Vorsorgemappe Schwarzwald-Baar-Kreis

Information 14 Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 37 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kostengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen

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