Information 12 Was spricht für eine notarielle Vollmacht (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht) mit Patientenverfügung? Wenn es um Immobilien (z.B. Verkauf oder Belastung) oder Rechte an Immobilien (z.B. Löschung von Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Grundschuld etc.) geht, braucht der Bevollmächtigte zwingend eine notarielle Vollmacht. Auch bei Geldinstituten und Behörden empfiehlt sich eine notarielle Vollmacht. Die Patientenverfügung sollte mit der Vorsorgevollmacht zusammen abgefasst werden. Der Vorsorgebevollmächtigte soll dafür Sorge tragen, dass die Patientenverfügung durchgesetzt wird. Eine Patientenverfügung ist aus Sicht der Unterzeichnerin erforderlich, seitdem die Medizin sich weiterentwickelt hat und insbesondere auch im Zuge des Organtransplantationsgesetzes die Todesdefinition verlagert wurde, vom Herztodkriterium zum Hirntodkriterium. Sofern ein Bevollmächtigter sowohl als Generalbevollmächtigter als auch als Vorsorgebevollmächtigter (auch mit der Aufgabe der Durchsetzung der Patientenverfügung) eingetragen wird, muss nicht nachgewiesen werden, dass der Vertretene (noch) geschäftsfähig ist oder eben gerade nicht (mehr) geschäftsfähig ist; weitere Nachweise über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Geschäftsfähigkeit erübrigen sich dann. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ärztliche Bescheinigungen schwer zu erhalten sind über eine (endgültige) Geschäftsfähigkeit, wenn z.B. bei Demenz (auch Alzheimer) eine vollständige Geschäftsunfähigkeit (noch) nicht eingetreten ist bzw. auch im Falle von Unfällen die dauerhafte Geschäftsunfähigkeit nicht (sicher) bescheinigt werden kann. Bei der Vollmacht ist das Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis kann der Bevollmächtigte mit der Ausfertigung der notariellen Vollmacht (die im Rechtsverkehr das Original ersetzt, das beim Notar verbleibt) dem Dritten gegenüber rechtswirksam auftreten. Im Innenverhältnis ist die Beauftragung erforderlich. Sofern im Innenverhältnis keine Beauftragung erfolgt ist, können Schadensersatzansprüche entstehen. Auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der wirkliche Wille zu erforschen. Es empfiehlt sich, die einzutragenden Personen jeweils einzelvertretungsberechtigt zu bevollmächtigen, damit eine Handlungsfähigkeit gewährleistet ist. Es empfiehlt sich, die Vollmacht transmortal zu gestalten, so dass der Bevollmächtigte über den Tod hinaus handlungsfähig bleibt. Es sollen Personen eingesetzt werden, die sowohl im Hinblick auf die persönlichen Bedürfnisse des Betroffenen, aber auch im Hinblick auf Vermögensangelegenheiten besonders vertrauenswürdig sind. In der Regel sollen z.B. neben Ehegatten, jüngere Verwandte, vorzugsweise Kinder, eingesetzt werden. Die Ausfertigungen bleiben Eigentum des Vollmachtgebers, dieser entscheidet, wann er die jeweils auf die Bevollmächtigten ausgestellte Ausfertigung diesem übergibt. Die Ausfertigung kann jederzeit zurückgefordert werden vom Vollmachtgeber oder seinen Erben. Der Notar sollte nur in Ausnahmefällen bei Verlust (die in der Urkunde festgehalten werden) weitere Ausfertigungen zum Zeitpunkt der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten an diesen und bei Geschäftsunfähigkeit an den Vertreter herausgeben dürfen (eidesstattliche Versicherung des Vertreters und Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen). Ein Widerruf/ Rückforderung bzw. Kraftloserklärung erfolgt erneut über den Notar. Ein weiterer Vorteil der notariellen Urkunde ist, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten (und späteren Vertretenen) zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde prüft und in dieser vermerkt. Jutta Meyer-Arndt Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht
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