Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil
Unsere Leistungen: Ambulanter Pflegedienst www.drk-heidenheim-pflege.de · pflegeheime@drk-heidenheim.de Vollstationäre Pflege Kurzzeitpflege Tagespflege Krankenhausnachsorge Notfallpflege Individuelle Beratung Essen auf Rädern Hausnotruf Haus der Pflege Darwinstraße 9 89519 Heidenheim Tel. 07321/3048-0 Pflegezentrum Giengen Gluckstraße 13 89537 Giengen Tel. 07321/3048-0 Karl Kaipf Heim Mühlstraße 11 89542 Herbrechtingen Tel. 07324/9619-0 Altenhilfezentrum Im Olgagarten 6 89555 Steinheim Tel. 07329/9208-0 DRK mobil Darwinstraße 9 89518 Heidenheim Tel. 07321/3048-0
Seestraße 4 · 89522 Heidenheim · Telefon 07321/21435 Bestattungsvorsorge – Heute schon an Morgen denken Ein Trauerfall trifft Angehörige oft unerwartet. Wer versorgt, entlastet seine Angehörigen. Vorsorge bedeutet aber auch Selbstbestimmung, Verantwortung zu übernehmen und Notwendiges zu regeln. Über Einzelheiten zu Ihren Vorsorgewünschen sprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen, unverbindlichen und kostenlosen Vorsorgegespräch. Seit 1967 PREISS Bestattungsinstitut
5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, für Notfälle vorzusorgen ist in jedem – nicht nur in fortgeschrittenem – Alter vernünftig. Weil man sich aber nur ungern mit diesem Thema auseinandersetzt, vernachlässigt man es allzu oft. Wie froh ist man jedoch, wenn eine Notsituation, etwa durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung eintritt und man weiß, dass alles gut geregelt ist. Damit Familienangehörige oder andere Vertraute sich in den Papieren zurechtfinden können und in der Lage sind, Notwendiges zu organisieren, wenn man selbst vorübergehend oder gar dauerhaft dazu nicht imstande ist. Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen, die wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ist jedoch eine nützliche Orientierungshilfe beim Ordnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass für den Fall der Fälle alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral an einem Ort zu finden sind. So erhalten Angehörige und Vertraute im Ernstfall einen ersten Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Alle notwendigen Formulare für die persönliche Vorsorge können Sie direkt ausfüllen (ab Seite 33) oder auch als Kopiervorlage nutzen. Auf den Umschlagseiten 4 und 5 finden Sie einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis. Sie können diese ausschneiden, ausfüllen und zum Beispiel in Ihrer Geldbörse aufbewahren. Selbstverständlich sollten nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu diesen Informationen haben. Bedenken Sie bitte ebenfalls, dass ein Teil Ihrer Daten ggf. nach einiger Zeit aktualisiert werden muss. Mein Dank gilt allen Inserenten, die mit ihrer Anzeigenschaltung die Herausgabe der Vorsorgemappe unterstützt haben. Stefan Kauffmann Geschäftsführer Betreuungsverein Heidenheim e.V.
Information 6 Der Betreuungsverein Heidenheim e.V. Unsere Angebote … → Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer → Einführung, Unterstützung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer → Erfahrungsaustausch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer → Führung von hauptamtlichen Betreuungen → Ratsuchende über Vorsorgemöglichkeiten informieren → Beratung bevollmächtigter Personen und jetzt auch die Vorsorgemappe, die Ihnen das gute Gefühl gibt, wichtige Angelegenheiten für den Notfall geregelt zu haben. Außerdem ist sie eine ausgezeichnete Orientierungshilfe zu allen Fragen der selbstbestimmten Vorsorge- und Nachlassplanung. Eine wesentliche Aufgabe unseres Betreuungsvereins ist es, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen und diese bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Hierzu werden u.a. auch Treffen angeboten, bei denen sich die Ehrenamtlichen austauschen können und über rechtliche Änderungen informiert werden. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung hilft nicht nur Ihnen persönlich, sonDer Betreuungsverein Heidenheim e.V. nimmt Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz im Landkreis Heidenheim wahr und ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Information 8 Rechtzeitig Vorsorge treffen i Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinandergehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr handlungsfähig oder vielmehr nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die rechtliche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwendigen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse erhält und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist.
