Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil Vorsorgeunterlagen von:
2 Mobiler Sozialer Dienst • Hausnotruf und Mobilruf • Hauswirtschaftliche Hilfen • Essen auf Rädern • Fahrdienste und Einkaufsdienste • Krankenfahrten o Sitzend, Rollstuhl, Tragestuhl • Betreutes Reisen • DRK-Glücksbringer o Erfüllt Herzenswünsche und letzte Wünsche Wenn Sie uns brauchen – wir sind da! Telefon 07424 - 501019 Kreisgeschäftsstelle Eckenerstraße 1 78532 Tuttlingen Tel. 07461 - 17870 info@drk-tut.de www.drk-tut.de Mobiler Sozialer Dienst Obere Wiesen 7 78549 Spaichingen Tel. 07424 - 501019 msd@drk-tut.de www.drk-tut.de Mitglied werden oder Spenden unter: www.drk-tut.de 07461 - 17870 Gemeinnützige Sozialstation Spaichingen-Heuberg e.V. Alleenstr. 20 | 78549 Spaichingen Telefon 07424 4858 info@sozialstation-spaichingen.de www.sozialstation-spaichingen.de Hildegard u. Katharina Hermle Haus Tagespflegen Schulstraße 3 | 78559 Gosheim Telefon 07426 9632333 Keltenstraße 7 | 78582 Balgheim Telefon 07424 9583660 tagespflege@sozialstation-spaichingen.de Seit über 50 Jahren Pflege mit Herz, Erfahrung und Verlässlichkeit. Senioren helfen wir, in Würde zu altern und den Alltag selbstständig zu meistern. Kranke und pflegebedürftige Menschen können in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und werden bestens versorgt. Für Angehörige sind wir der richtige Ansprechpartner mit umfassender Beratung, Betreuung, Begleitung und Unterstützung. Womit wir Sie unterstützen Behandlungspflege Gruppenbetreuung Tagespflege Betreuung zu Hause Alten- und Krankenpflege Über uns
3 Inhalt Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen...............................................12 Die Vorsorgevollmacht.......................................................14 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................16 Die Betreuungsverfügung...................................................18 Die Patientenverfügung......................................................21 Rechtliche Betreuung – was ist das?..................................24 Erbrecht und Testament.....................................................48 Erbschaft- und Schenkungsteuer.......................................50 Finanzielle Vorsorge für den Ruhestand............................52 Digitaler Nachlass – was bleibt wenn wir gehen?..............53 Vorsorge für den Todesfall..................................................54 Der Bestattungsvorsorgevertrag........................................56 Grabpflege...........................................................................59 Organspende ja oder nein..................................................61 Vorwort..................................................................................5 Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V.......................................................6 Wichtige Rufnummern........................................................62 Zum Ausfüllen... Persönliche Daten...............................................................27 Vorsorgevollmacht..............................................................31 Betreuungsverfügung.........................................................35 Patientenverfügung............................................................37 Erklärung zur Organspende...............................................42 Bestattungsverfügung........................................................43 Checkliste Todesfall – was ist zu tun?................................47 Organspendeausweis.........................................................61 Notfallausweis. ...................................................................61 Regionale Adressen Die Betreuungsbehörde.......................................................8 Betreuungsgerichte..............................................................8 Betreuungsvereine. ..............................................................9 Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe..................................10 i Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Tuttlingen Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 926-4067 sowie dem Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstr. 101, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e. K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 info@vundm.com Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 11/2025 Verlag & Marketing Impressum
