Vorsorgemappe Landkreis Karlsruhe 2024

Mit Formularteil Die Vorsorgemappe Regionalausgabe für den Landkreis Karlsruhe Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e.V. Vorsorgeunterlagen von: Unterstützt durch den Landkreis Karlsruhe 2. Auflage 2024 Unterstützt durch das Sozialministerium aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg

Mit Ihrer Hilfe finden Kinder Platz zum Spielen. Spenden Sie unter www.dkhw.de Ettlingen Malsch Rheinstetten Marxzell Karlsbad Waldbronn Bruchsal Walzbachtal Pfinztal Gondels- heim Weingarten (Baden) Stutensee Dettenheim Forst Waghäusel Philippsburg Kronau Bad Schönborn UbstadtWeiher GrabenNeudorf Oberhausen- Rheinhau- sen Linkenheim- Hoch- stetten Eggen- steinLeopoldshafen Karlsdorf- Neut- hard Ham- brü- cken 04 03 11 13 12 09 14 10 08 07 06 05 02 01 ...alten Menschen nahe sein! 01 Marienhaus Malsch 02 Seniorenhaus Bruchhausen 03 Stephanusstift am Stadtgarten 04 Stephanusstift am Robberg 05 Seniorenhaus Spessart 06 Seniorenhaus am Rathausmarkt 07 Seniorenhaus Spielberg 08 Seniorenhaus Ittersbach 09 Zentrum Rösselsbrünnle 10 Seniorenzentrum „Am Losenberg“ 11 Sozialstation Walzbachtal 12 Seniorenhaus Schlossblick 13 Seniorenzentrum „Am Erlichsee“ 14 Seniorenhaus Blankenloch Wir bieten älteren Menschen, unabhängig ihres Glaubens, ihrer Herkunft oder ihrer Weltanschauung ein umfassendes Wohn-, Betreuungs- und Pflegekonzept. Stadtkreis Karlsruhe

3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen..............................................10 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................11 Die Vorsorgevollmacht......................................................12 Die Betreuungsverfügung..................................................14 Die Patientenverfügung.....................................................16 Rechtliche Betreuung – was ist das?.................................18 Erbrecht und Testament....................................................20 Erbschaft- und Schenkungsteuer......................................22 Vorsorge für den Todesfall.................................................46 Der Bestattungsvorsorgevertrag.......................................48 Grabpflege.......................................................................... 49 Grabmale............................................................................ 50 Vorwort................................................................................. 5 Diakonieverein für rechtliche Betreuungen........................6 Wichtige Rufnummern.......................................................52 Notfallausweis.................................................................... 52 Organspendeausweis. ....................................................... 53 Zum Ausfüllen... Vorsorgevollmacht............................................................. 25 Persönliche Daten..............................................................29 Betreuungsverfügung........................................................ 33 Patientenverfügung........................................................... 35 Erklärung zur Organspende...............................................40 Bestattungsverfügung. ...................................................... 41 Regionale Adressen Die Betreuungsbehörde.......................................................7 Betreuungsgerichte. ............................................................ 8 Betreuungsvereine............................................................... 9 i Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e. K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 | info@vundm.com Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 03/2024 Verlag & Marketing Impressum

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Vorwort 5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, was geschieht, wenn durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt der Fall eintritt, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln? Vielen Menschen bereitet die Vorstellung, eigene Entscheidungen nicht mehr wirksam treffen zu können, großes Unbehagen. Rechtliche Vorsorge ist daher wichtig, und zwar nicht erst im Alter! Diese umfangreiche Vorsorgemappe hilft Ihnen, die wesentlichen Informationen übersichtlich zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ist jedoch eine sehr nützliche Orientierungshilfe bei Ordnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass für den Fall der Fälle alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral an einem Ort zu finden sind. So erhalten Angehörige und Vertraute im Ernstfall einen Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Zu allen Fragen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beraten wir Sie gerne. Herzliche Grüße Claudia Zipf Geschäftsführerin Diakonieverein