Information 9 Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und festlegen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medizinische Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Es wird dann alles versucht werden, das Leben so lange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verlängern. • Medizinische Versorgung • Grundpflegerische Maßnahmen • Aktive Betreuung und Begleitung • Hauswirtschaftliche Versorgung • Familienpflege • Pflegeberatung • Mobiler Mittagstisch • Vermittlung und Organisation pflegen | helfen | leben 07332-9247203 www.mirjam-care-boehmenkirch.de CARE BÖHMENKIRCH CARE BÖHMENKIRCH
Information 10 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheblich erleichtert. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 33 →
Information 11 Seniorendienste Regenbogen GmbH sicher – individuell – familiär Die individuelle Pflege-Lösung – auch für Paare zur Erholung für kurze Zeit oder auf Dauer in unserem Neubau Genießen Sie die liebevolle, individuelle sowie professionelle Rundum-Pflege und Betreuung in familiärer Umgebung. Die Anwesenheit einer examinierten Pflegekraft über 24 Stunden am Tag gibt Ihnen Sicherheit und die Gewährleistung einer fachkompetenten Versorgung. Seniorendienste Regenbogen GmbH Buchenstraße 6 + 10 89564 Nattheim (07321) 4887900 info@seniorendienste-regenbogen.de www.seniorendienste-regenbogen.de Unser Angebot für Sie: Dauerpflege Kurzzeitpflege/ Verhinderungspflege Betreutes Pflegewohnen Wir sind für Sie da! Ihre Familie Seckinger Unser Ziel ist es, Ihnen ein Wohnumfeld zu bieten, in dem Sie sich zu Hause wohl und sicher fühlen können. Vom klassischen betreuten Wohnen unterscheidet sich das betreute Pflege-Wohnen durch die Anwesenheit einer Pflegekraft rund um die Uhr. Pflege-Wohnungen | im eingerückten Dachgeschoss (erreichbar mit dem Aufzug), Wohnfläche 65m – 85m, erreichbar drch einen Laubengang, alle mit eigener Dachterrasse. Zusätzlich im selben Stockwerk: Cafeteria mit Dachterrasse. Pflegeapartments | im Obergeschoss, Wohnfläche: 40m – 5m, alle mit eigenem Balkon, eingebater Pantry-Kche sowie Abstellram mit Waschmaschinenanschlss. Im selben Stockwerk: Gemeinschaftsterrasse sowie Büro der Sozialen Betreuung. Pflegerische Hilfen rund um die Uhr | Der Pflegedienst ist 24 Stunden anwesend und versorgt Sie auf Wunsch individuell nach Ihrem Hilfebedarf in Ihrer Wohnung. Auch bei steigender Pflegebedürftigkeit werden Sie versorgt. Beispiel Pflegewohnung DG Beispiel Pflegeapartment OG Betreutes Pflegewohnen Neu Seit Januar 2022: Tagespflege im „alten Regenbogen“, Buchenstraße 6 Fotos: Daniela Stängle
Information 12 Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 33 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kosi Unser Tipp Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, viele Bereiche geregelt oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, ist eine individuelle rechtliche Beratung mit Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert. Hiermit kann zugleich eine höhere Akzeptanz gegenüber Banken, Behörden oder Gerichten erreicht werden.
Information 13 tengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
Information 14 In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 13) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. Ein Formular für Ihre persönliche Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 37 i Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten.
Information 15 Kreisverband Heidenheim e.V. Stationäre Vollzeit– und Kurzzeitpflegeplätze Tagespflege Sozialstation Hausnotruf Essen auf Rädern Betreutes Wohnen Lückenlose und fachkompetente Versorgung im Alter: Unsere AWO Altenzentren in Heidenheim-Stadtmitte, Schnaitheim, Königsbronn, Bolheim und Dischingen Sozialstation AWO-Mobil · Betreutes Wohnen Informationen: Eugen-Loderer-Altenzentrum Helmut-Bornefeld-Straße 2 · 89522 Heidenheim Tel. 07321 9349 0 · Fax: 07321 9349 50 eugen-loderer-altenzentrum@awo-heidenheim.de Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heidenheim e.V. Neuffenstraße 5 · 89518 Heidenheim Tel. 07321 9361 0 · kreisverband@awo-heidenheim.de
Information 16 Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Patientenverfügung finden Sie ab Seite 39 →
Information 17 Kostenlos, unabhängig und neutral! Wir sind für Sie da: VdK-Patientenberatung Telefon: 0711 248 33-95 patienten-wohnberatungbw@vdk.de Unsere erfahrenen Beraterinnen lassen Sie bei gesundheitsrechtlichen, medizinischen oder psychosozialen Fragen nicht allein. Die VdK-Patientenberatung unterstützt Sie mit nützlichen Informationen im oft unübersichtlichen Gesundheitssystem. Alle Angebote und Vorteile des Sozialverbands VdK gibt es unter: www.vdk-bw.de Die VdK-Patientenberatung direkt ins Ohr Mit dem Podcast „Reingehört beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg“ helfen wir Ihnen dabei, sich in Sachen Gesundheit und Medizin zurechtzufinden. Reinhören ist über alle bekannten Streamingdienste kostenlos möglich. Mein Wegweiser, wenn‘s drauf ankommt! Ehrenamtliche Beratung Kreisverband Heidenheim kv-heidenheim@vdk.de www.vdk.de/kv-heidenheim KREISVERBAND HEIDENHEIM Selbstbestimmt und sicher leben im Alter im Johanniter-Seniorenzentrum Hermaringen Wir bieten Menschen, die nicht mehr allein leben möchten oder können, liebevolle Pflege und Betreuung und fördern dabei die Gesundheit, Selbstständigkeit und Lebensfreude! Rundum gut versorgt mit Stationärer Langzeitpflege sowie Kurzzeitpflege Tagespflege Betreutem Wohnen Offnem Mittagstisch und Menüservice Johanniter-Seniorenzentrum Hermaringen Schillerstraße 7, 89568 Hermaringen Tel.: +49 7322 1493-0 info-hermaringen@jose.johanniter.de www.johanniter.de/senioren/hermaringen
Information 18 Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.
