17 Information Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 31. Das Datum und die Unterschrift sollten keinesfalls fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich zwar nicht zwingend vorgeschrieben, für die Verwendung im Grundbuch oder gegenüber dem Handelsregister ist jedoch mindestens eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Diese bestätigt lediglich die Echtheit Ihrer Unterschrift und kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde oder ein Notariat erfolgen. Bei Vorsorgevollmachten, die seit dem 1. Januar 2023 von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurden, endet die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die bestehende Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, wenn dies in der Vollmacht verfügt worden ist. Soll die öffentliche Beglaubigung also über den Tod hinaus wirksam bleiben, ist eine notarielle Beglaubigung zu empfehlen. Die notarielle Beurkundung bietet darüber hinaus einen wesentlich höheren Schutz: Der Notar prüft und verantwortet den gesamten Inhalt der Vollmacht, stellt rechtssichere Formulierungen sicher und vermeidet so Unklarheiten oder Fehler. Da der Notar zudem verpflichtet ist, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen, dient die Urkunde im Rechtsverkehr als starkes Indiz für die Wirksamkeit der Vollmacht zum Zeitpunkt der Erstellung. Ein Formular für Ihre Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 31 Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit eine Vorsorgevollmacht genutzt werden kann, muss sie im Original vorliegen. Informieren Sie daher Ihre Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort und stellen Sie sicher, dass sie im Ernstfall Zugriff hat. Alternativ können Sie ihr das Original aushändigen – beachten Sie jedoch, dass die Vollmacht dann sofort einsetzbar ist. Gegen eine einmalige Gebühr können Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort wird gespeichert, wer wem für welche Bereiche eine Vollmacht erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=