Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil
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3 Inhalt Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen...............................................12 Die Vorsorgevollmacht.......................................................14 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................16 Die Betreuungsverfügung...................................................18 Die Patientenverfügung......................................................20 Rechtliche Betreuung – was ist das?..................................22 Erbrecht und Testament.....................................................23 Erbschaft- und Schenkungsteuer.......................................26 In fünf Schritten zur Immobilienverrentung......................52 Vorsorge für den Todesfall..................................................54 Der Bestattungsvorsorgevertrag........................................56 Grabpflege...........................................................................60 Grabmale.............................................................................62 Digitaler Nachlass – was bleibt wenn wir gehen?..............64 Organspende ja oder nein..................................................65 Vorwort..................................................................................5 Der Verein für Betreuungen im Landkreis Tuttlingen e.V..................................................6 Wichtige Rufnummern........................................................66 Zum Ausfüllen... Persönliche Daten...............................................................29 Vorsorgevollmacht..............................................................33 Betreuungsverfügung.........................................................37 Patientenverfügung............................................................39 Erklärung zur Organspende...............................................44 Bestattungsverfügung........................................................45 Digitaler Nachlass...............................................................49 Checkliste Todesfall – was ist zu tun?................................51 Organspendeausweis.........................................................65 Notfallausweis. ...................................................................65 Regionale Adressen Die Betreuungsbehörde.......................................................8 Betreuungsgerichte..............................................................8 Betreuungsvereine. ..............................................................9 Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe..................................10 i Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Tuttlingen Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 926-4067 sowie dem Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstr. 101, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e. K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 info@vundm.com Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 8/2025 Verlag & Marketing Impressum
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5 Vorwort Vorsorge geht uns alle an – unabhängig von Alter, Lebenssituation oder Gesundheitszustand. Niemand kann vorhersagen, was die Zukunft bringt. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen und sich mit den entscheidenden Fragen der persönlichen Absicherung zu beschäftigen. So bleiben Sie auch in schwierigen Situationen handlungsfähig – oder ermöglichen Ihren Angehörigen, in Ihrem Sinne zu handeln. Ein zentraler Baustein der Vorsorge sind sogenannte vorsorgende Verfügungen. Dazu zählen unter anderem die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und die Bestattungsverfügung. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll – eine wichtige Entscheidung, die nicht aufgeschoben werden sollte. Mit dieser Vorsorgemappe, die nun in ihrer ersten Auflage erscheint, möchten wir Sie dabei unterstützen, sich umfassend und verständlich über alle Aspekte der persönlichen Vorsorge zu informieren. Sie finden darin nicht nur hilfreiche Hinweise und Hintergrundinformationen, sondern auch alle erforderlichen Formulare, die Sie direkt in der Mappe ausfüllen oder als Vorlage kopieren können. Noch einfacher geht es online: Unter www.vorsorgemappe.online/formulare können Sie sämtliche Dokumente bequem digital ausfüllen, speichern und bei Bedarf ausdrucken. Auf den letzten Seiten der Mappe finden Sie zudem einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis, die Sie bei Bedarf ausschneiden und z. B. im Portemonnaie mitführen können. Bitte denken Sie daran: Ihre Vorsorgeunterlagen sollten sicher aufbewahrt werden – idealerweise an einem Ort, der nur Ihren Vertrauenspersonen zugänglich ist. Außerdem empfiehlt es sich, die Angaben regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Beratungsangebote selbstverständlich zur Verfügung. Für eine ausführliche und persönliche Beratung können Sie sich an den Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen wenden. Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde beim Landratsamt. Dort können im Rahmen des Beglaubigungstermins auch individuelle Anliegen geklärt werden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im Inneren dieser Broschüre. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, allen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises den Zugang zu diesem bedeutenden Thema zu erleichtern. Denn nur wer gut informiert ist, kann auch selbstbestimmt entscheiden. Wir freuen uns, wenn wir Sie mit dieser Mappe ein Stück weit begleiten und unterstützen können. Mein besonderer Dank gilt allen Unternehmen und Dienstleistern im Landkreis Tuttlingen, die mit ihren Inseraten die Herausgabe dieser Mappe möglich gemacht haben. Ihr Stefan Bär Landrat Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Vorwort
Wir stellen uns vor... 6 Der Verein für Betreuungen im Landkreis Tuttlingen e.V. Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. wurde am 6. März 1993 gegründet und ist als gemeinnützig anerkannt. Anlass der Vereinsgründung war das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz, welches das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige abgelöst hatte. Die Entmündigung war abgeschafft worden und die Betreuung sollte von der anonymen Verwaltung zur persönlichen Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen umgestellt werden. Insofern wurde es zur originären Aufgabe des Vereins, engagierte Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen und diese in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu begleiten. Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. ist vom Land Baden-Württemberg als förderungswürdig anerkannt und der einzige Betreuungsverein in unserem Landkreis. Er wird ebenso vom Landkreis Tuttlingen gefördert und zur Erfüllung seiner Aufgaben finanziell unterstützt. Durch stetes Wachstum beschäftigt der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. zum Juli 2025 insgesamt 6 Vereinsbetreuer, die rund 160 Betreuungen beruflich führen sowie 2 Mitarbeiterinnen im Sekretariat. Über die hauptamtliche Geschäftsführung besteht eine enge Verzahnung mit dem Landratsamt. Den Vorstand bilden insgesamt 9 Personen, die ihre Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Wer wir sind – Geschichte und Gegenwart Als originäre Aufgabe begleitet und unterstützt der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. zum Juli 2025 rund 70 ehrenamtlich engagierte Betreuerinnen und Betreuer in der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe. Neben der individuellen Begleitung der Ehrenamtlichen bietet der Verein regelmäßig Gemeinschaftsveranstaltungen zum allgemeinen Erfahrungsaustausch an, organisiert gemeinsame Besuche bei sozialen oder pflegerischen Einrichtungen und gestaltet Termine mit Einbindung von Referenten zu im BeWas wir tun – Begleitung Ehrenamtlicher Betreuer sowie Information, Aufklärung und Beratung
Wir stellen uns vor... 7 Ihr Kontakt zu und Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstraße 101, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 info@vereinbetreuung-tut.de www.vereinbetreuung-tut.de WIR FREUEN UNS AUF SIE Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. – umfangreich, fachkundig und erfahren – treuungsalltag relevanten Themen. Ebenso bietet der Verein regelmäßig Einführungs- und Schulungsveranstaltungen an. Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer erhalten über ihre Anbindung an den Verein so eine sorgfältige Einführung in ihre (neuen) Aufgaben, persönliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, die Möglichkeit des persönlichen Austauschs sowie der regelmäßigen Fort- und Weiterbildung. Im gesamten Landkreis Tuttlingen halten wir auf Einladung von Institutionen Vorträge zum Thema der rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretung. Gerne klären wir auch in weiteren sozialen Einrichtungen, Sozialverbänden, Kliniken, Bildungseinrichtungen und Betrieben über die Themen der vorsorgenden Verfügungen und rechtlichen Betreuung auf. Darüber hinaus bieten wir bei Bedarf Einzelberatungen (telefonisch, online oder persönlich) zu vorgenannten Themen an. Die Angebote des Vereins sind insgesamt kostenfrei und können von jedermann in Anspruch genommen werden. Bürgermeister Fabian Biselli 1. Vorsitzender Mark Löffler Geschäftsführer Mediadaten & Buchung Mediadaten & Buchung Hier könnte Ihre Werbung stehen Hier könnte Ihre Werbung stehen
