Mit Formularen direkt zum Ausfüllen Vorsorgeunterlagen von: Die Vorsorgemappe Regionalausgabe für den Landkreis Karlsruhe 3. Auflage 2026
Ihre Vorsorge rund ums Auge QR-Code scannen und Termin ausmachen RALV ist da! Testen Sie die Linsen vor der OP! Dr. med. Patrick Vivell Dr. med Beate Schmidt-Moch Dr. med. Fabian Dolva-Vivell Dr. med. Julian Vivell www.augen-vivell.de Gutachten Linsentestung RALV Makula- und Glaukomvorsorge Sprechstunde für Vorsorge, Diagnose und Therapie Ambulante Operationen Grauer Star, Injektionen, Brillenfreiheit Im Fürst-StirumKlinikum Bruchsal Gutleutstraße 14a 76646 Bruchsal 07251 914 20 info@augen-vivell.de Vorher schon das Nachher sehen Selbstbestimmte Entscheidungen in der augenärztlichen Vorsorge Der Graue Star – medizinisch als Katarakt bezeichnet – gehört zu den häufigsten Augenerkrankungen weltweit. Dabei kommt es zu einer fortschreitenden Trübung der natürlichen Augenlinse, die das Sehvermögen zunehmend beeinträchtigt. Viele Menschen verbinden diese Erkrankung vor allem mit dem höheren Lebensalter. Tatsächlich kann sich eine Linsentrübung jedoch auch früher entwickeln und in manchen Fällen überraschend schnell voranschreiten. Umso wichtiger ist eine regelmäßige augenärztliche Vorsorge. Moderne Diagnostik ermöglicht es heute, Veränderungen der Linse frühzeitig zu erkennen und den richtigen Zeitpunkt für eine Behandlung individuell festzulegen. Die Operation des Grauen Stars zählt mittlerweile zu den sichersten und am häufigsten durchgeführten Eingriffen in der Medizin. Dabei wird die getrübte Linse durch eine sogenannte Intraokularlinse (IOL) ersetzt. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei die Auswahl der passenden Linse. Unterschiedliche Linsentypen – etwa multifokale oder EDOF (Extended Depth of Focus) Linsen – bieten verschiedene Sehqualitäten, zum Beispiel für Nähe, Ferne oder einen erweiterten Sehbereich. Welche Linse optimal geeignet ist, hängt nicht nur von medizinischen Faktoren ab, sondern auch von den individuellen Sehbedürfnissen und Lebensgewohnheiten des Patienten. Mit dem innovativen RALV-System, das wir als eine der wenigen augenärztlichen Einrichtungen in Deutschland anbieten, steht heute eine Möglichkeit zur Verfügung, diese Entscheidung bereits im Vorfeld erlebbar zu machen. Im Rahmen einer speziellen Intraokularlinsen-Testung können Patientinnen und Patienten verschiedene Linsenoptionen unter realitätsnahen Bedingungen vergleichen – und das zu einem Zeitpunkt, an dem die eigene Sehschärfe noch gut ist. Denn nur dann lassen sich die Unterschiede zwischen den einzelnen Linsentypen zuverlässig wahrnehmen und bewerten. Gerade dieser subjektive Eindruck ist von großer Bedeutung: Wie empfinde ich Kontraste? Wie wichtig ist mir brillantes Sehen in der Ferne oder größtmögliche Unabhängigkeit von einer Brille im Alltag? Die Antworten auf diese Fragen helfen dabei, eine fundierte und individuell passende Entscheidung für die spätere Operation zu treffen. Unser Rat lautet daher: Warten Sie nicht, bis sich erste Einschränkungen bemerkbar machen. Nutzen Sie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen und informieren Sie sich frühzeitig über moderne Möglichkeiten wie die Linsentestung mit dem RALV-System. So schaffen Sie die besten Voraussetzungen für ein optimales Sehergebnis – heute und in Zukunft.