4 Das Leben im Elias-Schrenk-Haus ist vielfältig und bunt. Viele haben schon gestaunt, wie wenig unser Haus den Klischees eines Pflegeheims entspricht. Nicht nur, was die modernen großzügigen Räumlichkeiten angeht heben wir uns deutlich von vielen anderen Einrichtungen ab. Auch die lebendige Atmosphäre fällt sofort auf, wenn man das Haus betritt. Bei uns ist immer was los, es gibt ein einzigartiges Miteinander von Jung und Alt, sowie von den Menschen, die im Haus wohnen und denen, die von außen zu den verschiedensten Anlässen zu uns kommen. Angebote für Bewohner und Tagesgäste Gymnastik, Ballspiele, Gedächtnistraining Vorlesen, Zeitungsrunden Spielrunden, Kegeln u.ä. Singen und Musizieren, Kreatives Gestalten Hauswirtschaliche Tätigkeiten Spaziergänge und Ausflüge Kulturelle Veranstaltungen, Feste und Feiern Bibelstunden und Gottesdienste Alles unter einem Dach » Tagespflege in Tuttlingen und Immendingen » Behandlungspflege » Pflegerische Leistungen » Schulung von Pflegepersonen » Beratung bei Pflegebedürigkeit » Unterstützung im Haushalt » Nachbarschashilfe » Essen auf Rädern » Hauseigene Küche und Konditorei » CafiNo - das Café in der Nordstadt » Begegnungscafé in Immendingen Betreuungsgruppen in Tuttlingen und Immendingen Sprechen Sie uns gerne an. Sicher finden wir auch für Ihre Situation eine gute Lösung: Brückenstraße 24, 78532 Tuttlingen, Telefon: 07461 9669-0 Schlossplatz 7, 78194 Immendingen, Telefon: 07462 5793060 info@esh-tut.de, www.esh-tut.de Mehr als Pflege: Öentliche Tres im ESH » Spieletre » Seniorenstammtisch » Die Wollmäuse, Handarbeitskreis www.esh-tut.de
5 Vorwort Vorsorge geht uns alle an – unabhängig von Alter, Lebenssituation oder Gesundheitszustand. Niemand kann vorhersagen, was die Zukunft bringt. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen und sich mit den entscheidenden Fragen der persönlichen Absicherung zu beschäftigen. So bleiben Sie auch in schwierigen Situationen handlungsfähig – oder ermöglichen Ihren Angehörigen, in Ihrem Sinne zu handeln. Ein zentraler Baustein der Vorsorge sind sogenannte vorsorgende Verfügungen. Dazu zählen unter anderem die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und die Bestattungsverfügung. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer im Ernstfall für Sie Entscheidungen treffen soll – eine wichtige Entscheidung, die nicht aufgeschoben werden sollte. Mit dieser Vorsorgemappe, die nun in ihrer ersten Auflage erscheint, möchten wir Sie dabei unterstützen, sich umfassend und verständlich über alle Aspekte der persönlichen Vorsorge zu informieren. Sie finden darin nicht nur hilfreiche Hinweise und Hintergrundinformationen, sondern auch alle erforderlichen Formulare, die Sie direkt in der Mappe ausfüllen oder als Vorlage kopieren können. Noch einfacher geht es online: Unter www.vorsorgemappe.online/formulare können Sie sämtliche Dokumente bequem digital ausfüllen, speichern und bei Bedarf ausdrucken. Auf den letzten Seiten der Mappe finden Sie zudem einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis, die Sie bei Bedarf ausschneiden und z. B. im Portemonnaie mitführen können. Bitte denken Sie daran: Ihre Vorsorgeunterlagen sollten sicher aufbewahrt werden – idealerweise an einem Ort, der nur Ihren Vertrauenspersonen zugänglich ist. Außerdem empfiehlt es sich, die Angaben regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Beratungsangebote selbstverständlich zur Verfügung. Für eine ausführliche und persönliche Beratung können Sie sich an den Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen wenden. Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde beim Landratsamt. Dort können im Rahmen des Beglaubigungstermins auch individuelle Anliegen geklärt werden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im Inneren dieser Broschüre. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, allen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises den Zugang zu diesem bedeutenden Thema zu erleichtern. Denn nur wer gut informiert ist, kann auch selbstbestimmt entscheiden. Wir freuen uns, wenn wir Sie mit dieser Mappe ein Stück weit begleiten und unterstützen können. Mein besonderer Dank gilt allen Unternehmen und Dienstleistern im Landkreis Tuttlingen, die mit ihren Inseraten die Herausgabe dieser Mappe möglich gemacht haben. Ihr Stefan Bär Landrat Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Vorwort
