Die Vorsorgemappe Mit Formularteil Neuauflage 2026 Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Vorsorgeunterlagen von:
Rottweil Wellendingen Dietingen Epfendorf Oberndorf Weiden Fluorn-Winzeln Behandlungspflege und Pflege Qualitätssicherungsbesuch Pflegegrad Hauswirtschaftliche Versorgung Hausnotrufdienst Betreutes Wohnen Oberndorf – Fluorn-Winzeln – Epfendorf Tel. 07423 950 950 info@sozialstation-oberndorf.de Behandlungspflege und Pflege Qualitätssicherungsbesuch Pflegegrad Hauswirtschaftliche Versorgung Dietingen - Rottweil - Wellendingen Tel. 0741 53 54 55 info@sozialstation-rottweil.de Tagespflege mit 16 Plätzen und Fahrdienst Belieferung mit warmem und frisch gekochtem Essen in Porzellangeschirr an 365 Tagen im Jahr Tel. 07423 950 9595 tagespflege@haus-garni.de Oberndorf – Fluorn-Winzeln – Epfendorf – Weiden Tel. 07423 950 950 info@sozialstation-oberndorf.de Wir beraten Sie gerne! Detaillierte Infos über uns, unsere Leistungen und unsere Fachbereiche finden Sie online unter sozialstation-rwob.de Zeit. Nehmen und geben. Unser Betreuungsgebiet Unsere Leistungen Bei uns ist Zeit keine knappe Ressource, sondern ein Geschenk, das wir miteinander teilen. Unsere Mitarbeitenden nehmen sich bewusst Zeit für echte Begegnungen – Zeit zum Zuhören, Zeit zum Lachen, Zeit für gemeinsame Erlebnisse. Im Gegenzug geben Sie uns Zeit: Ihre Lebenserfahrung, Ihre Geschichten, Ihre Weisheit. So entsteht ein wertvoller Austausch, bei dem beide Seiten geben und nehmen.
Information 3 Inhaltsverzeichnis Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen...............................................12 Die Vorsorgevollmacht.......................................................14 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................16 Die Betreuungsverfügung...................................................18 Die Patientenverfügung......................................................20 Rechtliche Betreuung – was ist das?..................................22 Erbrecht und Testament.....................................................24 Erbschaft- und Schenkungsteuer.......................................26 Digitaler Nachlass: Richtig regeln!.....................................28 In fünf Schritten zur Immobilienverrentung......................29 Vorsorge für den Todesfall..................................................52 Der Bestattungsvorsorgevertrag........................................54 Die Waldbestattung............................................................56 Grabpflege...........................................................................58 Organspende ja oder nein..................................................61 Vorwort..................................................................................5 Der Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e.V...........................................................6 Organspendeausweis.........................................................61 Notfallausweis. ...................................................................61 Wichtige Rufnummern........................................................62 Zum Ausfüllen... Vorsorgevollmacht..............................................................31 Persönliche Daten...............................................................35 Betreuungsverfügung.........................................................39 Patientenverfügung............................................................41 Erklärung zur Organspende...............................................46 Bestattungsverfügung........................................................47 Checkliste Todesfall - was ist zu tun?.................................51 Regionale Adressen Die Betreuungsbehörde.......................................................8 Betreuungsgerichte..............................................................8 Betreuungsvereine. ..............................................................9 Beratungsstelle Alter & Technik...........................................9 Pflegestützpunkt Landkreis Rottweil.................................10 Impressum 3. Auflage 2026 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e. V. Hauptstraße 65 78713 Schramberg Tel. 07422 28001-0 info@betreuungsverein-lkrottweil.de Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e. K. Rieslingstraße 6 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 info@vundm.com Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 2026 Verlag & Marketing Genderhinweis Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. i