3 Information Inhaltsverzeichnis Allgemeines Grußwort der Sozialdezernentin des Landkreises Karlsruhe........................................................5 Diakonieverein für rechliche Betreuungen...............................6 Wichtige Rufnummern.............................................................58 Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen....................................................12 Die Vorsorgevollmacht............................................................13 Das Ehegattennotvertretungsrecht........................................15 Die Betreuungsverfügung........................................................16 Rechtliche Betreuung – was ist das?......................................17 Die Patientenverfügung...........................................................18 Erbrecht und Testament..........................................................20 Erbschaft- und Schenkungsteuer............................................22 Digitaler Nachlass....................................................................46 Vorsorge für den Todesfall.......................................................48 Der Bestattungsvorsorgevertrag.............................................50 Grabpflege................................................................................ 52 Grabmale.................................................................................. 54 Die Waldbestattung.................................................................56 Organspende ja oder nein.......................................................57 Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde............................................................7 Betreuungsgerichte................................................................... 8 Betreuungsvereine. ................................................................... 8 Der Pflegestützpunkt...............................................................10 Zum Ausfüllen... Persönliche Daten....................................................................25 Vorsorgevollmacht................................................................... 29 Betreuungsverfügung.............................................................. 33 Patientenverfügung................................................................. 35 Erklärung zur Organspende....................................................40 Bestattungsverfügung............................................................. 41 Checkliste Todesfalls – was ist zu tun?....................................45 Organspendeausweis.............................................................. 57 Notfallausweis. ........................................................................ 57 Impressum Herausgegeber und Verlag Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstr. 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 | info@vundm.com www.vorsorgemappe.online Herausgegeben in Zusammenarbeit mit Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Pforzheimer Str. 31, 76275 Ettlingen Tel. 07243 9495-0 Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümmer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 05/2026 Verlag & Marketing Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei.
Offen und ehrlich: Wenn das Schicksal zuschlägt, sind wir ür Sie da! Jetzt Vorsorge-Check-up vereinbaren! BGV Badische Versicherungen Telefon: 0721 660-3151 E-Mail: karlsruhe@bgv.de Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe
5 Grußwort Grußwort der Sozialdezernentin des Landkreises Karlsruhe Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Vorsorgemappe des Diakonievereins für rechtliche Betreuungen im Landkreis Karlsruhe wurde in der Vergangenheit bereits rege nachgefragt. Auch in der nun 3. Auflage finden Sie weitreichende Informationen, Checklisten und Formulare direkt zum Ausfüllen sowie wichtige Rufnummern, Anlaufstellen und Ansprechpersonen rund um das Thema Vorsorge. Die Inhalte unterstützen Sie dabei, sich einen Überblick zu verschaffen, Ihre persönlichen Wünsche zu definieren und rechtssicher zu dokumentieren. Bestimmen Sie eigenverantwortlich, wer im Bedarfsfall wichtige Entscheidungen für Sie treffen darf. Oder informieren Sie sich, wenn Ihnen solch eine Aufgabe übertragen wurde. Denn ein wesentlicher Schlüssel zur Wahrung der Selbstbestimmung liegt in der Vorsorge. Und rechtliche Vorsorge ist keine Frage des Alters. Der Betreuungsverein der Diakonie im Landkreis Karlsruhe ist ein unverzichtbarer Baustein in unserem Betreuungswesen. Wir sind dankbar, solch einen zuverlässigen Träger und kompetenten Kooperationspartner der Betreuungsbehörde zu haben. Der Verein trägt maßgeblich dazu bei, Menschen für die Bedeutung der Vorsorge zu sensibilisieren und sie bei der Erstellung entsprechender Verfügungen fachkundig zu begleiten. Mit Informationsveranstaltungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie kostenfreien Einzelberatungen und der Unterstützung von Bevollmächtigten, ist der Verein eine wichtige Anlaufstelle für unsere Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Karlsruhe. Lassen Sie uns aktiv werden und unsere persönliche Vorsorge selbst gestalten. Herzliche Grüße Ihre Margit Freund Sozialdezernentin des Landkreises Karlsruhe
6 Information Diakonieverein für rechliche Betreuungen Der Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e.V. ist ein vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg anerkannter Betreuungsverein. Der Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. engagiert sich seit vielen Jahren für Menschen, die Unterstützung im Rahmen einer rechtlichen Betreuung benötigen. Neben hauptamtlichen Mitarbeitenden wirken zahlreiche ehrenamtlich Engagierte mit, die durch den Verein qualifiziert, begleitet und fachlich unterstützt werden. Der Verein ist vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg anerkannt und arbeitet eng mit Betreuungsgerichten sowie Betreuungsbehörden zusammen. Damit übernimmt er eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe im Bereich der rechtlichen Vorsorge und Betreuung. Unsere Angebote Der Diakonieverein bietet vielfältige Unterstützung rund um das Thema rechtliche Betreuung: → Gewinnung, Schulung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer → Informationsveranstaltungen und persönliche Beratungen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung → Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe → Führung rechtlicher Betreuungen durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Lust auf ein sinnstiftendes Ehrenamt? Die Tätigkeit als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer ist vielseitig, verantwortungsvoll und bereichernd. Sie unterstützen Menschen konkret im Alltag und leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und Zuverlässigkeit sind dabei besonders wertvoll – rechtliche Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Der Diakonieverein lässt Sie dabei nicht allein, sondern begleitet Sie fachlich und persönlich. Unser Angebot für ehrenamtliche Betreuer: → Einführung und persönliche Begleitung bei der Übernahme einer Betreuung → regelmäßiger Betreueraustausch → Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote → aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen im Betreuungsrecht → beitragsfreie Mitgliedschaft im Diakonieverein Kontakt Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Pforzheimer Str. 31, 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 diakonieverein.laka@diakonie-laka.de www.diakonie-laka.de Unterstützt durch das Sozialministerium aus Mitteln des Landes Baden-Württeberg. Unterstützt durch den Landkreis Karlsruhe.
