Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Vorsorgeunterlagen von: Regionalausgabe für den Landkreis Karlsruhe Diakonieverein für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe e.V.
Ettlingen Malsch Rheinstetten Marxzell Karlsbad Waldbronn Bruchsal Kraichtal Östringen Bretten Walzbachtal Pfinztal Oberder- dingen Sulzfeld Kürnbach Gondels- heim Weingarten (Baden) Stutensee Dettenheim Forst Waghäusel Philippsburg Kronau Bad Schönborn UbstadtWeiher GrabenNeudorf Oberhausen- Rheinhau- sen Linkenheim- Hoch- stetten Eggen- steinLeopoldshafen Karlsdorf- Neut- hard Ham- brü- cken Zai- senhausen 3 4 11 13 12 9 10 8 7 6 5 2 1 4 3 11 13 12 9 10 8 7 6 5 2 1 Pin Einrichtung Angebot Marienhaus Malsch: Amtfeldstr. 19, 76316 Malsch, 07246 708-0 VST, KZP,TP, BW Seniorenhaus Bruchhausen: Fére-Champenoise-Str. 30, 76275 Ettlingen, 07243 60187-0 VST, KZP, BW Stephanusstift am Stadtgarten: Am Stadtbahnhof 4, 76275 Ettlingen, 07243 7638-700 VST, KZP, BW Stephanusstift am Robberg: Friedensstr. 2, 76275 Ettlingen, 07243 7638-0 VST, KZP VST, KZP,TP, BW Seniorenzentrum Oberhausen: Adlerstr. 60a, 68794 Oberhausen, 07254 20144-0 VST, KZP, BW Seniorenhaus Schlossblick: Jahnstr. 3, 75053 Gondelsheim, 07252 96550-410 AP, VST, KZP Sozialstation Walzbachtal: Kronengarten 1, 75045 Walzbachtal, 07203 9166-0 VST, KZP Seniorenzentrum „Am Losenberg“: Alte Str. 3, 75045 Walzbachtal, 07203 92179-100 VST, KZP,TP, BW Zentrum Rösselsbrünnle: Rappenwörth Str. 39–43, 76287 Rheinstetten, 07242 701-300 VST, KZP Seniorenhaus Ittersbach: Belchenstr. 1, 76307 Karlsbad, 07248 27831-600 VST, KZP, BW Seniorenhaus Spielberg: Hinter der Kirche 4, 76307 Karlsbad, 07202 93645-0 VST, KZP Seniorenhaus am Rathausmarkt: St. Gervais Ring 4, 76337 Waldbronn, 07243 34561-0 VST, KZP, BW Seniorenhaus Spessart: Hohlstr. 1, 76275 Ettlingen, 07243 33224-200 VST = vollstationäre Dauerpflege KZP = Kurzzeitpflege TP = Tagespflege AP = Ambulante Pflege BW = Betreutes Wohnen ...Alten Menschen nahe sein!
3 Inhalt Impressum Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Diakonieverein für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe e.V. Herausgeber & Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstr. 6 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 info@vundm.com © 2023 Verlag & Marketing Alle Formulare direkt zum Ausfüllen in dieser Mappe. Diakonieverein für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe................................................6 Rechtzeitig Vorsorge treffen.....................................8 Die Vorsorgevollmacht............................................10 Die Betreuungsverfügung.......................................13 Die Patientenverfügung..........................................14 Rechtliche Betreuung – was ist das?....................18 Erbrecht und Testament...........................................22 Erbschaftssteuer: Wer muss wie viel zahlen?....26 Vorsorge für den Todesfall.....................................28 Der Bestattungsvorsorgevertrag...........................30 Wer hilft im Trauerfall?............................................32 Dauergrabpflege. ...................................................... 34 Allgemeine Informationen Adressen Formulare Die Betreuungsbehörde...........................................20 Betreuungsgerichte................................................... 20 Betreuungsvereine. ................................................... 21 Vorsorgevollmacht.................................................... 37 Betreuungsverfügung.............................................. 41 Patientenverfügung.................................................. 43 Patienverfügung (Ergänzung COVID 19)............51 Bestattungsverfügung. ............................................ 53 Checkliste Todesfall...................................................57 Persönliche Daten......................................................58 (U = Umschlagseite) Vorwort............................................................................5 Notfallausweis.................................................... U4/U5 Organspendeausweis. ..............................................U4 Wichtige Rufnummern.............................................U5 Inserentenverzeichnis...............................................U3