Immobilienverkauf mit dem Profi! www.lbs-immosw.de Vertrauen Sie auf die Kompetenz unserer Experten! Büro Rottweil | Telefon +49 741 8000 | immo.rottweil@lbs-sw.de | www.rottweil.lbs-immosw.de Sandro Picardi Bezirksleiter Immobilien Thomas Pingel Bezirksleiter Immobilien Bernhard Wenzler Bezirksleiter Immobilien Heiko Schwarz Bezirksdirektor
Vorwort Information 5 Liebe Leserinnen und Leser, für Notfälle vorzusorgen ist – nicht nur in fortgeschrittenem Alter – sinnvoll und verantwortungsvoll. Getreu dem Motto „Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“ ist es klug, sich frühzeitig mit wichtigen Fragen der persönlichen Vorsorge zu beschäftigen. Wie beruhigend ist es, in einer Notsituation, etwa nach einem Unfall oder bei einer plötzlichen Erkrankung, zu wissen, dass alles Wesentliche bereits geregelt ist. Mit dieser Vorsorgemappe liegt Ihnen bereits die 3. Auflage vor. Die anhaltend positive Resonanz zeigt, wie wichtig vielen Menschen eine verlässliche und übersichtliche Unterstützung bei Fragen der persönlichen Vorsorge ist. Die Inhalte wurden sorgfältig überarbeitet und an aktuelle rechtliche Vorgaben angepasst. Diese Vorsorgemappe unterstützt Sie dabei, alle wichtigen Informationen übersichtlich zusammenzustellen und Ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Sie verschafft Ihnen selbst einen guten Überblick und gibt das beruhigende Gefühl, dass Ihre relevanten Daten, Dokumente und Wünsche für den Fall der Fälle zentral an einem Ort festgehalten sind. Gleichzeitig erhalten Ihre Angehörigen und Vertrauten im Ernstfall eine wertvolle Orientierung und können in Ihrem Sinne handeln. Alle Formulare für Ihre persönliche Vorsorge können Sie direkt ausfüllen (ab Seite 31) oder als Kopiervorlage verwenden. Auf der Seite 61 finden Sie zudem einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis, die Sie ausschneiden und beispielsweise in Ihrer Geldbörse mitführen können. Bitte stellen Sie sicher, dass nur Ihnen nahestehende und vertrauenswürdige Personen Zugriff auf diese Informationen haben. Denken Sie außerdem daran, Ihre Angaben regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ich freue mich, wenn wir Ihnen mit dieser Vorsorgemappe eine hilfreiche Unterstützung für Ihre persönliche Vorsorge an die Hand geben können. Ihr Engelberd Leib Geschäftsführer
Wir stellen uns vor... 6 Über uns Der Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e.V. wurde im Jahr 2001 gegründet und ist im gesamten Landkreis Rottweil tätig. Er ist unabhängig und ohne Bindung an eine bestimmte Weltanschauung oder Religion. Als mildtätige und gemeinnützige Einrichtung nach § 51 ff AO ist der Verein als Betreuungsverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anerkannt. Finanziert wird der Verein vorwiegend durch Mittel für die Führung von rechtlichen Betreuungen, durch Zuwendungen des Landkreises Rottweil, durch den Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg sowie durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Was wir machen Landkreisweit informieren wir mit Vorträgen und Beratungen zu den Themen rechtliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretung und führen darüber hinaus ca. 200 Beratungen zu Hause oder in der Geschäftsstelle des Vereins durch. Mit drei hauptamtlichen Vereinsbetreuern führen wir rechtliche Betreuungen und haben zusammen durchschnittlich über 150 Betreuungen. Für diese verantwortungsvolle und interessante Aufgabe gewinnen wir laufend neue ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Derzeit unterstützen wir knapp über 150 Ehrenamtliche, bilden sie fort und organisieren ihren regelmäßigen Erfahrungsaustausch. Umfassend und kompetent Unsere Beratungsangebote sind kostenlos und können in einem telefonischen und persönlichen Gespräch oder als Online-Videokonferenz (z. B. Skype, Zoom usw.) in Anspruch genommen werden. Gerne beraten wir Sie auch in Krankenhäusern und Einrichtungen oder kommen dafür zu Ihnen nach Hause. Durch unsere gute Vernetzung mit anderen sozialen Organisationen können wir umfassend und kompetent rund um Fragen des Betreuungsrechts beraten. Ihr Kontakt zu uns Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e. V. Hauptstraße 65 78713 Schramberg Tel. 07422 28001-0 | Fax 0261 201618-1023 info@betreuungsverein-lkrottweil.de www.betreuungsverein-lkrottweil.de Der Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e.V.