6 Wir stellen uns vor... Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. wurde am 6. März 1993 gegründet und ist als gemeinnützig anerkannt. Anlass der Vereinsgründung war das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz, welches das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige abgelöst hatte. Die Entmündigung war abgeschafft worden und die Betreuung sollte von der anonymen Verwaltung zur persönlichen Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen umgestellt werden. Insofern wurde es zur originären Aufgabe des Vereins, engagierte Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen und diese in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu begleiten. Der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. ist vom Land Baden-Württemberg als förderungswürdig anerkannt und der einzige Betreuungsverein in unserem Landkreis. Er wird ebenso vom Landkreis Tuttlingen gefördert und zur Erfüllung seiner Aufgaben finanziell unterstützt. Durch stetes Wachstum beschäftigt der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. zum Juli 2025 insgesamt 6 Vereinsbetreuer, die rund 160 Betreuungen beruflich führen sowie 2 Mitarbeiterinnen im Sekretariat. Über die hauptamtliche Geschäftsführung besteht eine enge Verzahnung mit dem Landratsamt. Den Vorstand bilden insgesamt 9 Personen, die ihre Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Wer wir sind – Geschichte und Gegenwart Als originäre Aufgabe begleitet und unterstützt der Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. zum Juli 2025 rund 70 ehrenamtlich engagierte Betreuer in der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe. Neben der individuellen Begleitung der Ehrenamtlichen bietet der Verein regelmäßig Gemeinschaftsveranstaltungen zum allgemeinen Erfahrungsaustausch an, organisiert gemeinsame Besuche bei sozialen oder pflegerischen Einrichtungen und gestaltet Termine mit Einbindung von Referenten zu im Betreuungsalltag Was wir tun – Begleitung ehrenamtlicher Betreuer sowie Information, Aufklärung und Beratung
Wir stellen uns vor... 7 IHR KONTAKT ZU UNS: Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstraße 101, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 info@vereinbetreuung-tut.de www.vereinbetreuung-tut.de WIR FREUEN UNS AUF SIE Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. – umfangreich, fachkundig und erfahren – relevanten Themen. Ebenso bietet der Verein regelmäßig Einführungs- und Schulungsveranstaltungen an. Ehrenamtlich tätige Betreuer erhalten über ihre Anbindung an den Verein so eine sorgfältige Einführung in ihre (neuen) Aufgaben, persönliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, die Möglichkeit des persönlichen Austauschs sowie der regelmäßigen Fort- und Weiterbildung. Im gesamten Landkreis Tuttlingen halten wir auf Einladung von Institutionen Vorträge zum Thema der rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretung. Gerne klären wir auch in weiteren sozialen Einrichtungen, Sozialverbänden, Kliniken, Bildungseinrichtungen und Betrieben über die Themen der vorsorgenden Verfügungen und rechtlichen Betreuung auf. Darüber hinaus bieten wir bei Bedarf Einzelberatungen (telefonisch, online oder persönlich) zu vorgenannten Themen an. Die Angebote des Vereins sind insgesamt kostenfrei und können von jedermann in Anspruch genommen werden. Bürgermeister Fabian Biselli 1. Vorsitzender Mark Löffler Geschäftsführer
