Vorsorgemappe Ortenaukreis

Mit Formularen direkt zum Ausfüllen KREISSENIORENRAT im Ortenaukreis e.V. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Die Vorsorgemappe Neuauflage 2024

Unser GenerationenCenter Vorsorgen – je früher, desto besser ! v.l.n.r.: Christa Rieth, Karin Weyer, Claudia Herdrich und Carolin Singler freuen sich auf Sie Vorsorgevollmacht, Unternehmervollmacht, Patientenverfügung, Zeit der Pflege, Elternunterhalt: Mit einer vorausschauenden Vorsorgeplanung kann jeder in der Familie entspannt in die Zukunft schauen. Unsere erfahrenen Expertinnen wissen, worauf es im Fall der Fälle ankommt und beraten Sie gerne vertrauensvoll. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin: 07821 272-5555 www.volksbank-lahr.de/generationencenter Mehr erfahren Sie auch bei uns im #VOBATALK in den Folgen #26, #16 und #6 Überall da, wo es Podcast gibt, auch bei YouTube und unter: www.volksbank-lahr.de/vobatalk

3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen..............................................10 Die Vorsorgevollmacht......................................................12 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................15 Die Betreuungsverfügung..................................................16 Die Patientenverfügung.....................................................18 Rechtliche Betreuung – was ist das?.................................22 Erbrecht und Testament....................................................24 Erbschaft- und Schenkungsteuer......................................28 In fünf Schritten zur Immobilienverrentung.....................52 Vorsorge für den Todesfall.................................................54 Der Bestattungsvorsorgevertrag.......................................56 Grabpflege.......................................................................... 59 Pflegestützpunkt Ortenaukreis.........................................60 Vorwort Landrat Scherer.....................................................5 Vorwort Kreisseniorenrat....................................................6 Der Kreisseniorenrat im Ortenaukreis e.V..........................7 Die Inserenten in dieser Vorsorgemappe..........................63 Wichtige Rufnummern.......................................................64 Notfallausweis.................................................................... 64 Organspendeausweis. ....................................................... 65 Zum Ausfüllen... Vorsorgevollmacht............................................................. 31 Persönliche Daten..............................................................35 Betreuungsverfügung........................................................ 39 Patientenverfügung........................................................... 41 Erklärung zur Organspende...............................................46 Bestattungsverfügung. ...................................................... 47 Wichtige regionale Adressen Die Betreuungsbehörde.......................................................8 Betreuungsvereine............................................................... 8 Betreuungsgerichte. ............................................................ 9 i In dieser Ausgabe sind alle aktuellen Änderungen durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingearbeitet bzw. enthalten. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Kreisseniorenrat im Ortenaukreis e. V. Geschäftsstelle: Badstr. 20, 77652 Offenburg Tel. 0781 805-1473 Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 | info@vundm.com Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 04/2024 Verlag & Marketing Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. Impressum

0781 / 99 05 73 0 buero@hospiz-offenburg.de www.hospiz-offenburg.de Für die Seele „da sein“ bis zum Schluss. Bitte unterstützen Sie uns. Hospiz ist da, wo Menschen sind. Auch bei dir vor Ort. Spendenkonten Volksbank DE20 6649 0000 0071 8932 00 Sparkasse DE77 6645 0050 0000 5377 06 Sterbebegleitung · Trauerbegleitung · Beratung Haus am Marktplatz Marktplatz 108 77876 Kappelrodeck Tel. 07842 99734-0 Seniorenzentrum Goldscheuer Im Konradshurst 5 77694 Kehl Tel. 07854 983 36-0 Seniorenzentrum Neuried In der Streng 1 77743 Neuried Tel. 07807 9573-0 Gute Pflege. Professionelle Beratung. Dauer- und Kurzzeitpflege Betreute Seniorenwohnungen Ein Arbeitgeber nach deinen Vorstellungen www.karriere-ehs.de