Wir stellen uns vor 7 Sie möchten unsere Arbeit unterstützen? Mitgliedschaft Gerne können Sie uns finanziell über eine Mitgliedschaft beim Betreuungsverein unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24,– Euro im Jahr. Firmen und sonstige Organisationen nehmen wir gerne als Fördermitglied auf. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 50,– Euro. Spenden Lassen Sie uns eine Spende zukommen (Geld- oder Sachspende). Testamentspende Bedenken Sie uns mit Ihrem letzten Willen. Sprechen Sie mit uns über die einzelnen Möglichkeiten. Allgemeine Informationen zum Thema Erben und Vererben erhalten Sie auch hier in der Vorsorgemappe. Was geschieht mit Ihrer Spende? → Gewährleistung unserer umfangreichen Beratungen im Landkreis Rottweil → Ausbau unseres Angebots für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durch den Kauf von Fachinformationen und Herausgabe eines Newsletters. Der Betreuungsverein dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und ist zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt. Unsere Bankdaten: Volksbank Schwarzwald-Donau-Neckar eG IBAN: DE86 6439 0130 0620 0040 02 BIC: GENODES1TUT Seniorenzentrum Haus Raphael Tuchrahmstraße 22 | 78727 Oberndorf Fon: 07423 86 79-0 www.seniorenzentrum-oberndorf.de Seniorenzentrum Haus Raphael • Tagespflege – ein Ort an dem keine Langeweile aufkommt • Café Paula – ein Ort der Geselligkeit und Begegnung • Offener Mittagstisch – ein Ort für gemeinsamen Genuss • Wohnen und Pflege – ein Ort an dem Sie sich zuhause fühlen können Beratungsstelle ADELE Oberndorf (Anlaufstelle für DEmenz und LEbensqualität) Das Angebot unserer Beratungsstelle: • Informationen zu allen Fragen rund um das Thema Demenz • Workshops für pflegende Angehörige • Schulungen mit dem Demenz-Simulator • Café TROTZDem – der Ort für Menschen mit Erinnerungslücken und ihren Angehörigen • Angehörigentreffen zum Erfahrungsaustausch und als Unterstützung im Pflegealltag • Informationen zu Fragen bei Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
Adressen 8 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 22) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden und deren Eignung zu prüfen. Ferner soll die Betreuungsbehörde den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aufzuklären und zu beraten. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift oder das Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und Vollmachten öffentlich beglaubigen. Kontaktdaten der Betreuungsbehörde beim Landratsamt Rottweil: Buchstaben A – Go: Tel. 0741 244-271 Buchstaben Gr – Na: Tel. 0741 244-8240 Buchstaben Ne – Wa: Tel. 0741 244-8212 Buchstaben We – Z: Tel. 0741 244-499 Sachgebietsleitung: Tel. 0741 244-259 Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. i Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Landkreis Rottweil sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. Amtsgericht Oberndorf am Neckar – Betreuungsgericht Mauserstraße 28 + 38, 78727 Oberndorf am Neckar Tel. 07423 815-252 poststelle@agoberndorf.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Amtsgericht Rottweil – Betreuungsgericht Postanschrift: Königstraße 20,78628 Rottweil Dienststelle: Körnerstraße 29, 78628 Rottweil Tel. 0741 243-0 poststelle@agrottweil.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Aichhalden → Dornhan → Epfendorf → Fluorn-Winzeln → Hardt → Lauterbach → Oberndorf am Neckar → Schenkenzell → Schiltach → Schramberg → Sulz am Neckar → Vöhringen → Bösingen → Deißlingen → Dietingen → Dunningen → Eschbronn → Rottweil → Villingendorf → Wellendingen → Zimmern ob Rottweil
