Information 30 Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuerklasse Ehegatten, Lebenspartner I I I I II III Freibetrag 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind) Freibetrag 400.000 € Enkelkinder (deren Eltern leben) Freibetrag 200.000 € Eltern, Großeltern, Urenkel als Erben Freibetrag 100.000 € Alle anderen Erben und Beschenkten Freibetrag 20.000 € Eltern und Großeltern als Beschenkte, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner Freibetrag 20.000 € Freibeträge für Erben und Beschenkte: Wer erbt, muss in bestimmten Fällen Erbschaftsteuer zahlen. Jeder Erbe hat einen Freibetrag, bei Ehepartnern und Kindern kann ein Versorgungsfreibetrag hinzukommen. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, fällt auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer an. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad. Für das Familienheim, Hausrat und andere Gegenstände gibt es Steuerbefreiungen. Auch Betriebsvermögen wird in bestimmten Fällen von der Erbschaftsteuer verschont. Durch Übertragungen schon zu Lebzeiten lässt sich Erbschaftsteuer vermeiden. Denn die Freibeträge können auch für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden. Dabei sind die Steuervorteile und Risiken für die eigene Lebensgestaltung abzuwägen. Die Rechte der Beteiligten sollten durch geeignete vertragliche Regelungen abgesichert werden. Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer In der Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über dem Freibetrag I II III bis 75.000 Euro 7% 15% 30% bis 300.000 Euro 11% 20% 30% bis 600.000 Euro 15% 25% 30% bis 6.000.000 Euro 19% 30% 30% bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50% bis 26.000.000 Euro 27% 40% 50% über 26.000.000 Euro 30% 43% 50%
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