4 Wohnkonzepte | Immobilien Ihr Ansprechpartner Klaus Nickel Tel. 0172 7242413 klaus.nickel@seeger-gruppe.de Wohnen im Alter – Wohnen in der Region Seeger Wohnkonzepte · Hauptstr. 93 · 76297 Stutensee · www.seeger-gruppe.de Die eigene Wohnsituation den mit fortschreitendem Alter geänderten Anforderungen anzupassen, ist oft für sich schon ein schwieriges Unterfangen. Dies umso mehr in einer besonders nachgefragten Region - wie dem Landkreis Karlsruhe, in dem der Wohnungsmarkt sehr angespannt ist. Gründe, über eine Veränderung nachzudenken, gibt es viele. Die Kinder sind aus dem Haus, der Partner ist verstorben, man braucht schlicht den Platz nicht mehr. Die Treppen machen immer mehr zu schaffen, der Garten macht zu viel Arbeit oder einfach keinen Spaß mehr. Diese oder viele andere Gründe sprechen für ein neues Zuhause. Das gewohnte Umfeld aufzugeben, in einen anderen Ort umzuziehen, ist andererseits oft keine Option. Auch in kaufmännischer Hinsicht stellen sich viele Fragen. Verkaufen oder vermieten? Kaufen oder mieten? Oder doch im eigenen Objekt bleiben, aber schon zu Lebzeiten vom Verkaufserlös profitieren? Oder das Haus bereits zu Lebzeiten einem Nachkommen vermachen, sich aber ein verbrieftes Wohnrecht ausbedingen? Wir sind spezialisiert auf Wohnen in der Region - und kennen uns aus mit den speziellen Anforderungen älterer Menschen. Zum einen bewirtschaften und vermieten wir einen größeren Bestand an eigenen Häusern und Wohnungen unterschiedlicher Größe und Ausstattung. Zum anderen beraten und vermitteln wir als Dienstleister bei allen Themen rund um die Wohnimmobilie. Auf dieser Basis bieten wir ein breites Spektrum an Lösungen und Leistungen an - passend zu den unterschiedlichen individuellen Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Lebenssituation ergeben. Diese reichen von der Suche eines adäquaten neuen Domizils über die Bewertung oder den professionell abgewickelten Verkauf Ihrer Immobilie bis hin zum Wohnungstausch mit Wertausgleich oder anderen kreativen Konzepten. Unser Bemühen wird immer sein, eine für Sie passende Lösung zu finden. Unser Versprechen ist so oder so: Wir sind vertraut mit dem Thema - und vertraut mit der Gegend. Sprechen Sie uns an, kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Sie! Solides Handwerk und kreative Lösungen
5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, zu Lebzeiten den Nachlass zu regeln, ist für viele von uns ein ganz normaler Vorgang. Was aber geschieht, wenn durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt der Fall eintritt, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln? Vielen Menschen bereitet die Vorstellung, eigene Entscheidungen nicht mehr wirksam treffen zu können, großes Unbehagen. Rechtliche Vorsorge ist daher wichtig und zwar nicht erst im Alter! Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen, die wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ist jedoch eine nützliche Orientierungshilfe beim Ordnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass für den Fall der Fälle alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral an einem Ort zu finden sind. So erhalten Angehörige und Vertraute im Ernstfall einen ersten Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Alle notwendigen Formulare für die persönliche Vorsorge können Sie direkt ausfüllen (ab Seite 36) oder auch als Kopiervorlage nutzen. Auf den Umschlagseiten 4 und 5 finden Sie einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis. Sie können diese ausschneiden, ausfüllen und zum Beispiel in Ihrer Geldbörse aufbewahren. Selbstverständlich sollten nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu diesen Informationen haben. Bedenken Sie bitte ebenfalls, dass ein Teil Ihrer Daten ggf. nach einiger Zeit aktualisiert werden muss. Ich freue mich, wenn wir Ihnen mit dieser Vorsorgemappe helfen können. Claudia Zipf Geschäftsführerin
6 Diakonieverein Diakonieverein für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe Bei Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, findet das Betreuungsrecht Anwendung. Sofern nämlich keine Vorsorgevollmacht vorliegt und diese auch nicht mehr wirksam erteilt werden kann und keine anderen Hilfen ausreichend sind, bestellt das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer. Dieser vertritt dann die Rechte und Bedürfnisse der betroffenen Person. Dies kann z.B. im Bereich der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungs- oder Behördenangelegenheiten der Fall sein. Können keine Familienangehörigen, Verwandte oder Menschen aus dem nahen Umfeld der Betroffenen die Betreuung übernehmen, werden grundsätzlich ehrenamtliche rechtliche Betreuer bestellt. Bei aufwendigen, schwierigen Betreuungen hingegen übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer diese Aufgabe. Eine wesentliche Aufgabe unseres Betreuungsvereins ist es, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen und diese bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Hierzu werden u.a. auch Treffen angeboten, bei denen sich die Ehrenamtlichen austauschen können und über rechtliche Änderungen informiert werden. Weiterhin führt der Diakonieverein Informationsveranstaltungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung durch. Auch werden Einzelberatungen hierzu angeboten. Personen, die als Bevollmächtigte Unterstützung im Rahmen ihrer Vertretung benötigen, werden ebenfalls von uns beraten. Sollten Sie also Fragen zu den o.g. Themen haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf! Das Beratungs- und Unterstützungsangebot unseres Vereins ist kostenfrei, ebenso die Mitgliedschaft im Verein. Ihre Ansprechpartnerinnen: Diakonisches Werk in Ettlingen Claudia Zipf Juristin Geschäftsführerin Diakonieverein Pforzheimer Straße 31 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 claudia.zipf@diakonie-laka.de Diakonisches Werk in Bruchsal Sonja Gutmann Dipl.