Adressen 9 Beratungsstelle Alter & Technik Die Beratungsstelle Alter & Technik berät interessierte Bürger aus dem Landkreis Rottweil zu Fragen rund um das Thema barrierefreies Wohnen. Wir informieren ältere Menschen, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen aus dem gesamten Landkreis kostenlos und unverbindlich über technische Hilfen und nützliche Alltagshelfer und beraten sie in allen Fragen rund um das Thema altersgerechtes/barrierefreies Wohnen. Durch die gezielte Beratung soll es den Bürgern ermöglicht werden, möglichst lange in ihrer Wohnung oder ihrem Haus bleiben und ihren Alltag meistern zu können. Denn zu Hause im vertrauten Umfeld zu wohnen, bedeutet auch Lebensqualität. In Einzelgesprächen werden die Bedürfnisse geprüft und passgenaue Lösungen erstellt. Die Beratung über Kosten und Finanzierung und Unterstützung bei der Beantragung von Hilfsmitteln über Kranken- und Pflegekassen ist kostenlos. Ratsuchende haben dabei die Möglichkeit, sich im Büro der Beratungsstelle, in der eigenen Häuslichkeit oder der Musterwohnung des Landkreises Rottweil in Schramberg beraten zu lassen. Die Musterwohnung des Landkreises Rottweil in den Räumlichkeiten Parktorweg 1 in Schramberg kann regelmäßig immer dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung besichtigt werden. Interessierte können hier eine kostenlose Beratung und Vorführung bekommen sowie die Produkte selbst ausprobieren. Weitere Beratungen und Gruppenführungen nach Terminvereinbarung möglich. 360 Grad Rundgang Musterwohnung Unter www.seniorenarbeit-kreis-rottweil.de kann die Musterwohnung des Landkreises Rottweil in einem virtuellen Rundgang erkundet werden. Kontakt: Beratungsstelle Alter & Technik Olgastraße 6, 78628 Rottweil Tel. 0741 244-8161 carmen.kopf@landkreis-rottweil.de www.seniorenarbeit-kreis-rottweil.de Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsvereine übernehmen im Einzelfall auch Verhinderungsbetreuungen, sofern dies von ehrenamtlichen Betreuern gewünscht wird. Die Verhinderungsbetreuung kommt dann bei vorübergehendem Ausfall des Betreuers durch Krankheit, Urlaub usw. zum Tragen. Betreuungsverein im Landkreis Rottweil e. V. Hauptstraße 65, 78713 Schramberg Tel. 07422 28001-0 Fax 0261 201618-1023 info@betreuungsverein-lkrottweil.de www.betreuungsverein-lkrottweil.de arcus e. V. agentur für soziales Untere Hauptstr. 24, 72172 Sulz am Neckar Tel. 07454 6204 und 976590 Fax 07454 920030 info@arcus-agentur.de www.arcus-agentur.de
Adressen 10 Pflegestützpunkt Landkreis Rottweil Der Pflegestützpunkt ist eine Einrichtung in gemeinsamer Trägerschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und dem Landkreis Rottweil. Pflegebedürftig zu werden, ist eine tiefgreifende Veränderung der bisherigen Lebenssituation. Beratung kann dazu beitragen, bei der Anpassung an die veränderten Lebensumstände zu unterstützen und Hilfs- und Unterstützungsangebote aufzuzeigen. Der Pflegestützpunkt Landkreis Rottweil ist die erste Anlaufstelle für all Ihre Fragen rund um das Thema Pflege. Das Beratungsangebot ist trägerneutral und kostenlos. Die qualifizierten Mitarbeiterinnen des Pflegestützpunktes unterstützen Sie durch umfassende, unabhängige und kostenfreie Auskunft und Beratung. Sie erhalten Hilfestellung bei der Auswahl, Beantragung und Beauftragung von Pflege- und Unterstützungsangeboten. Neben der Beratung im Pflegestützpunkt in Rottweil finden regelmäßige Sprechtage in verschiedenen Städten und Gemeinden statt. Bei Bedarf kann eine Beratung auch bei Ihnen zu Hause erfolgen. Kontakt: Pflegestützpunkt Landkreis Rottweil Olgastraße 6, 78628 Rottweil pflegestuetzpunkt@landkreis-rottweil.de www.seniorenarbeit-kreis-rottweil.de Pflegestützpunkt Landkreis Rottweil Sulz a.N. Deißlingen Hardt Oberndorf a.N. Schiltach Schramberg Dornhan Rottweil Schenkenzell FlournWinzeln Villingendorf Bösingen Wellendingen Dietingen Vöhringen Zimmern o.R. Eschbronn Lauterbach Aichhalden Epfendorf Dunningen Nördlicher Landkreis Westlicher Landkreis Südlicher Landkreis Pflegestützpunkt Rottweil Außensprechtage Helene Schneider Telefon 0741 244-474 Natascha Schneider Telefon 0741 244-473 Nadine Schuler-Schmidt Telefon 0741 244-469 Südlicher Landkreis Westlicher Landkreis + Deißlingen Nördlicher Landkreis (wie westlicher Landkreis)
