Information 24 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. An die letzten Dinge im Leben möchten viele Menschen nicht denken – mit oft folgenschweren Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung und kann ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden (§ 2265 BGB). Es ermöglicht, den Nachlass gemeinsam zu regeln und bindende Anordnungen für den Todesfall zu treffen. Die bekannteste Ausgestaltung ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Partners bestimmen. Das gemeinschaftliche Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem ein Ehepartner den Text vollständig handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich. Viele Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod eines Ehepartners für den Überlebenden grundsätzlich bindend sind und nicht mehr einseitig widerrufen werden können (§ 2271 BGB). © africa-studio.com Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können. i
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