Landkreis Bad Kreuznach

Neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz Am 27. September 2025 ist in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz in Kraft getreten, das auf veränderte Wünsche und Lebensrealitäten reagiert. Neben der klassischen Erd- oder Urnenbestattung auf dem Friedhof sind nun deutlich mehr Bestattungsformen möglich – vorausgesetzt, die verstorbene Person hat ihren Wunsch zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung eindeutig festgelegt. Neue Optionen – mehr Selbstbestimmung Folgende Möglichkeiten sind mit dem neuen Bestattungsgesetz ausdrücklich erlaubt: → Private Aufbewahrung der Asche: Angehörige dürfen die Urne mit nach Hause nehmen und dort aufbewahren. → Erinnerungsstücke aus Teilasche: Ein Teil der Asche kann zu Schmuck oder kleinen Keramikobjekten verarbeitet werden. → Ascheverstreuung außerhalb des Friedhofs: Zum Beispiel im eigenen Garten oder an einem persönlich bedeutsamen Ort. → Flussbestattungen: Beisetzungen in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar sind zulässig, wenn eine wasserlösliche Urne verwendet wird und die Bestattung vom Schiff aus erfolgt. → Tuchbestattungen: Durch diese Möglichkeit entfällt in vielen Fällen die bisherige Sargpflicht bei Erdbestattungen, wodurch auch nicht-religiöse Formen der Beisetzung einfacher umsetzbar sind. Ohne besondere Festlegungen erfolgt die Bestattung weiterhin in den bisher üblichen Formen, zum Beispiel auf dem Friedhof oder in einem Bestattungswald. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Formalitäten Alle alternativen Bestattungsformen setzen eine schriftliche Totenfürsorgeverfügung voraus. Darin muss eindeutig festgehalten sein, welche Bestattungsform gewünscht ist und wer die Verantwortung für die Umsetzung trägt. Um Ihre Wünsche rechtsverbindlich festzuhalten, können Sie das Formular für die Totenfürsorgeverfügung in dieser Vorsorgemappe nutzen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vorstellungen respektiert werden und Angehörige Klarheit haben. Einige Detailregelungen – etwa zur Durchführung von Flussbestattungen oder Genehmigungen bestimmter Verstreuungsorte – werden derzeit noch ausgearbeitet. Bedeutung für die Vorsorge Das neue Gesetz bietet mehr Gestaltungsspielraum: Individuelle Abschiedsformen lassen sich leichter realisieren und an persönliche Lebenswege oder Werte anpassen. Eine schriftliche Willensfestlegung schafft Klarheit, ist rechtlich verbindlich und entlastet Angehörige. Eine Übersicht der Möglichkeiten hilft bei der Entscheidung: Soll die Asche auf dem Friedhof beigesetzt, verstreut, privat aufbewahrt oder zu einem Erinnerungsstück verarbeitet werden? Wer übernimmt die Totenfürsorge? Ein vorsichtiger Blick Trotz erweiterter Freiheiten bleiben einige Fragen offen: Wie werden Flussbestattungen organisiert? Wie reagieren Gemeinden und Friedhofsträger auf alternative Formen? Welche rechtlichen oder sozialen Folgen hat private Aufbewahrung oder Verstreuung? Für die Umsetzung Ihrer Wünsche ist es deshalb sinnvoll, nicht nur die möglichen Bestattungsformen aufzulisten, sondern auch konkrete Hinweise für die Umsetzung zu geben. Dazu gehören zum Beispiel: → Das Ausfüllen der Totenfürsorgeverfügung. Nutzen Sie hierfür das Formular auf Seite XX in dieser Vorsorgemappe. → Die frühzeitige Information von Angehörigen → Die Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen → Die Beratung durch Fachstellen oder Bestatter. So wird sichergestellt, dass die eigenen Wünsche auch tatsächlich umgesetzt werden können.

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