Vorsorgemappe Schwarzwald-Baar-Kreis

Kreisseniorenrat Schwarzwald-Baar e.V. Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil

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3 Inhaltsverzeichnis i Impressum Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Kreisseniorenrat Schwarzwald-Baar e.V. Herausgeber & Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Telefon 07138 6903097 | info@vundm.com © 2023 Verlag & Marketing Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion – gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien – sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages erlaubt. Ab Seite 36 finden Sie alle Formulare direkt zum Ausfüllen. Allgemeine Informationen Der Kreisseniorenrat Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. ................6 Rechtzeitig Vorsorge treffen...................................................10 Die Vorsorgevollmacht...........................................................12 Die Betreuungsverfügung.......................................................16 Die Patientenverfügung..........................................................18 Rechtliche Betreuung – was ist das?......................................24 Erbrecht und Testament.........................................................26 Erbschaft- und Schenkungsteuer...........................................30 Vorsorge für den Todesfall......................................................32 Der Bestattungsvorsorgevertrag............................................34 Dauergrabpflege. .................................................................... 34 BAGSO-RATGEBER: Impfen als Vorsorge für ein gesundes Älterwerden...............61 Pflegestützpunkt Schwarzwald-Baar-Kreis...........................63 Adressen Die Betreuungsbehörde............................................................8 Das Betreuungsgericht.............................................................8 Betreuungsvereine.................................................................... 9 Formulare Vorsorgevollmacht.................................................................. 37 Betreuungsverfügung............................................................. 41 Patientenverfügung................................................................ 43 Erklärung zur Organspende....................................................48 Zusatzerklärung COVID-19......................................................49 Bestattungsverfügung. ........................................................... 51 Checkliste Todesfall................................................................55 Persönliche Daten...................................................................56 Vorwort...................................................................................... 5 Inserentenverzeichnis............................................................. 60 Wichtige Rufnummern............................................................64 Notfallausweis......................................................................... 64 Organspendeausweis. ............................................................ 65 Inhalt

Information 4 BESUCHEN SIE UNS IM FOHRENHOF IN UNTERKIRNACH. Schlemmen Sie auf unserer Terrasse oder in unserem Restaurant, feiern Sie bei uns Ihre Familienfeier oder testen Sie den Cateringservice. Dadurch tun Sie „nicht nur“ sich selbst etwas Gutes – Sie unterstützen gleichzeitig die Inklusion von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt! Genießen Sie Schwarzwälder Gastlichkeit. Mit Herz. STATIONÄRE PFLEGE · KURZZEITPFLEGE TAGESPFLEGE Mauthestr. 7 – 9 78054 Villingen-Schwenningen Telefon: (07720) 308-0 www.buergerheim.de

5 Vorwort Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger im Schwarzwald-Baar-Kreis! Im Jahr 2020 hat der Kreisseniorenrat im Schwarzwald-Baar-Kreis die 1. Ausgabe der neu konzipierten Vorsorgemappe herausgegeben. Aufgrund der großen Nachfrage haben wir uns für eine Neuauflage entschieden, die Sie nun in den Händen halten. Die durchweg positive Resonanz hat gezeigt, dass zum Thema Vorsorge großer Informationsbedarf besteht und wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen. Wie oft hört man den Satz „…es soll doch da so eine Vollmacht geben…“ Irgendwann hat man davon gehört, es dann aber wieder verdrängt. Wer denkt schon gerne darüber nach, wenn durch Unfall, schwere Krankheit oder im Alter ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist? Wer wird mir beistehen, wenn ich Hilfe brauche? Wer wird mich im Krankheitsfall versorgen? Wer wird meine Finanzen regeln? Fragen über Fragen, die Sie anhand unserer Vorsorgemappe selbst beantworten können. Sie finden hier alle Informationen für Ihre persönliche Vorsorge- und Nachlassplanung. Die dazugehörigen Formulare können Sie direkt in der Mappe ausfüllen oder als Kopiervorlage nutzen. Oder noch einfacher: unter www.vorsorgemappe.online/formulare können alle Vorsorgedokumente direkt am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden. Es freut uns besonders, dass die Publikation auch bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) auf großes Interesse gestoßen ist. Die von Verlag & Marketing konzipierte Vorsorgemappe wurde mit der BAGSO Verbraucherempfehlung „Printmedien“ ausgezeichnet. Ausdrücklich bedanken wir uns bei allen Inserenten, die mit ihrer Anzeigenschaltung die Herausgabe dieser Publikation unterstützt haben. Wir grüßen Sie herzlich Bernhard Heidt Kreisseniorenrat Sven Hinterseh Landrat