Information 19 Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die behandelnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für das Behandlungsteam und Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen lediglich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter beziehungsweise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Haben Sie zur Patientenverfügung eine Organspendeerklärung abgegeben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden.
Information 20 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag respektive die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündDas Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft
Information 21 lich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. i Wichtig zu wissen Die Betreuung soll dem Wohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre (76 Seiten) zum Thema Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Tel. 030 18 272 2721 Fax 030 18 10 272 2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de
Information 22 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streitanfälligen Erbengemeinschaften. An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Das Ehegattentestament Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Soll das Testament handschriftlich verfasst werden, muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. →
Information 23 www.asb-heilbronn.de Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Wü rttemberg e.V. Region Heilbronn-Franken · Profitieren Sie von der Erfahrung und Sicherheit eines großen Trägers · Hohe Hygienestandards · Regelmäßige Aktivitäten und Gespräche · Wir nehmen auf und beraten Sie WIR LASSEN SIE NICHT ALLEINE ASB Seniorenzentrum Giengen Zehida Neufischer Planiestraße 10 89537 Giengen an der Brenz Tel. 07322/956-0 z.neufischer@asb-heilbronn.de ASB Sontheimer Hausgemeinschaften Ina Hildebrandt Hessestraße 8 89567 Sontheim a.d. Brenz Tel. 07325/923 42-0 i.hildebrandt@asb-heilbronn.de Gemeinsam in die Zukunft www.krebshilfe.de SPENDENKONTO IBAN: DE über 10 Jahre Erfahrung DIANNA 24 – IM ALTER DAHEIM LIEBEVOLLE 24-STUNDEN-PFLEGE UND BETREUUNG AUS OSTEUROPA Persönlich, engagiert und zuverlässig 100% legal • • Ansprechpartnerin: Beratung: E-Mail: Rufen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie! www.dianna24.de Anna Löwenstein 07340 2529999 oder 07340 2529977 info@dianna24.de
Information 24 Worin besteht der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und zwei einzelnen, von jedem Ehepartner selbst geschriebenen Testamenten? Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Eine neue, abweichende letztwillige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufgehoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der überlebende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorgeschriebenen Regeln abändern darf. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen trifft. i Gesetzliche Erbfolge – wer erbt? Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den hat der Gesetzgeber die Erbfolge festgelegt. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Erblasser Eltern Geschwister Onkel und Tanten Großeltern Nichten und Neffen Cousinen und Cousins 2. Ordnung 3. Ordnung 1. Ordnung
Information 25 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig verändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, z.B. seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden. Erbvertrag und Testament im Vergleich i Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testamentes oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden.