-Sozialpädagogin (FH) Wörthstraße 7 76646 Bruchsal Tel. 07251 9150-0 sonja.gutmann@diakonie-laka.de Der Diakonieverein für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe e.V. ist ein vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg anerkannter Betreuungsverein.
7 Klaus Behrendt & Dietmar Bär Jeder kann Opfer werden. Wir sind an Ihrer Seite. Spendenkonto: DE68 5505 0120 0000 3434 34 www.weisser-ring.de Unterstützungsbedarf bei der häuslichen Pflege? Zu Hause gut betreut von der Diakoniestation! Überlastung bei der Pflege eines Angehörigen? Nutzen Sie unsere Angebote der Verhinderungspflege! Wir möchten Ihnen im Rahmen der häuslichen Pflege helfen! Sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Beratungstermin. Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über unsere Leistungen und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot. Ökumenische Diakoniestation Pfinztal e.V. Diakoniestraße 1 76327 Pfinztal Tel. 07240/94491-0 www.diakonie-pfinztal.de Eines ist sicher: Wir pflegen gerne! Neue Seniorenwohnanlage Stammhaus Frommel
8 Rechtzeitig vorsorgen Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinander gehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit jüngere Personen treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass der betroffene Mensch nicht mehr handlungsfähig ist bzw. nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die gerichtliche Betreuung und die Bestellung einer gerichtlichen Betreuungsperson vor. Dabei ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen der zu betreuenden Person gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person als Betreuungsperson bestellt wird. Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit vor, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die für Sie handeln und entscheiden, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende, wie z.B. Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Zu bedenken ist aber, dass eine Vorsorgevollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, da die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse hat und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Rechtzeitig Vorsorge treffen Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein.
9 Rechtzeitig vorsorgen Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und bestimmen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern. So können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Jeder Arzt wird dann versuchen, das Leben so lange wie möglich und mit allen möglichen Maßnahmen zu verlängern. Im Formularteil ab Seite 36 finden Sie alle wichtigen Formulare! Liebevoll. Zuhause. Betreut. www.brinkmann-pflegevermittlung.de Für Karlsruhe & Umgebung Gisa Raiß Rolandplatz 9, 76135 Karlsruhe karlsruhe@brinkmann-pflegevermittlung.de 0721 - 940 865 91 Pflege- & Betreuungskräfte für zuhause Weiterempfehlung 99 % 03/2021 Kundenbewertung SEHR GUT 4,69 von 5 03/2021 03/2021 Die ProvenExpert-Auszeichnungen für Dienstleister mit Bestnoten. Top Dienstleister 2021 Vorsorgevollmacht................................................................ 37 Betreuungsverfügung.......................................................... 41 Patientenverfügung.............................................................. 43 Patienverfügung (Ergänzung COVID-19).......................51 Bestattungsverfügung. ........................................................ 53 Checkliste Todesfall...............................................................57 Persönliche Daten..................................................................58 Ambulante für Kinder Tel. 0 72 47 / 94 11-0 · Fax 0 72 47 / 94 11-25 www.diakonie-liho.de
10 Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist meist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich quasi um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann auch detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich festgelegt werden. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses kann dadurch erheblich erleichtert werden. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Das Formular für eine Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 37.