Aus der Region 11 Allgemeinbildung Kunst und Handwerk Gesundheit Sprachen Berufliche Bildung Grundbildung Die Volkshochschule Schramberg setzt auf Qualität. Sie ist durch die Fa. Quacert nach AZAV zertifiziert. Bilden Sie sich weiter, in den Bereichen: vhs Schramberg I Hauptstraße 25 I 78713 Schramberg 07422 29257 I vhs@schramberg.de I www.vhs-schramberg.de Das große Ziel der Bildung ist nicht Wissen, sondern handeln. – Herbert Spencer Begleitetes Wohnen in Familien für Menschen mit seelischen, geistigen und körperlichen Behinderungen Zinkenstraße 10, 78658 Zimmern o.R. Telefon 07403 9200710 ALTERnativ in Gastfamilien Für Senioren, die anstatt im Heim bei Gastfamilien versorgt und betreut werden möchten. Eine echte Alternative mit Lebensqualität Haben Sie ein Zimmer frei und Interesse? Wir suchen dringend neue Gastfamilien! E-mail: bwf-netzwerker@t-online.de Internet: www.fachdienste-netzwerker.de Sie als Mensch stehen bei uns im Mittelpunkt. Wir begleiten Sie in jeder Lebensphase. Als Mitglied profitieren Sie von einer starken Gemeinschaft. Sprechen Sie uns an: 0741 474-0 Wir. Gemeinsam stark. volksbank-rottweil.de
Information 12 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 22) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge → Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. → Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Vertrauensperson. → Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. → Dokumente hinterlegen und informieren Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen, die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. → Regelmäßige Überprüfung Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden. i
Bezahlbare Alternative zum Pflegeheim Würdevoll Leben in vertrautem Umfeld Entlastung von Angehörigen Tägliches Kündigungsrecht Nur 3–5 Tage Vorlaufzeit ...damit 24-StundenPflege gelingt. Persönlicher Ansprechpartner vor Ort mit 98% Weiterempfehlung Jederzeit kündbar & volle Kostentransparenz Sofortige Entlastung als Alternative zum Pflegeheim FÜREIN ANDER DASEIN Bezahlbare Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause durch liebevolle polnische Pflegekräfte Pflegehelden sind deutschlandweit die Nr. 1 unter den Pflegevermittlern. Seit mehr als 15 Jahren liegt die Kernkompetenz in der Vermittlung von EU-Pflegekräften für eine Rund-um-Betreuung in den eigenen vier Wänden. Egal ob Unterstützung im Haushalt, bei der Grundpflege, beim An - und Auskleiden oder einfach als Partner zum Reden und Lachen – das Pflegehelden-Konzept sorgt für mehr Lebensqualität. Bereits nach drei bis fünf Werktagen kann die Betreuung vor Ort beginnen. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit uns und lernen Sie die bestmögliche Alternative zum Pflegeheim kennen. Sie erreichen uns werktags unter: ✆ 07836 957609 Holen Sie sich jetzt unkompliziert ein unverbindliches Angebot unter: www.pflegehelden.de/anfrage www.pflegehelden-rottweil.de Die Pflegehelden®-Vorteile:
Information 14 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung © Robert Kneschke
Information 15 oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 31 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de
Information 16 Das Ehegattennotvertretungsrecht Was das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht wirklich regelt – und warum es eine persönliche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nicht ersetzt. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com
Aus der Region 17 SOZIALSTATION ST.MARTIN Versorgungsleistungen ■ Information und Beratung ■ Ambulante Pflege und Betreuung ■ Hauswirtschaftliche Versorgung ■ Familienpflege ■ Einzel- und Gruppenbetreuung ■ Hausnotruf ■ Essen auf Rädern ■ Tagespflege Abrechnungsberechtigt für Leistungen der Pflege- und Krankenkassen Kooperationspartner der Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Hauptstraße 36 78655 Dunningen Telefon 07403 92904-10 info@sozialstation-dunningen.de www.sozialstation-dunningen.de VINZENZ VON PAUL HOSPITAL gGMBH ROTTENMÜNSTER Vinzenz von Paul Hospital gGmbH, Schwenninger Straße 55, 78628 Rottweil, Tel. 0741 241-0 Das Vinzenz von Paul Hospital steht für moderne Medizin, gute Pflege und menschliche Zuwendung. www.VvPH.de