Wir stellen uns vor... 6 Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Der Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e.V. ist ein vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg anerkannter Betreuungsverein. Bei Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, findet das Betreuungsrecht Anwendung. Sofern nämlich keine Vorsorgevollmacht vorliegt und diese auch nicht mehr wirksam erteilt werden kann und keine anderen Hilfen ausreichend sind, bestellt das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer. Dieser vertritt dann die Rechte und Bedürfnisse der betroffenen Person. Dies kann z. B. im Bereich der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungs- oder Behördenangelegenheiten der Fall sein. Können keine Familienangehörigen, Verwandte oder Menschen aus dem nahen Umfeld der Betroffenen die Betreuung übernehmen, werden grundsätzlich ehrenamtliche rechtliche Betreuer bestellt. Bei aufwendigen, schwierigen Betreuungen hingegen übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer diese Aufgabe. Eine wesentliche Aufgabe unseres Betreuungsvereins ist es, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen und diese bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Hierzu werden u. a. auch Treffen angeboten, bei denen sich die Ehrenamtlichen austauschen können und über rechtliche Änderungen informiert werden. Weiterhin führt der Diakonieverein Informationsveranstaltungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung durch. Auch werden Einzelberatungen hierzu angeboten. Personen, die als Bevollmächtigte Unterstützung im Rahmen ihrer Vertretung benötigen, werden ebenfalls von uns beraten. Sollten Sie also Fragen zu den o.g. Themen haben, nehmen Sie bitte zu uns Kontakt auf! Das Beratungs- und Unterstützungsangebot unseres Vereins ist kostenfrei, ebenso die Mitgliedschaft im Verein. Ihre Ansprechpartnerinnen: Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Claudia Zipf und Julia Schäfer Pforzheimer Str. 31, 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 diakonieverein.laka@diakonie-laka.de www.diakonie-laka.de

Die Betreuungsbehörde Liebevoll. Zuhause. Betreut. Regionalvertretung Karlsruhe Sirje Mayer Brauerstr. 61 76137 Karlsruhe 0721 - 619 313 51 karlsruhe@brinkmann-pflegevermittlung.de 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause TÜV NORD CERT GmbH tuev-nord.de DIN EN ISO 9001 Kundenbewertung SEHR GUT 4,77 von 5 Pflegeheim Rudolf-Walter-Haus Graf-Eberstein-Str. 2 • 76199 Karlsruhe www.diak-karlsruhe.de • Telefon: 07 21 5 98 42-0 Pflegeheim Berckholtzstift Weinbrennerstr. 60 • 76185 Karlsruhe www.berckholtz-ka.de • Telefon: 07 21 3 54 47-0 Inserat 90x120_2024.indd 1 25.01.24 16:37 Wir pflegen mit Sonne im Herzen Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne unter 0721/705750 Behandlungspflege Moderne Wundversorgung Hilfe bei der Körperpflege Angebot an Schulungen ...und vieles mehr Hilfe im Haushalt Einkaufen Unsere Leistungen: Adressen 7 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe auf Seite 18) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden und deren Eignung zu prüfen. Ferner soll die Betreuungsbehörde den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Landratsamt Karlsruhe Amt für Grundsatz und Soziales – Betreuungsbehörde Tel. 0721 936-65880 betreuungsbehoerde@landratsamt-karlsruhe.de www.landkreis-karlsruhe.de/Betreuungsbehörde Postanschrift: Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe Hausanschrift: Kriegsstraße 78, 76133 Karlsruhe Am Alten Güterbahnhof 9, 76646 Bruchsal

