Vorsorgemappe Rotenburg (Wümme)

Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil KREISSENIORENRAT Rotenburg (Wümme)

3 Inhalt i Impressum Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Kreisseniorenrat Rotenburg (Wümme) Helmut Sündermann (1. Vors.) Rosebruch 11 27374 Visselhövede Telefon 04262 3549 derrosebrucher@ewetel.net Herausgeber & Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstr. 6 75031 Eppingen Telefon 07138 6903097 info@vundm.com © 2022 Verlag & Marketing Vorwort...................................................................................... 5 Inserentenverzeichnis............................................................. 59 Wichtige Rufnummern............................................................60 Notfallausweis......................................................................... 60 Organspendeausweis. ............................................................ 61 Rechtliche Betreuung – was ist das?......................................10 Rechtzeitig Vorsorge treffen...................................................12 Die Vorsorgevollmacht...........................................................14 Die Betreuungsverfügung.......................................................18 Die Patientenverfügung..........................................................20 Ehegattenvertretungsrecht ab 2023......................................21 Erbrecht und Testament.........................................................24 Erbschaft- und Schenkungsteuer...........................................28 Vorsorge für den Todesfall......................................................30 Der Bestattungsvorsorgevertrag............................................32 Dauergrabpflege. .................................................................... 33 Formulare................................................................................ 34 Vorsorgevollmacht.................................................................. 35 Betreuungsverfügung............................................................. 39 Patientenverfügung................................................................ 41 Erklärung zur Organspende....................................................46 Zusatzerklärung COVID-19......................................................47 Bestattungsverfügung. ........................................................... 49 Checkliste Todesfall................................................................53 Persönliche Daten...................................................................54 Die Betreuungsstelle.................................................................8 Das Betreuungsgericht.............................................................8 Betreuungsvereine.................................................................... 9 Allgemeine Informationen Formulare Adressen Ab Seite 34 finden Sie alle Formulare direkt zum Ausfüllen. Inhaltsverzeichnis

FÜR’S ALTER GUT GERÜSTET! Wir sind Ihr Ansprechpartner in Rotenburg und Umgebung für die Themen: IMMOBILIENVERRENTUNG VERKAUF VERMIETUNG LASSEN SIE JETZT KOSTENFREI UND UNABHÄNGIG IHRE IMMOBILIE DURCH UNSERE EXPERTEN EINWERTEN. Nielsen Immobilien Manuel Nielsen Lisa Medrow Ayhan Elik Astrid Meyer Eugen Alberg Jan Koch Soltauer Str. 53 | 27356 Rotenburg (Wümme) 04261 - 6400 900 nielsen@century21.de nielsen.century21.de Jedes CENTURY 21 Büro ist rechtlich und wirtschaftlich ein selbstständiges Unternehmen.

5 Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, für Notfälle vorsorgen ist nicht nur im fortgeschrittenen Alter vernünftig, sondern es ist immer klug, frühzeitig und bereits in jungen Jahren gewisse Vorsorge zu treffen! Wie froh ist man, wenn in einem Notfall wie z.B. Unfall oder plötzliche Erkrankung eine Notsituation entsteht und man froh ist, dass alles bereits geregelt ist. Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen dabei, alle wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie ist eine nützliche Orientierungshilfe beim Ordnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das verschafft auf jeden Fall immer ein gutes Gefühl für den Fall der Fälle, dass alle Ihre wichtigen Daten, Dokumente und Angaben an einem Ort zu finden sind. Ihre Angehörigen und Vertrauten erhalten so im Ernstfall sofort einen Überblick und können ganz in Ihrem Sinne handeln. Alle dafür notwendigen Formulare können Sie direkt in dieser Mappe ausfüllen oder aber auch als Kopiervorlage nutzen. Außerdem finden Sie auf den letzten Seiten dieser Mappe einen Notfall- sowie einen Organspendeausweis, die Sie ausschneiden und dann stets bei sich führen können. Beachten Sie, dass nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu Ihren Unterlagen haben und Sie Ihre Daten und Angaben von Zeit zu Zeit immer wieder überprüfen und gegebenenfalls auch aktualisieren sollten. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit dieser Mappe behilflich sein können. Ihr Kreisseniorenrat Rotenburg (Wümme) Helmut Sündermann Vorsitzender