Information 6 Der Kreisseniorenrat Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. Der Kreisseniorenrat im Schwarzwald-Baar-Kreis gründete sich im Jahr 2011 neu. Wegbereiter und zugleich 1. Vorsitzender war Dr. Gerhard Gebauer, ehemaliger Oberbürgermeister der Stadt Villingen-Schwenningen. Aktuell wird der KSR vom 1. Vorsitzenden, Herrn Bernhard Heidt geleitet. Ihm zur Seite stehen seine Stellvertreterin, Frau Renate Zährl sowie sechs weitere Vorstandsmitglieder. Im Schwarzwald-Baar-Kreis leben mehr als 21.000 Menschen, die 65 Jahre und älter sind. Der Kreisseniorenrat vertritt die Interessen älter Menschen und versteht sich als Organ der Meinungsbildung in allen Lebensbereichen, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet. Er arbeitet mit den in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen sowie örtlichen Seniorenräten zusammen. Der KSR arbeitet gemeinnützig und unabhängig, ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Zu den Aufgabenbereichen zählen unter anderem: → Unterstützung der kommunalen Seniorenarbeit → Mitwirkung bei der Gestaltung des demografischen Wandels → Förderung von Kontakten zwischen älteren und jüngeren Menschen im Landkreis → Projekte zur Sicherheit im Straßenverkehr → Herausgabe der Vorsorgemappe → Kontakt zu den Heimbeiräten in den Pflegeeinrichtungen Mit seiner Arbeit möchte der Kreisseniorenrat auch dazu beitragen, das bürgerschaftliche Engagement im Besonderen von älteren Menschen zu fördern. Die ehrenamtliche Übernahme und Verantwortung für die Gesellschaft trägt auch dazu bei, die Lebensqualität der Ehrenamtlichen zu steigern. Wichtig ist auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegestützpunkt an den beiden Standorten in Villingen und in Donaueschingen. Der Kreisseniorenrat beteiligt sich zum Beispiel an dem Projekt „Präventive Hausbesuche“. Ziel des präventiven Hausbesuches ist es, die vorhandenen Ressourcen zu stärken sowie die Lebensqualität und die soziale Teilhabe sicherzustellen. Ein präventiver Hausbesuch soll Hilfebedürftigkeit vorbeugen und den Verlauf einer möglichen Pflegebedürftigkeit abschwächen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Kreisseniorenrats gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit. Er macht die kommunalen Behörden und politischen Organisationen auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und wirkt an deren Lösung mit. Ein besonders Anliegen war die Herausgabe der Vorsorgemappe, die in dieser Form nun bereits in der 2. Auflage erschienen ist. Sie bietet die Möglichkeit, sich umfassend über das Thema Vorsorge- und Nachlassplanung zu informieren. Darüber hinaus enthält die Mappe auch alle notwendigen Formulare, die zudem auch online zur Verfügung stehen. Angesichts sich verändernder Familienstrukturen und einer komplexer werdenden medizinischen Versorgung steigt die Notwendigkeit rechtzeitig vorzusorgen. Jeder kann täglich durch einen Unfall oder eine Erkrankung aus dem Alltag gerissen werden. Das Thema Vorsorge betrifft eben nicht nur Seniorinnen und Senioren. Es geht alle an – alle über 18 Jahre! Kreisseniorenrat Schwarzwald-Baar e.V.

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Adressen 8 Wichtige Adressen i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 24) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Schwarzwald-Baar-Kreis Versorgungsamt – Betreuungsbehörde Postanschrift: Postfach 78007 78045 Villingen-Schwenningen Besucheranschrift: Voltastr. 3, 78050 Villingen-Schwenningen Tel. 07721 913-7305 | Fax 07721 913-8691 betreuungsbehoerde@lrasbk.de www.lrasbk.de Das Betreuungsgericht Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Schwarzwald-Baar-Kreis sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. Amtsgericht Villingen-Schwenningen Betreuungsgericht Schwenninger Str. 2, 78048 Villingen-Schwenningen Tel. 07721 203-540 poststelle@agvillingen-schwenningen.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Donaueschingen Betreuungsgericht Mühlenstr. 5, 78166 Donaueschingen Tel. 0771 8505-32 und 8505-22 poststelle@agdonaueschingen.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Bad Dürrheim → Brigachtal → Dauchingen → Königsfeld → Mönchweiler → Mühlhausen → Niedereschach → St. Georgen → Schönwald → Schonach → Triberg → Unterkirnach → Herzogenweiler → Marbach → Obereschach → Pfaffenweiler → Rietheim → Schwenningen → Tannheim → Tuningen → Villingen → Weigheim → Weilersbach → Blumberg → Bräunlingen → Donaueschingen → Hüfingen → Furtwangen → Gütenbach → Vöhrenbach