Information 26 Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuerklasse Ehegatten, Lebenspartner I I I I II III Freibetrag 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind) Freibetrag 400.000 € Enkelkinder (deren Eltern leben) Freibetrag 200.000 € Eltern, Großeltern, Urenkel als Erben Freibetrag 100.000 € Alle anderen Erben und Beschenkten Freibetrag 20.000 € Eltern und Großeltern als Beschenkte, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner Freibetrag 20.000 € Freibeträge für Erben und Beschenkte: Wer erbt, muss in bestimmten Fällen Erbschaftsteuer zahlen. Jeder Erbe hat einen Freibetrag, bei Ehepartnern und Kindern kann ein Versorgungsfreibetrag hinzukommen. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, fällt auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer an. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad. Für das Familienheim, Hausrat und andere Gegenstände gibt es Steuerbefreiungen. Auch Betriebsvermögen wird in bestimmten Fällen von der Erbschaftsteuer verschont. Durch Übertragungen schon zu Lebzeiten lässt sich Erbschaftsteuer vermeiden. Denn die Freibeträge können auch für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden. Dabei sind die Steuervorteile und Risiken für die eigene Lebensgestaltung abzuwägen. Die Rechte der Beteiligten sollten durch geeignete vertragliche Regelungen abgesichert werden. Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer In der Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über dem Freibetrag I II III bis 75.000 Euro 7% 15% 30% bis 300.000 Euro 11% 20% 30% bis 600.000 Euro 15% 25% 30% bis 6.000.000 Euro 19% 30% 30% bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50% bis 26.000.000 Euro 27% 40% 50% über 26.000.000 Euro 30% 43% 50%
Information 27 Entscheiden Sie sich für kompetente Beratung und unseren persönlichen umfangreichen Service. Profitieren Sie von unserer mehr als 30-jährigen Erfahrung in der Vermittlung von Immobilien. Wir machen uns stark für Sie, damit Sie morgen nicht mit leeren Händen dastehen. Immobilienkauf ist Vertrauenssache Service-Center ImMobilien Taubert Am Wedelgraben 7 · 89522 Heidenheim Telefon 07321 50252 · Mobil 0171 3360874 Fax 07321 50223 · info@immobilien-taubert.de www.immobilien-taubert.de Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie! Wir sind Ihr Partner für kompetente Beratung Wir bieten Schutz vor unerwünschten Anrufern Wir bewerten Ihre Immobilie marktgerecht Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung notwendiger Unterlagen Die Nr. 1 im Kreis HDH bei Kundenauszeichnungen Makler-Empfehlung.de
Information 28 Vorsorge für den Todesfall In unserer heutigen Gesellschaft ist der Tod oft ein Tabuthema. Über das Sterben und die nachfolgende Bestattung spricht man sehr selten. Man verdrängt und verleugnet jeden Gedanken daran. Darum sind Angehörige oft überfordert, mit dem Tod eines geliebten Menschen umzugehen. Dennoch ist es ratsam, einmal über dieses unvermeidliche Thema der eigenen Bestattung nachzudenken. Darüber, wie Sie Vorsorge treffen können, die letzten Dinge zu regeln. Damit Sie einmal so Abschied nehmen, wie es Ihren eigenen Vorstellungen entspricht und wie Sie Ihrer Familie die seelischen und finanziellen Nöte nehmen können, die ein solcher Abschied mit sich bringt. Die Bestattungsverfügung Mit einer Bestattungsverfügung können Sie Angehörige entlasten und Wünsche für Ihre Bestattung formulieren. In der Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Art und Weise der Bestattung (Bestattungsart, Trauerfeier, Blumen etc.) fest, um Ihren letzten Willen auch bei der eigenen Bestattung verwirklichen zu können. An eine Bestattungsverfügung stellt der Gesetzgeber vergleichsweise geringe Anforderungen. Eine Bestattungsverfügung sollte am besten handschriftlich verfasst werden, um keine Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen zu lassen. Alternativ kann ein Formular, wie hier in der Mappe auf Seite 47 für die Vorsorge verwendet werden. Das Datum und die eigene Unterschrift unter der Bestattungsverfügung dürfen nicht fehlen. Es kann sinnvoll sein, die Verfügung notariell beglaubigen zu lassen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Eine Alternative zur notariellen Beglaubigung ist der eigene Hausarzt. Wenn der Hausarzt die Bestattungsverfügung unterschreibt, ist das zwar rechtlich nicht mit einer Beglaubigung gleichzusetzen. Die Unterschrift gibt aber einen deutlichen Hinweis, dass es sich tatsächlich um Ihren Willen handelt. Sorgen Sie dafür, dass die Bestattungsverfügung im Falle Ihres Todes schnell und sicher gefunden wird. Zusätzlich sollten Sie Ihre Angehörigen darüber informieren, wo Sie die Verfügung hinterlegen. Ein guter Ort ist beispielsweise ganz vorn im Ordner mit Ihren persönlichen Versicherungs- und Rentenunterlagen. Sie können die Bestattungsverfügung auch einer Vertrauensperson übergeben, die zeitnah von Ihrem Tod erfahren wird (Kinder, gute Freunde, langjährige Nachbarn etc.). Daneben können weitere Ausfertigungen beim zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung oder dem gewünschten Bestattungsunternehmen hinterlegt werden. Wenn Sie neben den organisatorischen Dingen auch die Finanzierung der Bestattung vorab regeln möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages (siehe Seite 30). Dieser setzt auf die Begräbnisverfügung auf und regelt darüber hinaus auch den finanziellen Teil. Vorsorgeverträge werden direkt mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen. i Wichtig zu wissen! Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Bestattungspflicht liegt nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer bei den nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungspflicht zu trennen. Ein Formular für Ihre persönliche Bestattungsverfügung finden Sie ab Seite 47
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