Information 6 Wer wir sind: Wir sind als Kreisseniorenrat ein Organ des Landkreises Rotenburg (Wümme) und werden gemäß unserer Satzung alle 5 Jahre (entsprechend der Legislaturperiode der Kommunalwahlen) neu gewählt. Wir setzen uns zusammen aus Seniorinnen und Senioren, die das 60. Lebensjahr vollendet, ihren Wohnsitz im Landkreis Rotenburg (Wümme) haben und in den örtlichen Seniorenbeiräten tätig sind. → Wir haben kein kommunales Amt inne. → Wir sind unabhängig sowie politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. → Wir sind ehrenamtlich tätig. Was wir wollen: Der Kreisseniorenrat und auch die örtlichen Seniorenbeiräte sind Ansprechpartner für Seniorinnen und Senioren. Wir verstehen uns als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und politischem Gebiet. Angesichts des demografischen Wandels und der Globalisierung wollen wir eine Gesellschaft mitgestalten, in der alle Generationen ein selbstbestimmtes Leben führen, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und einen angemessenen Platz finden können. KREISSENIORENRAT Rotenburg (Wümme) Die Mitglieder des erw. Kreisseniorenrates mit Landrat Marco Prietz (hinten links).

Information 7 Was wir machen: Wir nehmen Hinweise auf Missstände und Anregungen für Verbesserungen entgegen und tragen diese den entsprechenden Stellen vor. Wir nehmen Einfluss auf die Verwirklichung von gesellschaftspolitischen und kulturellen Aufgaben. Wie wir arbeiten: Seit Bestehen des Kreisseniorenrates arbeiten wir konstruktiv und vertrauensvoll mit dem Kreistag, der Verwaltung des Landkreises Rotenburg (Wümme) und vielen anderen Gremien zusammen. Unsere Anregungen finden Gehör. Wir sind Mitglied im: → Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. → Landesseniorenrat-Arbeitsgemeinschaft-Lüneburg Kreisseniorenrat Rotenburg (Wümme) Helmut Sündermann Rosebruch 11, 27374 Visselhövede Telefon 04262 3549 · derrosebrucher@ewetel.de Alle Kontaktdaten der örtlichen Seniorenbeiräte finden Sie auf unserer Homepage unter: www.kreisseniorenrat-row.de Auch in schwierigen Zeiten an Ihrer Seite. Sorgen Sie rechtzeitig vor. Gern sind wir Ihr Finanzpartner, der Sie begleitet, auch wenn es schwierig wird. Weil´s um mehr als Geld geht.

Adressen 8 Wichtige Adressen Die Betreuungsstelle Aufgabe der Betreuungsstelle ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (s. Seite 10) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger oder eine externe Person) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsstelle ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsstelle kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Betreuungsstelle Rotenburg (Wümme) Bahnhofstr. 15, 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon 04261 983-3274 betreuungsstelle@lk-row.de Zuständig für: → Stadt Rotenburg (Wümme) → Stadt Visselhövede → Samtgemeinde Bothel → Gemeinde Scheeßel Betreuungsstelle Zeven Mückenburg 26, 27404 Zeven Telefon 04281 983-6017 betreuungsstelle@lk-row.de Zuständig für: → Samtgemeinde Fintel → Samtgemeinde Sittensen → Samtgemeinde Sottrum → Samtgemeinde Zeven → Samtgemeinde Tarmstedt Betreuungsstelle Bremervörde Amtsallee 4, 27432 Bremervörde Telefon 04761 983-5225, 983-5224 betreuungsstelle@lk-row.de Zuständig für: → Stadt Bremervörde → Samtgemeinde Seisingen → Samtgemeinde Geestequelle → Gemeinde Gnarrenburg Das Betreuungsgericht Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. Amtsgericht Bremervörde – Betreuungsgericht – Amtsallee 1, 27432 Bremervörde Telefon 04761 9849-0 (Zentrale), Fax 04761 9849-49 agbrv-poststelle@justiz.niedersachsen.de Amtsgericht Rotenburg (Wümme) – Betreuungsgericht – Am Pferdemarkt 6, 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon 04261 704- 0 (Zentrale), Fax 04261 704-970 agrow-poststelle@justiz.niedersachsen.de Amtsgericht Zeven – Betreuungsgericht – Bäckerstr. 1, 27404 Zeven Telefon 04281 9323-0 (Zentrale), Fax 04281 9323-40 agzev-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Adressen 9 i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt im Landkreis Rotenburg (Wümme) e.V. Geschäftsstelle Zeven Lange Str. 36, 27404 Zeven Telefon 04281 7173230, Fax 04281 7173229 Zweigstelle Rotenburg (Wümme) Bahnhofstr. 1, 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon 04261 4143729, Fax 04261 4143731 betreungsverein@awo-row.de www.awo-rotenburg-wuemme.de Mit Hilfe sicher zu Hause bleiben P egeunterstützende Betreuung im gewohnten Umfeld Bürgermeister-Spitta-Allee 3 28329 Bremen www.curaacasa.de  0421/2228864 Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Unverbindliche kostenlose Beratung vor Ort ✓ Geprüfte Deutsch sprechende Betreuungskräfte aus Osteuropa ✓ Seit 15 Jahren in Bremen und Umgebung tätig ✓ Ihr Team von Cura a Casa