11 Vorsorgevollmacht Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbunden sind, müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 37 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten, z.B. des Hausarztes erfüllt den gleichen Zweck. Tipp Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, viele Bereiche geregelt oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, ist eine individuelle rechtliche Beratung mit Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert. Hiermit kann zugleich eine höhere Akzeptanz gegenüber Banken, Behörden oder Gerichten erreicht werden. →
12 Vorsorgevollmacht Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Unter öffentlicher Beglaubigung versteht man die amtliche Bestätigung eines Notars oder einer Behörde, z.B. der Betreuungsbehörde über die Tatsache, dass die Unterschrift unter der Vollmacht von der bestimmten Person stammt und der Unterzeichnende die Unterschrift persönlich vor dem Beglaubigenden vollzogen oder anerkannt hat. Bei der Beurkundung wird die Vollmacht, also ihr gesamter Inhalt von einem Notar errichtet. Der Notar prüft dabei sowohl die Identität wie auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
13 Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können z.B. festlegen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann z.B. beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welches Pflegeheim Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist z.B. für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe auch Seite 12) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie am besten in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. Das Formular für eine Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 41.
14 Patientenverfügung Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, dass sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten, unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung, selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in §1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen, wie zum Beispiel Operationen oder bestimmte Untersuchungen, nicht durchführen. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten bzw. Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen Das Formular für eine Patientenverfügung finden Sie ab Seite 43 . →
15 Allgemeine Informationen Rückenwind Pflegedienst gmbH Pforzheimer Straße 134, 76275 Ettlingen Telefon: 07243 - 71 99 200 info@rueckenwind-pflegedienst.de Rückenwind Pflegedienst gmbH Gewerbering 41-43, 76287 Rheinstetten Telefon: 07242 - 96 99 060 rheinstetten@rueckenwind-pflegedienst.de Rundum-Versorgung in Ettlingen, Waldbronn, Rüppurr, Rheinstetten, Durmersheim, Daxlanden, Grünwinkel, Oberreut und Beiertheim-Bulach übeR geneRationen Hinweg veRsoRgen Klassische ambulante Grund- und Behandlungspflege Hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuungsdienstleistungen und Verhinderungspflege Pflegeberatung, Antragsunterstützung, Hausnotrufsystemvermittlung Wir sind ein Team von erfahrenen Gleichgesinnten, aus allen Bereichen des Gesundheitswesens, mit einer grundsoliden kaufmännischen Basis und jahrelangem pflegerischen Know-How. FÜR MEHR LEBENSQUALITÄT Wir bilden aus! Jetzt bewerben „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ im eigenen Zuhause Überleit- und Entlassmanagement Medikamenten- und Verordnungs- management SO UNTERSTÜTZEN WIR SIE:
16 Patientenverfügung anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen. Der Betreuer oder Bevollmächtigte muss ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen, der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben, hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient auch dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille auch leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und Ihre Betreuungsperson oder Bevollmächtigten darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notarzt – der häufig nicht Ihr behandelnder Arzt ist – verbleibt meist keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für Ärzte und Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von
17 Patientenverfügung jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der Sie – als Bevollmächtigter – rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Was Sie noch über die Patientenverfügung wissen sollten! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen. Wie sollte die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen lediglich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und die Betreuungsperson in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich, in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Die Bundesärztekammer rät, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen Ihren Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Er wird Ihnen helfen, Ihre Wünsche möglichst konkret zu formulieren. Ärztliche Beratung sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden. → Formulieren Sie positive Wünsche an die medizinische Behandlung und Pflege, so z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Maßnahmen oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Sollten Sie neben der Patientenverfügung auch eine Organspendeerklärung abgegeben haben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden. Meine Patientenverfügung