Betreuungsgerichte Adressen 8 Wichtige Adressen Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Landkreis Karlsruhe sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. → Bretten → Oberderdingen → Sulzfeld → Gondelsheim → Kürnbach → Zaisenhausen → Bad Schönborn → Bruchsal → Dettenheim → Forst → Graben-Neudorf → Hambrücken → Karlsdorf-Neuthard → Kraichtal → Kronau → Östringen → Ubstadt-Weiher → Ettlingen → Karlsbad → Malsch → Marxzell → Waldbronn Amtsgericht Bruchsal Schönbornstraße 18, 76646 Bruchsal Tel. 07251 74-0 poststelle@agbruchsal.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Ettlingen Sternengasse 26, 76275 Ettlingen Tel. 07243 508-0 poststelle@agettlingen.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Philippsburg → Oberhausen-Rheinhausen → Waghäusel → Eggenstein-Leopoldshafen → Linkenheim-Hochstetten → Rheinstetten → Stutensee → Pfinztal → Walzbachtal → Weingarten Amtsgericht Philippsburg Marktplatz 8, 76661 Philippsburg Tel. 07256 9311-0 poststelle@agphilippsburg.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23, 76125 Karlsruhe Tel. 0721 926-0 poststelle@agkarlsruhe.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Karlsburgstr. 10, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 994-0 poststelle@agkarlsruhe-durlach.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Bretten Obere Kirchgasse 9, 75015 Bretten Tel. 07252 507-0 poststelle@agbretten.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte:

Betreuungsvereine 24h-Pflege Häusliche Betreuung Grundpflege Körperpflege, Ernährung, Mobilität • •Hauswirtschaft Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen •Alltagsbegleitung Begleitung bei Arztbesuchen •Demenzbetreuung Tagesstrukturierung Fachberaterin für Betreuung in häuslicher Gemeinschaft Valentina Nikonova Institut für Qualität und Innovation in der häuslichen Versorgung Jetzt kostenfreien Beratungstermin Zuhause vereinbaren: Tel. 07275 947960 | nikonova@sofiapflege.de | www.sofiapflege.de Adressen 9 Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsvereine übernehmen im Einzelfall auch Verhinderungsbetreuungen, sofern dies von ehrenamtlichen Betreuern gewünscht wird. Die Verhinderungsbetreuung kommt dann bei vorübergehendem Ausfall des Betreuers durch Krankheit, Urlaub usw. zum Tragen. Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Pforzheimer Straße 31, 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 | diakonieverein.laka@diakonie-laka.de SkF Stadt- und Landkreis Karlsruhe e. V. Akademiestr. 15, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 91375-21 | btg@skf-karlsruhe.de SKM Landkreis Karlsruhe Karl-Wirth-Str. 2, 76694 Forst Tel. 07251 5056 812 | info@skm-bruchsal.de

Information 10 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe 11) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.

Information 11 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com

Information 12 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. © Robert Kneschke

Information 13 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 25 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

Information 14 Die Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 13) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. © Anja Götz | stock.adobe.com Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel.

Information 16 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. © megaflopp | stock.adobe.com

Information 17 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 35 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 18 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z.B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden. © www.peopleimages.com

...Rundumversorgung mit Herz und Verstand Gartenstraße 12–14 75038 Oberderdingen Telefon (07045) 40256 Sie benötigen Hilfe? Wir kommen zu Ihnen! i Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Kontakt: Tel. 030 18272-2721 Fax 030 1810272-2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de Information 19

Information 20 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. An die letzten Dinge im Leben möchten viele Menschen nicht denken – mit oft folgenschweren Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament In der Regel wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam auf einem Dokument errichtet (daher auch „Ehegattentestament“). Ehegatten gleich gestellt sind eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG.). Bei einem handschriftlich verfassten Testament muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige, heimliche Änderung ist nicht möglich. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. i Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können. © africa-studio.com

Information 21 Streben andere Personen (z. B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses. Erbvertrag und Testament im Vergleich Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller beteiligten Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig geändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, etwa seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich zu erben. i Tante Kinder Geschwister Nichten Neffen Erblasser Onkel Cousin Cousine Vater Mutter Ehepartner Enkel 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung Großeltern Legende Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte der 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte der 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte der 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Gesetzliche Erbfolge – wer erbt?