Vorwort Landrat Scherer 5 Vorwort Liebe Ortenauerinnen und Ortenauer, jeder Mensch kann durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung – besonders im Alter – in die Lage versetzt werden, nicht mehr für seine Angelegenheiten selbstverantwortlich entscheiden zu können. Umso so wichtiger ist es, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und für den Ernstfall eine Vertrauensperson per Vorsorgevollmacht zu bestimmen, alternativ eine Betreuungsverfügung aufzusetzen und per Patientenverfügung festzulegen, ob und wie eine ärztliche oder medizinische Versorgung durchzuführen ist. Der Kreisseniorenrat im Ortenaukreis e. V. bietet mit der vorliegenden 2. Auflage der Vorsorgemappe eine sehr hilfreiche Informationsbroschüre zum Thema Vorsorge an. Sie beinhaltet neben umfangreichen Informationen und Kontaktadressen die Möglichkeit, eigene Daten und Angaben im Formularteil der Broschüre zu hinterlegen, damit Ihre Vorstellungen und Wünsche, was im Ernstfall geschehen soll, gebündelt vorzufinden sind. Nutzen Sie die Gelegenheit und sprechen Sie mit Ihren Angehörigen oder Vertrauenspersonen. Sorgen Sie vor! Legen Sie persönlich und rechtzeitig die Wünsche für Ihre Vorsorge fest, wobei Ihnen diese Informationsbroschüre als eine Anregung dienen soll. Hiermit entlasten Sie nicht zuletzt auch Ihre Angehörigen, die im Fall der Fälle vor schweren Entscheidungen bewahrt werden. Meine Betreuungsbehörde berät Sie darüber hinaus gerne zu Fragen der Vorsorgevollmacht und nimmt auf Wunsch Beurkundungen vor. Außerdem steht Ihnen der Pflegestützpunkt Ortenaukreis im persönlichen Gespräch oder im Rahmen von Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorge mit Rat und Tat zur Seite. Ich freue mich, wenn wir Ihnen mit der Neuauflage der Vorsorgemappe helfen können! Mein herzlicher Dank gilt dabei dem Kreisseniorenrat und den weiteren Beteiligten, die zum Gelingen dieser Vorsorgemappe beigetragen haben. Ihr Frank Scherer Landrat

Vorwort. 6 Vorwort Kreisseniorenrat Liebe Leserinnen und Leser, unsere letzte Vorsorgemappe, die im Januar 2022 erschien, fand reißenden Absatz und schon zur Jahresmitte 2022 war die Auflage von 10.000 Heften vergriffen. Deshalb, aber auch weil das zwischenzeitlich reformierte Betreuungsrecht in Kraft getreten ist, haben wir eine komplett überarbeitete und aktualisierte Neuauflage erstellt, die Sie nun in Händen halten. Sie sollten rechtzeitig selbst bestimmen, wer die Entscheidungen trifft, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind, z. B. wenn durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt die notwendigen Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Auch Ehe- oder Lebenspartner sind dazu ohne schriftliche Erklärung oder Vollmacht nicht befugt. Rechtliche Vorsorge zu treffen ist nicht erst im Alter äußerst wichtig. Die Vorsorgemappe des Kreisseniorenrates e.V. enthält wesentliche Informationen und kann Ihnen eine nützliche Orientierungshilfe zur Regelung Ihrer persönlichen Angelegenheiten sein. Füllen Sie die Vordrucke aus, am besten zusammen mit den Personen, die sich um Sie im Notfall kümmern sollen. Dies schafft Klarheit für Sie und die beauftragten Personen. Es gibt Ihnen das gute Gefühl, dass die wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral in dieser Vorsorgemappe zu finden sind und darin Ihr Wille dokumentiert ist. Bewahren Sie diese Mappe so auf, dass sie gut auffindbar ist! Sollten Sie darüber hinausgehenden Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an Ihre Kommune, an die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis oder an die örtlichen Senioreneinrichtungen. Bedenken Sie aber auch, dass es im Laufe der Zeit notwendig sein wird, einen Teil Ihrer Daten zu aktualisieren. Diese Vorsorgemappe wird unentgeltlich abgegeben – als Service von Ihrem Kreisseniorenrat im Ortenaukreis e. V. Unser Dank gilt daher der Firma Verlag & Marketing und insbesondere allen Inserenten, mit deren Unterstützung die Herausgabe dieser Vorsorgebroschüre möglich wurde. Die gesamte Vorstandschaft des Kreisseniorenrats Ortenaukreis freut sich, Sie mit dieser Vorsorgemappe unterstützen zu können. Gerd Baumer Vorsitzender des Kreisseniorenrats Ortenaukreis