Adressen 9 Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsvereine im Schwarzwald-Baar-Kreis: SkF Sozialdienst kath. Frauen e.V. Ortsverein Villingen Kanzleigasse 30 78050 Villingen-Schwenningen Tel. 07721 57181 Fax 07721 54606 www.skf-villingen.de Sprechzeiten: Di., Do., Fr 9:00 bis 12:00 Uhr, Mi. 15:00 bis 18:00 Uhr SKM - Kath. Verein für soziale Dienste Schwarzwald-Baar e.V. Käferstr. 26 78166 Donaueschingen Tel. 0771 89863580 · Fax 0771 89863589 https://schwarzwald-baar.skmdivfreiburg.de Kennen Sie schon den Podcast »Alles über rechtliche Betreuung und Vorsorge«? Betreuungsverein Schwarzwald-Baar www.skm-schwarzwald-baar.de Sie finden unseren Podcast auf allen gängigen Podcast- portalen wie z. B. Spotify, Amazon Music, Apple Podcast, Google Podcast, Deezer, etc. Eine persönliche Beratung zu rechtlicher Betreuung und Vorsorge erhalten Sie beim SKM Schwarzwald-Baar. SKM Schwarzwald-Baar Käferstraße 26 · 78166 Donaueschingen Tel.: 0771 89863580 · skm@skm-sb.de -Baar www.skm-schwarzwald-baar.de Beistehen... statt nur beiseite stehen statt nur beiseite stehen Wir suchen Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die sich für Menschen engagieren, Rechtliche Betreuung im Ehrenamt pexels.de | Fotograf: Yan Krukov §Rechtliche Betreuung SOZIALDIENST KATHOLISCHER FRAUEN E.V. Fragen zu Rechtlicher Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung? Der Sozialdienst katholischer Frauen in Villingen informiert zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung und zu Rechtlichen Betreuungen. Außerdem suchen und vermitteln wir ehrenamtliche Rechtliche Betreuer. Rufen Sie uns an und informieren Sie sich unverbindlich! Doris Borchert, Sozialdienst kath. Frauen (Anerkannter Betreuungsverein seit 1992) Kanzleigasse 30 · 78050 VS-Villingen Tel. 07721 – 57181 www.skf-villingen.de

Information 10 Rechtzeitig Vorsorge treffen Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. i Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Allerdings ist dieses an Voraussetzungen gebunden und gilt maximal sechs Monate. Weitere Informationen siehe Seite 15. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinandergehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr handlungsfähig oder vielmehr nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die rechtliche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwendigen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da die bevollmächtigte

Information 11 „Engel kann man nicht sehen aber man kann ihnen täglich begegnen“ Die Engel Care Intensiv ambulanter P egedienst Im Ebnet 2 · 78073 Bad Dürrheim Telefon 07726 6699545 info@die-engel-p egedienst.de www.die-engel-p egedienst.de Beratung & Betreuung Wir beraten unsere Patienten und deren Angehörige bei sozialen und p egerischen Fragen und übernehmen für Sie die Verhandlungen mit den Kranken- und P egekassen. Kinderintensivp ege Unser spezielles Angebot ermöglicht es Eltern zusam- men mit Ihrem schwerkranken Kind im gewohnten Umfeld zu Hause zu leben. Auch Kindergarten- sowie Schulbesuche aber auch die Urlaubsbegleitung gehören zu unserem Angebot. Intensivp ege Erwachsene Eine Versorgung in den eigenen vier Wänden sorgt für eine erhöhte Lebensqualität trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung und entlastet Patienten und deren Angehörige. Person weitreichende Befugnisse erhält und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und festlegen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medizinische Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Es wird dann alles versucht werden, das Leben so lange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verlängern. Formulare Vorsorgevollmacht.................................................................. 37 Betreuungsverfügung............................................................. 41 Patientenverfügung................................................................ 43 Erklärung zur Organspende....................................................48 Zusatzerklärung COVID-19......................................................49 Bestattungsverfügung. ........................................................... 51 Checkliste Todesfall................................................................55 Persönliche Daten...................................................................56 Im Formularteil ab Seite 36 finden Sie alle wichtigen Formulare für Ihre persönliche Vorsorge!