Die Betreuungsbehörde Betreuungsgerichte Adressen 8 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 24) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden und deren Eignung zu prüfen. Ferner soll die Betreuungsbehörde den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Landratsamt Tuttlingen | Betreuungsbehörde Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 926-4068 betreuungsbehoerde@landkreis-tuttlingen.de www.landkreis-tuttlingen.de Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht - Betreuungsgericht - zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, also dort, wo sie sich hauptsächlich aufhält. Im Landkreis Tuttlingen sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. → Bärenthal → Buchheim → Emmingen-Liptingen → Fridingen → Geisingen → Immendingen → Irndorf → Kolbingen → Mühlheim → Neuhausen → Renquishausen → Rietheim-Weilheim → Seitingen-Oberflacht → Tuttlingen → Wurmlingen → Aldingen-Aixheim → Balgheim → Böttingen → Bubsheim → Deilingen → Denkingen → Dürbheim → Durchhausen → Egesheim → Frittlingen → Gosheim → Gunningen → Hausen o.V. → Königsheim → Mahlstetten → Reichenbach → Spaichingen → Talheim → Trossingen Amtsgericht Spaichingen – Betreuungsgericht Hauptstr. 72, 78549 Spaichingen Tel. 07424 9558-13 /-37 (Zentrale: 07424 9558-0) poststelle@agspaichingen.justiz.bwl.de https://amtsgericht-spaichingen.justiz-bw.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Tuttlingen – Betreuungsgericht Werderstr. 8, 78532 Tuttlingen Tel. 07461 98-371 /-372 (Zentrale: 07461 98-0) poststelle@agtuttlingen.justiz.bwl.de https://amtsgericht-tuttlingen.justiz-bw.de Zuständig für die Wohnorte:
Betreuungsvereine Adressen 9 Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsvereine übernehmen im Einzelfall auch Verhinderungsbetreuungen, sofern dies von ehrenamtlichen Betreuern gewünscht wird. Die Verhinderungsbetreuung kommt dann bei vorübergehendem Ausfall des Betreuers durch Krankheit, Urlaub usw. zum Tragen. Verein für Betreuung im Landkreis Tuttlingen e.V. Bahnhofstraße 101 78532 Tuttlingen Tel. 07461 969708-0 info@vereinbetreuung-tut.de www.vereinbetreuung-tut.de i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Helfende Hände – Ihre verlässliche Unterstützung im Alltag Ob Haushalt, Demenzbetreuung oder Fahr- dienste – wir entlasten dort, wo Angehörige oft nicht mehr können. Wir unterstützen nicht nur Senioren, sondern auch Menschen mit Handicap oder Familien mit Hilfebedarf. Unser Angebot passt sich flexibel Ihrem Alltag an. Ihre Lebensqualität ist unser Ziel. Menschen mit schwerer Demenz brauchen Struktur, Geduld und Verständnis. Wir schaffen Vertrauen und bieten gezielte Betreuung, um Ängste zu reduzieren und Stabilität im Alltag zu schaffen. Unsere speziell geschulten Mitarbeitenden gehen auf jede Situation einfühlsam ein. Wir sind anerkannter Dienstleister bei allen Pflegekassen. Inhaberin: Monika Pieper Albstr. 3 · 78554 Aldingen F 0152 24616613 h seniorenbetreuer@gmx.net www.helfende-haende-aldingen.de 16233_1.indd 1 04.09.2025 17:01:13
Adressen 10 Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe Die Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe ist ein kostenloses, neutrales und unverbindliches Beratungsangebot des Landkreises Tuttlingen. Sie vereint den Pflegestützpunkt, die Selbsthilfekontaktstelle sowie die Wohnberatung mit dem Beratungsangebot „Wegweiser Technik barrierefreies Wohnen“. Angeboten werden Beratungen für Jung und Alt, Selbstbetroffene sowie deren Angehörige – sowohl in den Büroräumlichkeiten, als auch bei Ihnen zu Hause! Ergänzend zum Beratungsangebot werden regelmäßig Vorträge und Workshops angeboten, die sich mit verschiedenen Themen befassen, insbesondere mit dem Schwerpunkt Demenz. Der Pflegestützpunkt Tuttlingen bietet eine umfassende und individuelle Beratung rund um das Thema Pflegebedürftigkeit. Ziel ist es, die Selbständigkeit von Betroffenen zu stärken und Angehörige bei der Planung und Organisation der häuslichen Pflege zu unterstützen. Ob in akuten Krisensituationen oder bei der langfristigen Betreuung – der Pflegestützpunkt hilft, den Überblick zu behalten, informiert über vorhandene Unterstützungsangebote und zeigt, wie diese in Anspruch genommen werden können. Von der Antragstellung über den Bezug von Leistungen bis