Wir stellen uns vor... 7 Der Kreisseniorenrat im Ortenaukreis e.V. Wer ist und was macht der Kreisseniorenrat Ortenaukreis? Der Kreisseniorenrat im Ortenaukreis wurde am 7. Juni 1984 gegründet als gemeinnützige, unabhängige, parteipolitisch und konfessionell neutrale Arbeitsgemeinschaft der im Ortenaukreis bestehenden Organisationen, Verbände, Vereine, Altenwerke, Gruppierungen, Initiativen und Interessierten, die Altenarbeit, Altenhilfe, Interessenvertretung für ältere Menschen im weitesten Sinne betreiben. Der Kreisseniorenrat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs in allen Lebensbereichen älterer Menschen, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet. Mitglieder des Kreisseniorenrats sind fast alle Städte und Gemeinden im Ortenaukreis, Altenwerke und Seniorenvereinigungen, Seniorenbüros, Seniorenheime und Privatpersonen. Die 18 Vorstandsmitglieder kommen aus dem gesamten Kreisgebiet. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Das Landratsamt Ortenaukreis unterstützt den Kreisseniorenrat vorbildlich, indem er eine Geschäftsstelle im Landratsamt mit Mitarbeitern zur Verfügung stellt, Sitzungsräume bereit- stellt und jährlich einen finanziellen Zuschuss auf Antrag gewährt. Unter www.kreisseniorenrat-ortenaukreis.de stellt der Kreisseniorenrat im Ortenaukreis zahlreiche aktuelle Informationen bereit. Die eigene Zeitschrift „Senioren Ortenau aktuell“ erscheint dreimal im Jahr und wird den Kommunen und Einrichtungen zur kostenlosen Weiterverteilung zugestellt. Zu aktuellen Themen geben wir Pressemitteilungen heraus. Unsere wichtigsten Aufgaben → Anregungen und Unterstützung geben, damit in allen Städten und Gemeinden im Ortenaukreis Seniorenräte gebildet werden. Seniorenräte sind keine zusätzliche Instanz, die die Arbeit von Verwaltung und Gemeinderat behindern wollen. Sie wollen eine Basis geben, um sich in der Gemeinde ehrenamtlich zu engagieren und als Partner und Berater auf die altersspezifischen Fragen und Probleme hinweisen. Das Wissen und die Erfahrungen, die sich die Älteren im Laufe des Lebens erworben haben, sind ein wertvolles Potential, das die Gesellschaft nutzen sollte. → Mitglieder werben, damit möglichst alle einschlägigen Vereine und Einrichtungen im Ortenaukreis im Kreisseniorenrat Mitglied werden. Dies verbreitert die Basis für eine erfolgreiche Seniorenarbeit. → Mitglieder des Kreisseniorenrats nehmen in einigen Ausschüssen des Kreistags im Ortenaukreis beratend teil, z. B. Unterausschuss Gesamtstrategie Ländlicher Raum, Kommunale Gesundheitskonferenz, Beirat Kreispflegeplanung und Beirat Behindertenhilfeplanung. → Organisation von Veranstaltungen und Beteiligung an Projekten sowie Fahrten zum alle zwei Jahre stattfindenden Landesseniorentag. → Klinikagenda 2030, Kriminalprävention, PedelecKurse, Ausbildung zu Gesundheitsbotschaftern und Digitalisierungsthemen sind ein Auszug unserer Tätigkeiten. → Herausgabe dieser Vorsorgemappe in der 2. Auflage in Zusammenarbeit mit dem Ortenaukreis und der Firma Verlag & Marketing, Eppingen.

