Vorsorgemappe Pforzheim und Enzkreis

10 Allgemeine Informationen Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Vorsorgevollmacht, Betreuungverfügung und Patientenverfügung Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinander gehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit jüngere Personen treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass der betroffene Mensch nicht mehr handlungsfähig ist bzw. nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die gerichtliche Betreuung und die Bestellung einer gerichtlichen Betreuungsperson vor. Dabei ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen der zu betreuenden Person gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person als Betreuungsperson bestellt wird. Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit vor, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die für Sie handeln und entscheiden, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende, wie z.B. Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Zu bedenken ist aber, dass eine Vorsorgevollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, da die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse hat und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Rechtzeitig Vorsorge treffen Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein.

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