hin zur Hilfestellung bei Widersprüchen steht der Pflegestützpunkt mit fachkundigem Rat und praktischer Unterstützung zur Seite. Das Beratungsangebot „Wegweiser Technik barrierefreies Wohnen“ richtet sich sowohl an Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Tuttlingen als auch an Institutionen und Einrichtungen. Es bietet eine neutrale und unabhängige Beratung zu praktischen Alltagshilfen, modernen Unterstützungstechnologien für ein altersgerechtes Wohnen, möglichen Umbaumaßnahmen sowie zu den dafür infrage kommenden Finanzierungshilfen. Seit November 2023 finden zusätzlich Beratungen und Führungen in der Ausstellungsfläche „Zukunft – Zuhause!“ im Gesundheitszentrum Spaichingen statt. In sechs Themenräumen können Besucherinnen und Besucher innovative Hilfsmittel und technische Geräte kennenlernen und direkt ausprobieren – von Aufsteh- und Transferhilfen über Ortungssysteme und Lesehilfen bis hin zu Alltagshelfern, Therapiespielen, barrierefreien Möbeln und Liftsystemen. Die Ausstellung zeigt anschaulich, wie Technik den Alltag erleichtern kann. Einen ersten Eindruck vermittelt der virtuelle Rundgang auf fps.landkreis-tuttlingen.de/wohnraumberatung unter dem Menüpunkt „Zukunft – Zuhause!“. i Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe Landkreis Tuttlingen Gartenstr. 22 78532 Tuttlingen Zweigstelle Spaichingen: Robert-Koch-Str. 31 78549 Spaichingen (im Gesundheitszentrum) Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Telefonische Erreichbarkeit: Mo. bis Mi. + Fr. 9–12 Uhr Do. 14–17 Uhr Zentrale Kontaktaufnahme: Tel. 07461 926-4610 fps@landkreis-tuttlingen.de INSEL-Café Oberamteistr. 17 78532 Tuttlingen Öffnungszeiten: Di. 14–17 Uhr, Fr. 9–12 Uhr
Adressen 11 Die Selbsthilfekontaktstelle informiert, berät und begleitet Menschen, die sich für Selbsthilfegruppen interessieren. Sie unterstützt sowohl bei der Gründung neuer Gruppen als auch bei der Weiterentwicklung bereits bestehender. Zudem arbeitet sie eng mit Fachleuten sowie Einrichtungen aus dem Sozial- und Gesundheitswesen zusammen. Interessierte sind herzlich eingeladen, während der Öffnungszeiten im INSEL-Café (Oberamteistraße 17, Tuttlingen) vorbeizuschauen. Dort können Sie in ungezwungener Atmosphäre ins Gespräch kommen, sich über das vielfältige Angebot informieren und bei Bedarf einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren. Ein besonderes Anliegen der Fachstelle für Pflege und Selbsthilfe ist die Unterstützung pflegender Angehöriger. Die Mitarbeiterinnen beraten zu Entlastungsmöglichkeiten, zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie zum wichtigen Thema Selbstfürsorge. Um Angehörige in ihrer oft herausfordernden Situation zu stärken, wurde – mit Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg sowie der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Initiative „SELBSTFÜRSORGE – für sorgende und pflegende Angehörige“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, pflegende Angehörige dabei zu unterstützen, ihren kräftezehrenden Alltag gesund zu bewältigen und Wege der Selbstfürsorge kennenzulernen. Denn bei aller Fürsorge für andere darf eines nicht vergessen werden: sich SELBST. Das Angebot umfasst: → individuelle Beratungen → Zugang zu Informationsmaterialien und bestehenden Entlastungsangeboten → Vermittlung zu Selbsthilfegruppen → für Angehörige einen offenen Stammtisch → Gruppe für Angehörige von Menschen mit Demenz → Angehörigengruppe „Auszeit, Austausch und Entspannung“ → Schulungsangebote für Angehörige → Veranstaltungen, Seminare und Workshops Begleitetes Wohnen in Familien für Menschen mit seelischen, geistigen und körperlichen Behinderungen Zinkenstraße 10, 78658 Zimmern o.R. Telefon 07403 9200710 ALTERnativ in Gastfamilien Für Senioren, die anstatt im Heim bei Gastfamilien versorgt und betreut werden möchten. Eine echte Alternative mit Lebensqualität Haben Sie ein Zimmer frei und Interesse? Wir suchen dringend neue Gastfamilien! E-mail: bwf-netzwerker@t-online.de Internet: www.fachdienste-netzwerker.de
Information 12 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 16) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.