18 Rechtliche Betreuung Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992, die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Pflegebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Betreuungsantrag / Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft Das Betreuungsverfahren im Überblick
19 Rechtliche Betreuung Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie lediglich volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt bzw. angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. Die Betreuung soll dem Wohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Pflegeheim Rudolf-Walter-Haus Graf-Eberstein-Str. 2 • 76199 Karlsruhe Internet: www.diak-ka.de • Telefon: 07 21 5 98 42-0 Pflegeheim Berckholtzstift Gebäude R • Diakonissenstr. 28 • 76199 Karlsruhe Internet:www.berckholtz-ka.de • Telefon: 07 21 5 98 42-0 Inserat 90x120_2021.indd 1 03.02.21 16:07 Seit über 30 Jahren in Stutensee Hölderlinstr. 15 · 76297 Stutensee-Spöck Tel. 07249 7165 · Fax 07249 8101 Mail: anwaltskanzlei-g.suess@web.de www.rechtsanwaeltin-suess-stutensee.de Familienrecht | Erbrecht | Verfügungen Verkehrsrecht | Mietrecht | Inkasso
20 Adressen → Bretten → Oberderdingen → Sulzfeld → Gondelsheim → Kürnbach → Zaisenhausen → Bad Schönborn → Bruchsal → Dettenheim → Forst → Graben-Neudorf → Hambrücken → Karlsdorf-Neuthard → Kraichtal → Kronau → Östringen → Ubstadt-Weiher → Ettlingen → Karlsbad → Malsch → Marxzell → Waldbronn → Philippsburg → Oberhausen-Rheinhausen → Waghäusel Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 18) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl des Betroffenen Geltung zu verschaffen. Während des laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtBetreuungsbehörde, Betreuungsgericht und Betreuungsvereine Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Landkreis Karlsruhe sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. Amtsgericht Bretten Obere Kirchgasse 9, 75015 Bretten Tel. 07252 507-0 poststelle@agbretten.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Bruchsal Schönbornstraße 18, 76646 Bruchsal Tel. 07251 74-0 poststelle@agbruchsal.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Ettlingen Sternengasse 26, 76275 Ettlingen Tel. 07243 508-0 poststelle@agettlingen.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Philippsburg Marktplatz 8, 76661 Philippsburg Tel. 07256 9311-0 poststelle@agphilippsburg.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: liche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde nimmt Beurkundungen von Vorsorgevollmachten vor. Betreuungsbehörde Landkreis Karlsruhe Kriegsstraße 78 76133 Karlsruhe Postanschrift: Beiertheimer Allee 2 76137 Karlsruhe Tel. 0721 936-65880 betreuungsbehoerde@landratsamt-karlsruhe.de www.landkreis-karlsruhe.de/Betreuungsbehörde
21 Adressen Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Info Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Diakonisches Werk in Ettlingen Pforzheimer Straße 31, 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 claudia.zipf@diakonie-laka.de Diakonisches Werk in Ettlingen Wörthstraße 7, 76646 Bruchsal Tel. 07251 9150-0 sonja.gutmann@diakonie-laka.de Sozialdienst kath. Frauen e.V. Akademiestr. 15, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 91375-14 | btg@skf-karlsruhe.de SKM Landkreis Karlsruhe Söternstraße 5, 76646 Bruchsal Tel. 07251 5056-812 | info@skm-bruchsal.de Pflegedienst Froschbach Dorothea Bohnenstengel Am Sang 4 · 76275 Ettlingen · Tel. 07243-7159919 www.pflegedienst-froschbach.com Wir arbeiten mit Ärzten, Wundexperten, Brückenschwestern und Sanitätshäusern Hand in Hand! Wir bieten für Sie: Liebevolle qualifizierte Körperpflege (SGB XI) Durchführung häuslich verordneter Krankenpflege (SGB V) Verhinderungspflege, Entlastung pflegender Angehöriger Professionelle Wundversorgung Zuverlässige Hilfe im Haushalt Kostenlose Pflegeberatung, Hausnotrufsysteme Fußpflege, Essen auf Rädern Sterbebegleitung durch speziell geschulte Fachkräfte Zu Hause gepflegt – Daheim sein! Im Notfall sind wir 24 Stunden für Sie erreichbar 07243 -715 99 19
22 Nachlassregelung Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streitanfälligen Erbengemeinschaften. An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen könnten Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig ist die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Das Ehegattentestament Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Soll das Testament handschriftlich verfasst werden, muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit einen notariellen Erbvertrag zu schließen. →
23 Nachlassregelung Andreas von Hornung Patientenverfügung · Vorsorgevollmacht · Betreuungsverfügung Erbrecht · Verkehrsrecht Marcus Abler Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Katrin Guder Familienrecht · Arbeitsrecht · Strafrecht Amalienstraße 31, 76133 Karlsruhe Telefon 0721/913710 E-Mail: info@rechtsanwaelte-kuhn.de www.rechtsanwaelte-kuhn.de Was machen wir mit unserer Immobilie? Telefon 07243 535192 Rufen Sie mich an! Hier erhalten Sie einen passenden Rat. Immobilien Günter GmbH Epernayer Straße 27 · 76275 Ettlingen info@immobilien-guenter.de www.immobilien-guenter.de Gernot Günter, Geschäftsführer ANWALTSKANZLEI RUOFF CORINNA RUOFF Corinna Ruoff Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Heidelberger Straße 10 76646 Bruchsal IHRE EXPERTIN FÜR FAMILIENRECHT UND ERBRECHT Anwaltskanzlei Ruoff Telefon +49 7251 981 989-0 www.kanzlei-ruoff-bruchsal.de
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