Vorsorgemappe Landkreis Rastatt

48 Patientenverfügung Patientenverfügung | Seite 6 von 8 meiner bevollmächtigten Person der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt anderer Person: meiner Betreuungsperson meiner bevollmächtigten Person der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt anderer Person: meiner Betreuungsperson 2.11 Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung. Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von dem behandelnden ärztlichen Fachpersonal und dem Behandlungsteam befolgt werden. Meine Vertretung – z.B. bevollmächtigte Person/Betreuungsperson – soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird. Sollte das ärztliche Fachpersonal oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertretung (z.B. bevollmächtigte Person/Betreuungsperson) erwarte ich, dass sie die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird. In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung folgender Person besondere Bedeutung zukommen: Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber das behandelnde ärztliche Fachpersonal, das Behandlungsteam, meine bevollmächtigte Person/Betreuungsperson aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unterschiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung folgender Person besondere Bedeutung zukommen:

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