Vorsorgemappe Schwarzwald-Baar-Kreis

Information 15 oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Telefon 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de i Notvertretungsrecht für Ehegatten Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolgedessen nicht mehr selbst entscheidungsfähig, hat der andere Ehegatte nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Die behandelnde Ärzteschaft ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfassende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn: → die Ehegatten getrennt leben, → eine Notvertretung im Vorhinein abgelehnt wurde, → jemand anderes bevollmächtigt wurde oder ein Betreuer bestellt wurde. Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeitlich auf lediglich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und der Vertretene seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. Da das Vertretungsrecht zeitlich begrenzt ist und sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, empfiehlt es sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.

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