Information 12 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser Vertrag kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheblich erleichtert. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 37 →

Information 13 Begleiten Unterstützen Entlasten Beraten Am Ende zählt der Mensch Wir begleiten und unterstützen schwerstkranke und sterbende Menschen und deren Angehörige in der letzten Lebensphase. Hospizbewegung ambulant Schwarzwald-Baar e.V. Kanzleigasse 30 I 78050 Villingen-Schwenningen I  07721-40 87 35 info@hospiz-sbk-ambulant.de I www.hospiz-sbk-ambulant.de WO ? •zuhause • im P egeheim •im Krankenhaus WIE ? durch ... •einfühlsame Zuwendung •Zeit zum Dasein und Zuhören •Beratung in der letzten Lebensphase Beate Rodgers  07724 949787 Sommerauerstraße 8 78112 St. Georgen Hausnotruf Häusliche Alten- und Krankenpflege Hauswirtschaftliche Hilfe Pflegeberatung, Pflegeschulung in Königsfeld und Umgebung Betreutes Wohnen in Familien für Menschen mit seelischen, geistigen und körperlichen Behinderungen Zinkenstraße 10, 78658 Zimmern o.R. Telefon 07403 9200710 ALTERnativ in Gastfamilien Für Senioren, die anstatt im Heim bei Gastfamilien versorgt und betreut werden möchten. Eine echte Alternative mit Lebensqualität Haben Sie ein Zimmer frei und Interesse? Wir suchen dringend neue Gastfamilien! E-mail: bwf-netzwerker@t-online.de Internet: www.fachdienste-netzwerker.de

Information 14 Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 37 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kostengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen

Information 15 oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Telefon 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de i Notvertretungsrecht für Ehegatten Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolgedessen nicht mehr selbst entscheidungsfähig, hat der andere Ehegatte nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Die behandelnde Ärzteschaft ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfassende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn: → die Ehegatten getrennt leben, → eine Notvertretung im Vorhinein abgelehnt wurde, → jemand anderes bevollmächtigt wurde oder ein Betreuer bestellt wurde. Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeitlich auf lediglich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und der Vertretene seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. Da das Vertretungsrecht zeitlich begrenzt ist und sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, empfiehlt es sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.

Information 16 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. Ein Formular für Ihre persönliche Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 41. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 15) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf.

Information 17 Wir sind da, wenn es um die Pflege geht. Sind Pflegeleistungen plötzlich ein Thema? In die Situation kann jeder kommen. Im akuten Pflegefall müssen innerhalb kurzer Zeit viele Entscheidungen getroffen werden. Braucht ein Mensch Hilfe, kümmert sich meist zuerst ein nahestehender Angehöriger um Dinge, die akut anstehen. Eine gute Pflege setzt eine durchdachte Planung voraus. Die individuelle Situation und die Wünsche des Pflegebedürftigen sowie die Handlungsmöglichkeiten der Angehörigen müssen in Einklang gebracht werden. Viele Fragen stehen im Raum: • Wer übernimmt die Pflege? • Was hat es mit den Pflegegraden auf sich? • Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu? • Welche Unterstützung können Sie beantragen? • Wo finden Sie die passende Pflegeeinrichtung? • Was sollten Sie nun konkret machen? Die vivida bkk ist für Sie da und unterstützt Sie persönlich mit Expertenwissen und einem umfangreichen Informations- und Leistungspaket, damit Ihnen schon mal eine kleine Last vom Herzen fällt. www.vividabkk.de 0800 3755 3755 5

Information 18 Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie beispielsweise Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Patientenverfügung finden Sie ab Seite 43 →