Information 18 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 15) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. © Anja Götz | stock.adobe.com Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. i
Aus der Region 19 Leben. Wie ich es will. Leben Sie selbstbestimmt und unabhängig – im KWA Kurstift Bad Dürrheim: komfortable, helle und moderne Wohnungen, großzügige Gemeinschaftsräume, attraktive Angebote zur Freizeitgestaltung, kulturelle Veranstaltungen, maßgeschneiderte Betreuungs- und Pflegeleistungen, Urlaubs- und Genesungsangebote für Senioren. Wir freuen uns auf Sie! KWA Kurstift Bad Dürrheim, Am Salinensee 2, 78073 Bad Dürrheim www.kwa.de Lernen Sie das Leben im Kurstift bei einer Hausführung kennen 07726 63-0 Fahrdienst mit Begleitung Betreuung und Begleitung Haushalt & Ordnung Einkaufen Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen sowie zu individuell gewünschten Teilhabezielen Zeit zum Zuhören, für Spaziergänge und gemeinsames Spielen Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Putzen, Waschen, Kehrwoche) Begleitung beim Einkaufen oder Übernahme der Einkäufe nach Absprache 0151 / 207 55 001 BunterAlltag.de Schramberg & Umgebung Kostenfreie Erstberatung bei Ihnen zu Hause – rufen Sie uns an! 131€ Pflegegrad? über die Pflegekasse Alltagsunterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung INFONETZ KREBS WISSEN SCHAFFT MUT www.infonetz-krebs.de Ihre persönliche Beratung Mo bis Fr – Uhr kostenfrei
Information 20 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. © megaflopp | stock.adobe.com
Information 21 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 41 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie die folgenden Hinweise beachten: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen. i
Information 22 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung so weit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine © www.peopleimages.com Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z. B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden.
Aus der Region 23 Broschüre Betreuungsrecht Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine umfangreiche Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Betreuungsrecht herausgegeben (Stand 1. Juli 2025). Die Broschüre steht aktuell nur als Download zur Verfügung www.bmjv.de (Suchbegriff: Betreuungsrecht). i www.curage.de Stuttgarter Straße 79 | 72172 Sulz am Neckar 07454 - 9972 0 | info.angelika-woessner-stift@curage.de SERVICEWOHNEN TAGESPFLEGE AMBULANTE PFLEGE STATIONÄRE PFLEGE HEIMAT STATT HEIM! Jetzt QR-Code scannen & informieren
Information 24 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. An die letzten Dinge im Leben möchten viele Menschen nicht denken – mit oft folgenschweren Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung und kann ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden (§ 2265 BGB). Es ermöglicht, den Nachlass gemeinsam zu regeln und bindende Anordnungen für den Todesfall zu treffen. Die bekannteste Ausgestaltung ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Partners bestimmen. Das gemeinschaftliche Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem ein Ehepartner den Text vollständig handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich. Viele Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod eines Ehepartners für den Überlebenden grundsätzlich bindend sind und nicht mehr einseitig widerrufen werden können (§ 2271 BGB). © africa-studio.com Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können. i
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