Wir für Sie... 13 Gesundheit im Zentrum Apotheker Jürgen Kohler e.K. Rathausstraße 2 | 78532 Tuttlingen | Tel. 07461 9468-0 | Fax 07461 9468-88 info@rathaus-apotheke-tuttlingen.de | www.rathaus-apotheke-tuttlingen.de Wir beraten Sie gerne – individuell und kompetent! Mo bis Fr durchgehend von 8:00 – 18:30 Uhr geöffnet. Sa 8:30 – 13:00 Uhr. Laden Sie sich unsere kostenlose App Bestellungen online oder per App:
Information 14 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. © Robert Kneschke
Information 15 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 31 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
Information 16 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht ? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com
Wir für Sie... 17 Mit dem Einzug 2018 in ein neues und ansprechendes Gebäude hat sich die Sozialstation vergrößert. Neben dem ambulanten Pflegedienst gehören nun die Tagespflege „Donautreff“, ein betreutes Wohnen und die Begegnungsstätte „Seniorentreff“ dazu. 2022 hat sich zudem die Hospizgruppe Geisingen angeschlossen und bereichert mit ihrer Arbeit unser vielfältiges Unterstützungsangebot. Beratung Gerne beraten wir Sie rund um die Themen: Unterstützungsmöglichkeiten, Pflegeleistungen und Pflegegrade und freuen uns auf Ihre individuellen Fragen. Ambulanter Pflegedienst mit Hauswirtschaft Wir unterstützen Sie bei der alltäglichen Pflege zu Hause und übernehmen hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu Ihrer Entlastung. Auch holen und richten wir Ihre Medikamente, helfen Ihnen bei der Wundversorgung und vielem mehr. Tagespflege „Donautreff“ Für „Abwechslung im Alltag“ sorgt der Besuch in unserer Tagespflege. Bei dem ganztägigen Betreuungsangebot erleben Sie verschiedene Aktivierungen für Körper und Geist. Begegnungsstätte „Seniorentreff“ Ob Stammtisch, Gymnastik, Musikabende, Vorträge oder jahreszeitliche Feste- bei uns steht Freude, Erholung und Abwechslung im Vordergrund. „In Gesellschaft schmeckt es besser“, darum heißen wir Sie zu unserem Mittagstisch herzlich willkommen. Betreutes Wohnen „Solange wie möglich selbstständig wohnen“ mit Anbindung an unsere Unterstützungsmöglichkeiten und Ansprechpersonen vor Ort. Hallo Sozialstation St. Beatrix · Hauptstraße 68 · 78187 Geisingen Telefon 0 77 04 / 92 23 30 · info@sozialstation-geisingen.de · www.sozialstation-geisingen.com Geisingen! und herzlich willkommen bei uns in
Information 18 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 15) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. © Anja Götz | stock.adobe.com
Wir für Sie... 19 Mit Ihrer Hilfe finden Kinder Platz zum Spielen. Spenden Sie unter www.dkhw.de Beratung Top-Pflege Wundversorgung • • • Betreutes Wohnen Hauswirtschaft Begleitetete Fahrdienste • • • Unser Team für Sie! Wir bieten Ihnen feste, eingespielte Teams mit vielen langjährigen Kolleginnen und Kollegen. Wir sind für Sie da! Immendingen (Hattingen, Hintschingen, Ippingen, Mauenheim und Zimmern); Geisingen (Aulfingen, Gutmadingen, Kirchen-Hausen und Leipferdingen); Tuttlingen; Möhringen und Möhringen-Vorstadt Infobox Unsere Hauswirtschaft! Mit einem gut aufgestellten Team sorgen wir für eine ganzheitliche Betreuung unserer Kund*innen und bieten neben der täglichen Hilfe im Haushalt auch Arztfahrten in der näheren Umgebung an. AKA-Team Immendingen | Schwarzwaldstraße 48 | 78194 Immendingen | Ein Unternehmen der Lucial Pflegegruppe: www.lucial.de Jetzt informieren: 07462 — 80 35 info@akateam-online.de AKA-TEAM Immendingen Bei uns gut versorgt:
Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts. Um sie zu erhalten, braucht es kompetentes medizinisches Personal. Anders ausgedrückt: Die beste Vorsorge basiert auf hervorragender Pflege sowie ärztlicher Behandlung auf hohem Niveau. Und genau dafür steht das Klinikum Landkreis Tuttlingen. Die Patientinnen und Patienten stehen bei uns im Mittelpunkt. Als Haus in öffentlicher Trägerschaft des Landkreises Tuttlingen ist es uns eine besondere Verpflichtung, Ihnen wohnortnah eine umfassende medizinische Versorgung anzubieten. Mit unserer Tochtergesellschaft, dem MVZ, unterstützen wir die ambulante Versorgung in der Region. Mehr Infos: www.klinikum-tut.de Klinikum Landkreis Tuttlingen Zeppelinstraße 21 | 78532 Tuttlingen Tel. 07461/97-0 | info@klinikum-tut.de Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Robert-Koch-Str. 31 | 78549 Spaichingen Tel. 07424 /6341 | ocp-mvz@klinikum-tut .de Hier sth der Mensc m Mittlpuk! Gesundheit ist die beste Vorsorge!
Information 21 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. ...weiter auf Seite 22 © megaflopp | stock.adobe.com
Information 22 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 37 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.
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