Information 19 Ihr Ansprechpartner rund um die Altenhilfe Ambulante Pflegedienste Sozialstation in St. Georgen, Königsfeld und Unterkirnach Stationäre Pflegeeinrichtungen Elisabethhaus Lorenzhaus Haus Schönwald Tagespflege Betreuung über den Tag in St. Georgen Auszeit Ferienwohnungen mit Pflegekonzept EAH als Arbeitgeber Ausbildung FSJ / Bufdi; Praktika Evangelische Altenhilfe St. Georgen gGmbH; August-Springer-Weg 20; 78112 St. Georgen Telefon: 07724 / 9427-0; info@altenhilfe-st-georgen.de;nwww.altenhilfe-st-georgen.de Wir legen besonders viel Wert auf ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben bis zum letzten Tag. Mit unserer ganzheitlichen Pflege, medizinischen und ärztlichen Versorgung betreuen wir unsere Gäste rund um die Uhr. Unser aufmerksames, freundliches und hilfsbereites Pflegepersonal sorgt dafür, dass sich jeder Gast bei uns wohlfühlt. info@hospiz-via-luce.de www.hospiz-via-luce.de Ein Ort der Geborgenheit und Begleitung Hospiz Via Luce gGmbH Virchowweg 22 78054 VS-Schwenningen Tel: 0 77 20 / 99 58 9-20

Information 20 Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen. →

Information 21 125€ Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse bezahlt. Seniorenassistenz Schmetterling · Hauptstraße 40 · 78628 Rottweil Telefon 0741 403 4251 16 · info@lw-schmetterling.de · www.lw-schmetterling.de Freude am täglichen Leben finden. Manchmal benötigen auch pflegende Angehörige Begleitung und Hilfe – Dann sind wir gerne für Sie da! Wir begegnen dem Alter mit Respekt. Unser Service ist so persönlich und einzigartig, wie es auch jeder Mensch ist. Wir möchten den Alltag Ihrer Angehörigen erleichtern, Seite an Seite mit ihnen Neues erleben und Altes bewahren. Lernen Sie uns kennen! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite: • Hausreinigung (Fensterreinigung, Reinigung der Küche, Kehrwoche) • Unterstützung im Haushalt (Hilfe bei der Mahl- zeitenzubereitung, Reinigung & Pflege der Kleidung) • Besuchsdienste (gemeinsames Spazierengehen, Lesen, Basteln, Gesellschaftleisten) • Fahrdienste (z.B. zum Arzt, Einkaufen oder Frisör) • Hilfestellung bei der Antragsstellung für Pflegegrade • Verhinderungspflege Kreisverband Donaueschingen e.V. Fahrdienste Einkaufsfahrten Familientreffen ...und vieles mehr Ausflugsfahrten Arztfahrten Krankenhausfahrten Dialysefahrten Hilfen im Alltag Gruppenbetreuung vor Ort Besuchs- und Begleitdienst (aktivierender Hausbesuch) Gedächtnistraining Seniorengymnastik Tanzen für Junggebliebene Haushaltshilfe Hausnotruf – Hilfe auf Knopfdruck Nur ein Anruf entfernt: ✆ 0771 832750 www.drk-kreisverband-donaueschingen.de Unsere Dienstleistungen für Senioren

Information 22 Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die behandelnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für das Behandlungsteam und Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen lediglich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter beziehungsweise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Haben Sie zur Patientenverfügung eine Organspendeerklärung abgegeben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden. ...Fortsetzung von Seite 20

Information 23 Ambulanter Pflegedienst · Hauswirtschaftliche Versorgung · Betreutes Wohnen · Ambulante Wohngruppe Casa Vitale Betreuungs GmbH Salinenstraße 32 · 78073 Bad Dürrheim · Tel. 0 77 26 / 92 24 0 Germanstraße 25 · 78048 Villingen Schwenningen · Tel. 0 77 21 / 9 92 95 65 Albert-Schweitzer-Straße 11 · 78087 Mönchweiler · Tel. 0 77 21 / 9 16 34 04 info@casavitale.care · www.casavitale.care Sie brauchen Pflege oder Hilfe im Alltag – bei uns sind Sie in guten Händen! Umfassende Pflege und Betreuung CasaVitale_AZ_Vorsorgemappe_184x120_1022.indd 1 26.10.22 13:07 Leben. Wie ich es will. Leben Sie selbstbestimmt und unabhängig – im KWA Kurstift Bad Dürrheim: komfortable, helle und moderne Wohnungen, großzügige Gemeinschaftsräume, attraktive Angebote zur Freizeitgestaltung, kulturelle Veranstaltungen, maßgeschneiderte Betreuungs- und Pflegeleistungen, Urlaubs- und Genesungsangebote für Senioren. Wir freuen uns auf Sie! KWA Kurstift Bad Dürrheim, Am Salinensee 2, 78073 Bad Dürrheim www.kwa.de Lernen Sie das Leben im Kurstift bei einer Hausführung kennen 07726 63-0

Information 24 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag respektive die Anregung kann formlos, schriftlich oder Das Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft

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