Information 10 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag respektive die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündDas Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft

Information 11 lich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. i Wichtig zu wissen Die Betreuung soll dem Wohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Vorsorgevollmacht. Patientenverfügung. Rechtliche Betreuung. Wir beraten, helfen und unterstützen. Tel. 04281 7173230 E-Mail betreuungsverein@awo-row.de Web www.awo-rotenburg-wuemme.de Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt im Landkreis Rotenburg (Wümme) e.V. OGOPÄDIE BREMERVÖRDE Gartenstraße 32 · 27432 Bremervörde www.logopädie-bremervörde.de Logopädische Praxis Birgit Uhle Telefon 04761 – 5807 Termine nach Vereinbarung hochdruckliga.de Spendenkonto DE58 6725 0020 0009 2062 05 Blutdruck senken – Leben schenken. Bluthochdruck verursacht jeden zweiten Herzinfarkt oder Schlaganfall. Dabei ist er leicht zu behandeln. Die Deutsche Hochdruckliga  klärt über Bluthochdruck auf.  unterstützt Betroffene.  fördert medizinische Weiterbildung. Ihr Einsatz gegen Bluthochdruck! Ihre Spende hilft uns dabei.

Information 12 Rechtzeitig Vorsorge treffen i Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein. Weitere Information hierzu siehe auch auf Seite 21. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinandergehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr handlungsfähig oder vielmehr nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die rechtliche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwendigen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse erhält und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist.

Information 13 Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und festlegen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medizinische Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Es wird dann alles versucht werden, das Leben so lange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verlängern. Rückhalt und Hilfe auf Knopfdruck, wenn Sie es wünschen! Vitakt Hausnotruf steht für Verbundenheit und gibt Ihnen Sicherheit – für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause. •monatliche Miete 25,50 €, zum Monatsende kündbar •Kostenübernahme durch die Pflegekasse möglich vitakt.com SCHÖN ZU WISSEN DASS JEMAND DA IST GERNE BERATEN WIR SIE KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH: 0 59 71 - 93 43 53 ODER info@vitakt.com

Information 14 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheblich erleichtert. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 35 →

Information 15 WIR SIND FÜR SIE DA! www.diako-online.de Umfassende medizinische Versorgung vor Ort Mit unserem Team in Rotenburg (Wümme) und Soltau sind wir für Sie da und beraten Sie gerne! Dr. Sven Holzberg Dr. Ties Hüter Dr. Olivia Rainer Dr. Jens Loesch Mit jahrelanger Erfahrung und unseren Fachkenntnissen sowie dem Einsatz neuester Technologien bieten wir Ihnen eine optimale Versorgung Ihrer Augen. Die augenärztliche Grundversorgung decken wir in komplettem Umfang ab, wie z.B. therapeutische Laserbehandlungen, Sehschule, Kinderophthalmologie und vieles mehr... WEIL GUTES SEHEN NICHT SELBSTVERSTÄNDLICH IST www.augenzentrum-holzberg.de VORSORGE Wir bieten ein breites Spektrum an Vorsorgeleistungen an, darunter die Begutachtung der Verkehrstüchtigkeit, eine Glaukomfrühvorsorge und Netzhautvoruntersuchungen zur rechtzeitigen Erkennung von Erkrankungen wie z.B. Makuladegeneration, Diabetes und weitere. OPERATIONEN Von der Grauen-Star-Operation über die Korrektur von Hornhautverkrümmung und intravitrealen Injektionen (bei Makuladegeneration, Diabetes oder Gefäßverschlüssen) bis hin zu Lid-Operationen führen wir alle Eingriffe ambulant in unserem OPZentrum durch. Standort Rotenburg Harburger Straße 52 27356 Rotenburg (Wümme) 04261 670800 rotenburg@augenzentrum-holzberg.de Standort Soltau Walsroder Straße 8 29614 Soltau 05191 2228 soltau@augenzentrum-holzberg.de

Information 16 Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 35 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kosi Unser Tipp Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, viele Bereiche geregelt oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, ist eine individuelle rechtliche Beratung mit Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert. Hiermit kann zugleich eine höhere Akzeptanz gegenüber Banken, Behörden oder Gerichten erreicht werden.

Information 17 tengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Telefon 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

Information 18 In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 17) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. Ein Formular für Ihre persönliche Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 39 i Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten.