Die Betreuungsbehörde Betreuungsgerichte Adressen 8 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 22) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden und deren Eignung zu prüfen. Ferner soll die Betreuungsbehörde den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Landratsamt Tuttlingen | Betreuungsbehörde Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 926-4068 betreuungsbehoerde@landkreis-tuttlingen.de www.landkreis-tuttlingen.de Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht - Betreuungsgericht - zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, also dort, wo sie sich hauptsächlich aufhält. Im Landkreis Tuttlingen sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. → Bärenthal → Buchheim → Emmingen-Liptingen → Fridingen → Geisingen → Immendingen → Irndorf → Kolbingen → Mühlheim → Neuhausen → Renquishausen → Rietheim-Weilheim → Seitingen-Oberflacht → Tuttlingen → Wurmlingen → Aldingen-Aixheim → Balgheim → Böttingen → Bubsheim → Deilingen → Denkingen → Dürbheim → Durchhausen → Egesheim → Frittlingen → Gosheim → Gunningen → Hausen o.V. → Königsheim → Mahlstetten → Reichenbach → Spaichingen → Talheim → Trossingen Amtsgericht Spaichingen – Betreuungsgericht Hauptstr. 72, 78549 Spaichingen Tel. 07424 9558-13 /-37 (Zentrale: 07424 9558-0) poststelle@agspaichingen.justiz.bwl.de https://amtsgericht-spaichingen.justiz-bw.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Tuttlingen – Betreuungsgericht Bahnhofstr. 103, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 98-371 /-372 (Zentrale: 07461 98-0) poststelle@agtuttlingen.justiz.bwl.de https://amtsgericht-tuttlingen.justiz-bw.de Zuständig für die Wohnorte:
Betreuungsvereine Adressen 9 Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsvereine übernehmen im Einzelfall auch Verhinderungsbetreuungen, sofern dies von ehrenamtlichen Betreuern gewünscht wird. Die Verhinderungsbetreuung kommt dann bei vorübergehendem Ausfall des Betreuers durch Krankheit, Urlaub usw. zum Tragen. Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstraße 101 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 info@vereinbetreuung-tut.de www.vereinbetreuung-tut.de i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Mediadaten & Buchung Hier könnte Ihre Werbung stehen Mediadaten & Buchung Hier könnte Ihre Werbung stehen
Adressen 10 Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe Die Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe ist ein kostenloses, neutrales und unverbindliches Beratungsangebot des Landkreises Tuttlingen. Sie vereint den Pflegestützpunkt, die Selbsthilfekontaktstelle sowie die Wohnberatung mit dem Beratungsangebot „Wegweiser Technik barrierefreies Wohnen“. Angeboten werden Beratungen für Jung und Alt, Selbstbetroffene sowie deren Angehörige – sowohl in den Büroräumlichkeiten, als auch bei Ihnen zu Hause! Ergänzend zum Beratungsangebot werden regelmäßig Vorträge und Workshops angeboten, die sich mit verschiedenen Themen befassen, insbesondere mit dem Schwerpunkt Demenz. Der Pflegestützpunkt Tuttlingen bietet eine umfassende und individuelle Beratung rund um das Thema Pflegebedürftigkeit. Ziel ist es, die Selbständigkeit von Betroffenen zu stärken und Angehörige bei der Planung und Organisation der häuslichen Pflege zu unterstützen. Ob in akuten Krisensituationen oder bei der langfristigen Betreuung – der Pflegestützpunkt hilft, den Überblick zu behalten, informiert über vorhandene Unterstützungsangebote und zeigt, wie diese in Anspruch genommen werden können. Von der Antragstellung über den Bezug von Leistungen bis hin zur Hilfestellung bei Widersprüchen steht der Pflegestützpunkt mit fachkundigem Rat und praktischer Unterstützung zur Seite. Das Beratungsangebot „Wegweiser Technik barrierefreies Wohnen“ richtet sich sowohl an Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Tuttlingen als auch an Institutionen und Einrichtungen. Es bietet eine neutrale und unabhängige Beratung zu praktischen Alltagshilfen, modernen Unterstützungstechnologien für ein altersgerechtes Wohnen, möglichen Umbaumaßnahmen sowie zu den dafür infrage kommenden Finanzierungshilfen. Seit November 2023 finden zusätzlich Beratungen und Führungen in der Ausstellungsfläche „Zukunft – Zuhause!“ im Gesundheitszentrum Spaichingen statt. In sechs Themenräumen können Besucherinnen und Besucher innovative Hilfsmittel und technische Geräte kennenlernen und direkt ausprobieren – von Aufsteh- und Transferhilfen über Ortungssysteme und Lesehilfen bis hin zu Alltagshelfern, Therapiespielen, barrierefreien Möbeln und Liftsystemen. Die Ausstellung zeigt anschaulich, wie Technik den Alltag erleichtern kann. Einen ersten Eindruck vermittelt der virtuelle Rundgang auf fps.landkreis-tuttlingen.de/wohnraumberatung unter dem Menüpunkt „Zukunft – Zuhause!“. i Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe Landkreis Tuttlingen Gartenstr. 22 78532 Tuttlingen Zweigstelle Spaichingen: Robert-Koch-Str. 31 78549 Spaichingen (im Gesundheitszentrum) Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Telefonische Erreichbarkeit: Mo. bis Mi. + Fr. 9–12 Uhr Do. 14–17 Uhr Zentrale Kontaktaufnahme: Tel. 07461 926-4610 fps@landkreis-tuttlingen.de INSEL-Café Oberamteistr. 17 78532 Tuttlingen Öffnungszeiten: Di. 14–17 Uhr, Fr. 9–12 Uhr
