Vorsorgemappe Landkreis Rastatt

29 Nachlassregelung MEDICLIN Reha-Zentrum Gernsbach Langer Weg 3, 76593 Gernsbach Telefon 0 72 24 9 92-0 Fachklinik für Neurologie Casimir-Katz-Straße 22, 76593 Gernsbach Telefon 0 72 24 62 01-0 Fachklinik für Innere Medizin und Kardiologie Fachklinik für Neurologie Fachklinik für Geriatrische Rehabilitation Zentrum für Herzinsuffizienz Ambulantes Therapiezentrum www.reha-zentrum-gernsbach.de Ihre Vorsorge ist uns wichtig Vererben: Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen Verschenken: Gestaltung von Schenkungsverträgen – immer mit Blick auf die Absicherung der Versorgung des Schenkers Unternehmensnachfolge: Gestaltung von Übergabeverträgen – immer in Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen und Testamenten Ihre Ansprechpartnerin: RA/StB Alexandra Braun Gerwigstr. 4, 76437 Rastatt Tel.: 07222 77177-0 a.braun@bsw-recht.de www.bsw-recht.de Kooperationspartner: Kanzlei WILD Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Braun, Schmidt & Wild Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Unsere Beratungschwerpunkte: Erbvertrag und Testament im Vergleich Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und dem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während es bei der Errichtung eines Testaments vollkommen ausreicht, wenn der Erblasser dies für sich allein tut, ist ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Testament wird stets allein durch den Erblasser verfasst und entspricht im vollen Umfang dessen persönlichen Wünschen. Ob die Erben hiermit vollkommen einverstanden sind, zeigt sich aber erst nach dem Ableben des Erblassers, da zu diesem Zeitpunkt die Testamentseröffnung stattfindet. Im Gegensatz dazu werden die beteiligten Erben bei einem Erbvertrag bereits frühzeitig hinzugezogen und müssen die Regelungen mit ihrer Unterschrift akzeptieren. Worin besteht der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und zwei einzelnen, von jedem Ehepartner selbst geschriebenen Testamenten? Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Info Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testamentes oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden. Rechtssicherheit zahlt sich aus! Info

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