Information 19 Sabine Blume-Forst Am Brink 1 · 27412 Wilstedt Tel. 04283-5390 · Fax 981798 info@willstedter-apotheke.de www.willstedter-apotheke.de Öffnungszeiten Mo.–Di. + Do. – Fr.: 8:00–12:30 Uhr 14:30–18:00 Uhr Mi. + Sa.: 8:00–12:30 Uhr … lernt Hans wirklich nimmermehr? Weltweit gehen mehr als 200 Millionen Kinder nicht zur Schule. Das muss nicht sein! Deshalb fördert terre des hommes Schul- projekte und sorgt für die Ausbildung von Jungen und Mädchen. Weltweit. Was Hänschen nicht lernt … © Rene Fietzek Unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende. Danke. www.tdh.de Diese Vorsorgemappe können Sie auch online lesen und alle Formulare als ausfüllbare PDF-Dateien herunterladen. www.vorsorgemappe.online/row In unseren Beratungsstellen und den offenen Treffpunkten erhalten Sie Beratung und Hilfe, wenn Sie nicht mehr weiter wissen z.B. bei: Alle Anfragen und Beratungsgespräche werden von uns natürlich vertraulich behandelt! Konflikten mit Angehörigen e Schulden e Problemen mit Behörden e 04261 63039-60 www.diakonie-rotenburg.de

Information 20 Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Patientenverfügung finden Sie ab Seite 41 →

Information 21 DRK-Kreisverband Bremervörde e.V. Großer Platz 12 | 27432 Bremervörde Tel. 04761/9937-0 | www.drk-bremervoerde.de Kreisverband Bremervörde e.V. Essen auf Rädern Hausnotruf Betreutes Wohnen Begleitetes Reisen Alzheimer-Selbsthilfe Behindertenfahrdienst Ambulante Pflege Tagespflege „Wohnen Sie zu Hause und werden Sie uralt!“ ...und vieles mehr Ehegattenvertretungsrecht ab 2023 Am 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolgedessen nicht mehr selbst entscheidungsfähig, hat der andere Ehegatte künftig nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Die behandelnde Ärzteschaft ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfassende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn: → die Ehegatten getrennt leben, → eine Notvertretung im Vorhinein abgelehnt wurde, → jemand anderes bevollmächtigt wurde oder ein Betreuer bestellt wurde. Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeitlich auf lediglich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und der Vertretene seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. Da das Vertretungsrecht zeitlich begrenzt ist und sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, empfiehlt es sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. Ambulante Alten- und Krankenpflege sowie Tagespflegen Oerel und Bevern www.sozialstation-bremervoerde.de erfahren zuverlässig qualitätsbewusst Ambulanter Pflegedienst | Huddelberg 22 | 27432 Bremervörde Pflegedienstleiterin: Maria Kotthoff-Pieper 04761 – 6075 NEU: Tagespflege Bevern | Bockeler Ring 31 | 27432 Bevern Pflegedienstleiterin: Doris Blank 04767 – 333400 Tagespflege Oerel | Dorfstraße 6 | 27432 Oerel Pflegedienstleiterin: Agnes Hildebrandt 04765 – 2050014

Information 22 Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 23 Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die behandelnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für das Behandlungsteam und Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen lediglich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter beziehungsweise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Haben Sie zur Patientenverfügung eine Organspendeerklärung abgegeben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden.

Information 24 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streitanfälligen Erbengemeinschaften. An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Das Ehegattentestament Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Soll das Testament handschriftlich verfasst werden, muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. →

Information 25 Kontaktieren Sie uns vertrauensvoll in allen Fragen rund um die Immobilie. Wir beraten Sie ehrlich, fair und kompetent. M · G · V · V · B Telefon 04281/81116 · www.stegeberg.de · E-Mail: jens@stegeberg.de Ihre Spende gibt Kindern ein gutes Bauchgefühl. Helfen Sie unter www.dkhw.de Unsere Kanzlei berät in den Bereichen ERBRECHT bereits seit über 100 Jahren. VORSORGE IMMOBILIE (04261) 92 91 0 Bahnhofstr. 5a, 27356 Rotenburg (W.) www.recht-rotenburg.de

Information 26 Worin besteht der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und zwei einzelnen, von jedem Ehepartner selbst geschriebenen Testamenten? Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Eine neue, abweichende letztwillige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufgehoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der überlebende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorgeschriebenen Regeln abändern darf. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen trifft. i Gesetzliche Erbfolge – wer erbt? Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den hat der Gesetzgeber die Erbfolge festgelegt. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Erblasser Eltern Geschwister Onkel und Tanten Großeltern Nichten und Neffen Cousinen und Cousins 2. Ordnung 3. Ordnung 1. Ordnung

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