Die BetreuungsbehördeBetreuungsvereine Adressen 8 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (s. Seite 22) unter anderem eine geeignete Betreuungsperson zu finden sowie den notwendigen Umfang der Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Landratsamt Ortenaukreis | Betreuungsbehörde Badstr. 20, 77652 Offenburg Tel. 0781 805-6227 | betreuungsbehoerde@ortenaukreis.de www.ortenaukreis.de i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. SkF e. V. Offenburg/Ortenau Zeller Str. 11, 77654 Offenburg Tel. 0781 93229-0 | info@skf-offenburg.de www.skf-offenburg.de SKM Ortenau - Katholischer Verein für soziale Dienste in der Region Ortenau e. V. Hauptstr. 58, 77652 Offenburg Tel. 0781 990993-0 | info@skm-ortenau.de www.skm-ortenau.de

Betreuungsgerichte Adressen 9 Amtsgericht Achern Allerheiligenstr. 5, 77855 Achern Tel. 07841 6733-0 | poststelle@agachern.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Achern → Kappelrodeck → Lauf → Ottenhöfen → Sasbach → Sasbachwalden → Seebach Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Amtsgericht Ettenheim Otto-Stoelcker-Str. 8,77955 Ettenheim Tel. 07822 8943-0 | poststelle@agettenheim.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Ettenheim → Kappel-Grafenhausen → Mahlberg → Ringsheim → Rust Amtsgericht Gengenbach Grabenstr. 17, 77723 Gengenbach Tel. 07803 9637-0 | poststelle@aggengenbach.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Berghaupten → Biberach → Gengenbach → Nordrach → Oberharmersbach → Ohlsbach → Zell am Harmersbach Amtsgericht Kehl Hermann-Dietrich-Str. 6, 77694 Kehl Tel. 07851 48504-251 oder 48504-252 poststelle@agkehl.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Kehl → Rheinau → Willstätt Amtsgericht Lahr Turmstr. 15, 77933 Lahr Tel. 07821 31310-0 poststelle@aglahr.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Friesenheim → Kippenheim → Lahr → Meisenheim → Schuttertal → Schwanau → Seelbach Amtsgericht Offenburg Hindenburgstr. 5, 77654 Offenburg Tel. 0781 933-0 poststelle@agoffenburg.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Appenweier → Durbach → Hohberg → Neuried → Ortenberg → Offenburg → Schutterwald Amtsgericht Wolfach Hauptstr. 40, 77709 Wolfach Tel. 07834 86515-0 poststelle@agwolfach.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Fischerbach → Gutach → Haslach → Hausach → Hofstetten → Hornberg → Mühlenbach → Oberwolfach → Steinach → Wolfach Amtsgericht Oberkirch Hauptstr. 48, 77704 Oberkirch Tel. 07802 9375-0 poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: → Bad Peterstal → Lautenbach → Oberkirch → Oppenau → Renchen

Information 10 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 15) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.