Adressen 11 Die Selbsthilfekontaktstelle informiert, berät und begleitet Menschen, die sich für Selbsthilfegruppen interessieren. Sie unterstützt sowohl bei der Gründung neuer Gruppen als auch bei der Weiterentwicklung bereits bestehender. Zudem arbeitet sie eng mit Fachleuten sowie Einrichtungen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen zusammen. Interessierte sind herzlich eingeladen, während der Öffnungszeiten im INSEL-Café (Oberamteistraße 17, Tuttlingen) vorbeizuschauen. Dort können Sie in ungezwungener Atmosphäre ins Gespräch kommen, sich über das vielfältige Angebot informieren und bei Bedarf einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren. Ein besonderes Anliegen der Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe ist die Unterstützung pflegender Angehöriger. Die Mitarbeiterinnen beraten zu Entlastungsmöglichkeiten, zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie zum wichtigen Thema Selbstfürsorge. Um Angehörige in ihrer oft herausfordernden Situation zu stärken, wurde – mit Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Initiative „SELBSTFÜRSORGE – für sorgende und pflegende Angehörige“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, pflegende Angehörige dabei zu unterstützen, ihren kräftezehrenden Alltag gesund zu bewältigen und Wege der Selbstfürsorge kennenzulernen. Denn bei aller Fürsorge für andere darf eines nicht vergessen werden: sich SELBST. Das Angebot umfasst: → individuelle Beratungen → Zugang zu Informationsmaterialien und bestehenden Entlastungsangeboten → Vermittlung zu Selbsthilfegruppen → für Angehörige einen offenen Stammtisch → Gruppe für Angehörige von Menschen mit Demenz → Angehörigengruppe „Auszeit, Austausch und Entspannung“ → Schulungsangebote für Angehörige → Veranstaltungen, Seminare und Workshops Mediadaten & Buchung Hier könnte Ihre Werbung stehen
Information 12 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 16) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.
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Information 14 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. © Robert Kneschke
Information 15 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 33 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
Information 16 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht ? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com
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Information 18 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 15) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. © Anja Götz | stock.adobe.com
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Information 20 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. © megaflopp | stock.adobe.com
Information 21 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 39 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.
Information 22 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z.B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden. © www.peopleimages.com
Information 23 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. An die letzten Dinge im Leben möchten viele Menschen nicht denken – mit oft folgenschweren Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament In der Regel wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam auf einem Dokument errichtet (daher auch „Ehegattentestament“). Ehegatten gleich gestellt sind eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG.). Bei einem handschriftlich verfassten Testament muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. ...weiter auf Seite 24
Information 24 i Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können. Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige, heimliche Änderung ist nicht möglich. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z. B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses. Erbvertrag und Testament im Vergleich Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller beteiligten Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig geändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, etwa seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich zu erben.
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