Landkreis Rottweil 2026

Information 25 Gesetzliche Erbfolge — wer erbt? Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Erben sind die nächsten Verwandten nach einem Ordnungssystem. Zur 1. Ordnung zählen die Kinder des Erblassers; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge. Zur 2. Ordnung gehören die Eltern; sind sie verstorben, erben deren Kinder, also Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte niedrigerer Ordnungen erben nur, wenn keine Verwandten höherer Ordnung vorhanden sind. Daneben hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Erbteil des Ehegatten in der Regel 50 %. Besondere Bedeutung kommt den Pflichtteilsrechten zu. Kinder bleiben pflichtteilsberechtigt und können ihren Anspruch bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Ohne entsprechende Pflichtteilsstrafklauseln kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen für den überlebenden Ehepartner führen. Angesichts der rechtlichen Bindungswirkung und möglicher erbrechtlicher sowie steuerlicher Konsequenzen empfiehlt sich eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses. Erbvertrag und Testament im Vergleich Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller beteiligten Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig geändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, etwa seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich zu erben. i Tante Kinder Geschwister Nichten Neffen Erblasser Onkel Cousin Cousine Vater Mutter Ehepartner Enkel 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung Großeltern Legende

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