11 Wir für Sie... Professionalität mit Herz. Wir versorgen und betreuen respektvoll. Unsere Arbeit ist stets von Herz, Verständnis, Transparenz und Kompetenz geprägt. Zur Verstärkung unseres Teams suchen WIR: Pflegefachkrä�e 3-jährig und 1-jährig examiniert KultiCare Ambulanter Pflegeservice Bürkle Heinrich-Hertz-Str. 8 77656 Offenburg Tel.: 0781 960 99950 Fax: 0781 960 99959 www.kul�care.de Den eg gemeinsam gehen • Begleitung und Beratung von schwerkranken und sterbenden Menschen • Zeit, mit ihnen zu sprechen und zu schweigen • Zuhören, Spaziergänge, Vorlesen • Trauerbegleitung • Unterstützung von Angehörigen • Beratung zur Pa�entenverfügung und Vorsorgevollmacht • Erläuterungen von medizinischen Fachbegriffen Beratungsangebot zur Vorsorge aus medizinischer Sicht jeden 2. und 4. Dienstag im Monat Unser Dienst ist kostenfrei. Rufen Sie uns an. Hospizverein Lahr e.V. Liebensteinstr. 10 77933 Lahr Tel. 07821 9822860 www.hospizverein-lahr.de Betreuen. Pflegen. Rehabilitieren. › Pflege & Wohnen in Offenburg: Paul-Gerhardt-Haus, Dietrich-Bonhoeffer-Haus und Wichern-Haus › Pflege & Wohnen in Baden-Baden: Haus Elia, Haus Hanna › Klinik für Geriatrische Rehabilitation › Senioren-Service-Wohnen PFLEGE IST HERZENSSACHE! Paul-Gerhardt-Werk e. V. Diakonie Mittelbaden gGmbH Rammersweierstraße 116 • 77654 Offenburg Tel. 0781 475-0 • www.pgw-og.de Zuhause unterstützen. › Ambulante Pflege und Betreuung in Offenburg und Baden-Baden › Rufbereitschaft › Tagespflege in Zell-Weierbach und Bohlsbach › Alltags- und Haushaltshilfe › Essen auf Rädern: Zuhause genießen Pflege allein genügt nicht. Wir bieten Persönliche Beratung und Betreuung mit Herz.

Information 12 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. © Robert Kneschke →

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Information 14 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 31 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

Information 15 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten, in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber, wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht ? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher, weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com

Information 16 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 14) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. © Anja Götz | stock.adobe.com

17 Wir für Sie... M���n���� �n� do�� �� G����� Sie nden das Seniorenheim am Kurpark inmitten des Luftkurortes Ottenhöfen im Schwarzwald. Wir sind ein Haus mit Geschichte. Einheimischen noch als „Hotel Wagen“ bekannt, gehörte schon damals die familiäre Note zum besonderen Stil des Hauses – ein Markenzeichen, das wir gerne übernommen haben. Seit 1993 bieten wir hier an diesem zentralen Ort unseren Senioren ein neues Zuhause. Wir sind eine überschaubare familiäre Senioreneinrichtung mit 32 Langzeit- und 8 Kurzzeitp egeplätzen. In unserer separat liegenden Villa bieten wir Betreutes Wohnen in Einzelappartements an. Gestalten Sie mit uns Ihre vertrauten„vier Wände“. Die möblierten Zimmer können selbstverständlich auch mit persönlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet werden. Quali ziert und liebevoll versorgt Wir sind da, um Sie in vertrauensvoller Umgebung mit quali ziertem Wissen und sorgfältiger P ege zu unterstützen. Wir verfügen über hervorragend geschultes Fachpersonal, das sowohl medizinisch als auch p egerisch eine optimale Betreuung garantiert und auch die menschliche Seite nie vergisst. MR Seniorenheim am Kurpark GmbH Ruhesteinstraße 77 · 77883 Ottenhöfen Tel. 07842 9485-0 · Fax 07842 9485-27 seniorenheim-am-kurpark@t-online.de www.seniorenheim-am-kurpark.de  Langzeitpflege für alle Pflegegrade  Betreuungsgruppe Demenz  Kurzzeit- und Verhinderungspflege  Betreutes Wohnen „HIER WERDE ICH WERTGESCHÄTZT“ Pflege und Betreuung für Menschen, die im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. Liebevoll, zugewandt und professionell. Das ist avendi. Mit Liebe und Respekt sorgen wir in Kehl für die uns anvertrauten Menschen. Lebensfreude und Lebensqualität auch für den Fall, dass Sie Unterstützung benötigen – wir sind stets für Sie da! Sie möchten mehr erfahren? Sprechen Sie uns an! Seniorenresidenz KINZIGALLEE Oberländerstraße 25 | 77694 Kehl Telefon 07851 939-0 | E-Mail kinzigallee@dus.de Seniorenresidenz ALTE MÜHLE Rastatter Straße 3b | 77694 Kehl Telefon 07853 9965-0 | E-Mail altemuehle@dus.de Ambulanter Pflegedienst avendi mobil Kehl Schulstraße 67 | 77694 Kehl Telefon 07851 6366900 | E-Mail avendi.mobil-kehl@dus.de www.avendi.de DAUERPFLEGE | KURZZEITPFLEGE SERVICE WOHNEN | AMBULANTE PFLEGE

