Vorsorgemappe Landkreis Rastatt

14 Vorsorgevollmacht Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Unter öffentlicher Beglaubigung versteht man die amtliche Bestätigung eines Notars oder einer Behörde, z.B. der Betreuungsbehörde über die Tatsache, dass die Unterschrift unter der Vollmacht von der bestimmten Person stammt und der Unterzeichnende die Unterschrift persönlich vor dem Beglaubigenden vollzogen oder anerkannt hat. Bei der Beurkundung wird die Vollmacht, also ihr gesamter Inhalt, von einem Notar errichtet. Der Notar prüft dabei sowohl die Identität wie auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

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