Information 22 Erbschaft- und Schenkungsteuer Wer erbt, muss in bestimmten Fällen Erbschaftsteuer zahlen. Jeder Erbe hat einen Freibetrag, bei Ehepartnern und Kindern kann ein Versorgungsfreibetrag hinzukommen. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, fällt auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer an. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad. Für das Familienheim, Hausrat und andere Gegenstände gibt es Steuerbefreiungen. Auch Betriebsvermögen wird in bestimmten Fällen von der Erbschaftsteuer verschont. Durch Übertragungen schon zu Lebzeiten lässt sich Erbschaftsteuer vermeiden. Denn die Freibeträge können auch für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden. Dabei sind die Steuervorteile und Risiken für die eigene Lebensgestaltung abzuwägen. Die Rechte der Beteiligten sollten durch geeignete vertragliche Regelungen abgesichert werden. Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer In der Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über dem Freibetrag I II III bis 75.000 Euro 7% 15% 30% bis 300.000 Euro 11% 20% 30% bis 600.000 Euro 15% 25% 30% bis 6.000.000 Euro 19% 30% 30% bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50% bis 26.000.000 Euro 27% 40% 50% über 26.000.000 Euro 30% 43% 50% Steuerklasse Ehegatten, Lebenspartner I I I I II III Freibetrag 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind) Freibetrag 400.000 € Enkelkinder (deren Eltern leben) Freibetrag 200.000 € Eltern, Großeltern, Urenkel als Erben Freibetrag 100.000 € Alle anderen Erben und Beschenkten Freibetrag 20.000 € Eltern und Großeltern als Beschenkte, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner Freibetrag 20.000 € Freibeträge für Erben und Beschenkte

Nachfolge aktiv gestalten. Erreichtes in die Zukunft führen. Rechtssicher. Steuerlich optimiert. Wirtschaftlich nachhaltig. Dipl.-Wirtschafts-Ing. Thomas Dobler Steuerberater Rechtsanwältin Antje Lambert Fachanwältin für Erbrecht, Steuerrecht sowie Bau- und Architektenrecht Dobler.Lambert. Steuerberater- und Rechtsanwaltschaftspartnerschaft mbB Melanchthonstraße 123 75015 Bretten Telefon 07252 9759090 info@dobler-lambert.de www.dobler-lambert.de Bitte vereinbaren Sie einen Termin. (030 ) 29 77 24 36 www.mein-erbe-tut-gutes.de Eine Initiative gemeinnütziger Organisationen in Deutschland. Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt? Gemeinsam mit unseren Verbündeten leisten wir Widerstand gegen den Ausverkauf der letzten Naturschätze Europas. Spenden Sie für eine lebenswerte Zukunft! Mehr Informationen aufwww.euronatur.org/wald Westendstraße 3 • 78315 Radolfzell Tel.: +49 (0)7732/9272-0 • info@euronatur.org Europas Zukunft braucht Natur Ein wald – so viel mehr als ein holzlieferant! 23 Wir für Sie...

2434 Formularteil Auf den folgenen Seiten finden Sie alle wichtigen Formulare für Ihre persönliche Vorsorge. Sie können die einzelnen Formulare direkt ausfüllen und die komplette Vorsorgemappe in Ihrem persönlichen Vorsorgeordner abhe en. Alternativ hierzu können Sie die Formulare auch im Internet herunterladen: www.vorsorgemappe.online/formulare Die Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen und ausdrucken (empfehlenswert, wenn Sie Ihre Vollmacht bei einem Notariat oder der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen möchten).

Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht | Seite 1 von 4 Die Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich nachfolgend mit „Ja“ angekreuzt oder gesondert angegeben habe. Mit dieser Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werden sollte. Straße, Hausnummer E-Mail Geburtsort Geburtsdatum Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname | ggf. Geburtsname Ich, (Vollmachtgeber/in) erteile hiermit Vollmacht an: Straße, Hausnummer E-Mail Geburtsort Geburtsdatum Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname | ggf. Geburtsname (Bevollmächtigte Person) Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts diese im Original vorlegen kann. Ich bestimme, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus – bis zum Widerruf durch die Erben – fortgilt. Ja Nein Sie darf Untervollmachten erteilen. Ja Nein Vorsorgevollmacht 25

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