Information 18 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. © megaflopp | stock.adobe.com →

19 Wir für Sie... Bismarckstraße 9 77933 Lahr info@spital-lahr.de 07821/90360 Leben im Herzen von Lahr Mensch sein – Mensch bleiben Direkt am Storchenturm Mit familiärer Atmosphäre, ein Zuhause für 80 Bewohner*innen • • • Größtmögliche Selbständigleit und Selbstbestimmung in der Lebensführung Stationäre Pflege Kurzzeitpflege Offener Mittagstisch ➢ ➢ ➢ Pflegeheim Vollstationäre Pflege • Kurzzeit- & Verhinderungspflege • 3 Wohnbereiche 56 barrierefreie Einzelzimmer • 3 Doppelzimmer • vielseitiges Betreuungskonzept Sinnesgarten • Palliativversorgung • Gottesdienste & seelsorgerische Betreuung Am Schofferpark 4 in 78132 Hornberg 07833.96009-0 info@aph-hornberg.de www.aph-hornberg.de Unser Stephanus-Haus ist eine Pflegeeinrichtung des Stephanus-Haus Hornberg

Information 20 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 41 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

21 Wir für Sie... Regional aus Durbach im Ortenaukreis „Daheim statt Altersheim“ Die bezahlbare Alternative zum Pflegeheim. Geborgenheit und Sicherheit im vertrauten Umfeld in den eigenen vier Wänden. •Liebevolle 1:1 Betreuung durch eine Pflegekraft, statt abgezählte Minuten. •Bezahlbare Alternative zum Heim sowie transparente fixe Kosten. •Entlastung und Sicherheit für die Angehörigen. •Betreuerinnen bleiben dauerhaft bis zu 12 Monate vor Ort. •Kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen. •100% Zufriedenheitsgarantie. •Persönliche Ansprechpartner Ihrer regionalen Agentur im Ortaukreis aus Durbach. Ihre Vorteile dabei sind: Hauspflege24 Tel. 0157 50789870 www.hauspflege-24.de Wohnen und wohlfühlen bei bester Pflege | Kurzzeit- und Dauerpflege | Fachpflege bei demenziellen Erkrankungen | Hausgemeinschaft | Garten der Sinne Seniorenzentrum Ludwig-Frank-Haus Marie-Juchacz-Str.8 | 77933 Lahr Telefon: 07821 9229-0 www.ludwig-frank-haus.de Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Pflege und Assistenz, Hausnotruf und Hilfe im Haushalt Familiäre Atmosphäre in unserer Tagespflege am Kristiansgarten in Durbach-Ebersweier Jetzt informieren und anmelden! Ihr mobiler Pflegedienst rund um Offenburg, Oberkirch und Durbach Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V. T 0781 12 960 130 pflege@lebenshilfe-offenburg.de www.lebenshilfe-offenburg.de

Information 22 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z.B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden. © www.peopleimages.com

Information 23 i Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Kontakt: Tel. 030 18272-2721 Fax 030 1810272-2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de SkF e. V. Offenburg/Ortenau Rechtlicher Betreuungsverein Wenn Sie Fragen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung oder zum Thema Patientenverfügung haben, stehen Ihnen unsere Vereinsbetreuerinnen zur Verfügung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. SkF e. V. Offenburg/Ortenau Zeller Straße 11, 77654 Offenburg Tel. 0781 93229-0 · info@skf-offenburg.de www.skf-offenburg.de Wir beantworten Fragen rund um das Thema Rechtliche Betreuung. Für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen bieten wir Schulungen an und beraten und begleiten diese in ihrer verantwortungsvollen Aufgabe.

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