7 Wichtige Adresen Wichtige Adressen Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 17) u. a. eine geeignete Betreuungsperson (z. B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden und deren Eignung zu prüfen. Ferner soll die Betreuungsbehörde den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Landratsamt Karlsruhe Amt für Grundsatz und Soziales – Betreuungsbehörde Tel. 0721 936-65880 Hausanschrift: Kriegsstraße 78, 76133 Karlsruhe Postanschrift: Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe betreuungsbehoerde@landratsamt-karlsruhe.de www.landkreis-karlsruhe.de/Betreuungsbehörde © ADRA/Syrien Jetzt spenden! Schnell. Effizient. Herzlich. Gemeinsame Nothilfe, die von Herzen kommt. Dank Ihrer Solidarität! Aktion-Deutschland-Hilft.de
8 Wichtige Adressen Wichtige Adressen Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Aufgabe. Sie bemühen sich unter anderem darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Außerdem beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Diakonieverein für rechtliche Betreuungen Landkreis Karlsruhe e. V. Pforzheimer Straße 31 76275 Ettlingen Tel. 07243 5495-0 diakonieverein.laka@diakonie-laka.de SKM Landkreis Karlsruhe Karl-Wirth-Str. 2 76694 Forst Tel. 07251 5056 812 info@skm-bruchsal.de Betreuungsgerichte Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Im Landkreis Karlsruhe sind die nachfolgend aufgeführten Betreuungsgerichte zuständig. Amtsgericht Bretten Obere Kirchgasse 9, 75015 Bretten Tel. 07252 507-0 (Zentrale) poststelle@agbretten.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Bretten Gondelsheim Kürnbach Oberderdingen Sulzfeld Zaisenhausen Amtsgericht Bruchsal Schönbornstr. 18, 76646 Bruchsal Tel. 07251 74-0 (Zentrale) poststelle@agbruchsal.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Bad Schönborn Bruchsal Dettenheim Forst Graben-Neudorf Hambrücken Karlsdorf-Neuthard Kraichtal Kronau Östringen Ubstadt-Weiher Amtsgericht Ettlingen Sternengasse 26, 76275 Ettlingen Tel. 07243 508-0 (Zentrale) poststelle@agettlingen.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Ettlingen Karlsbad Malsch Marxzell Waldbronn Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe Tel. 0721 926-0 (Zentrale) poststelle@agkarlsruhe.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Eggenstein-Leopoldshafen Linkenheim-Hochstetten Rheinstetten Stutensee Amtsgericht Karlsruhe-Durlach Karlsburgstr. 10, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 994-0 poststelle@agkarlsruhe-durlach.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Pfinztal Walzbachtal Weingarten Amtsgericht Philippsburg Marktplatz 8, 76661 Philippsburg Tel. 07256 9311-0 poststelle@agphilippsburg.justiz.bwl.de Zuständig für die Wohnorte: Oberhausen-Rheinhausen Philippsburg Waghäusel
9 Wir für Sie Steuerberatung, die Sie entlastet. KOMPETENT & ZUVERLÄSSIG Beratung zu Steuerfragen bei • der steuerlichen Planung von Vermögensübertragungen • Erbschaft- und Schenkung- steuererklärung • der Einkommensteuererklärung • Investitionen in Immobilien und Kapitalanlagen Dr. Marion Winkelmann Salierstraße 6, 76137 Karlsruhe Tel. 0721 812179 www.stb-winkelmann.de Wir schenken Liebe für die Ohren. Ein Hörbuch voller Leben. Ein bleibendes Geschenk, professionell produziert und für die Familien kostenfrei – dank Spenden. www.familienhoerbuch.de Wir produzieren Familienhörbücher für Kinder von unheilbar kranken Eltern – Eltern, die wissen, dass ihnen nur noch wenig gemeinsame Zeit bleibt. Es entsteht ein ganz besonderes Hörbuch: mit Geschichten aus dem Leben, gemeinsamen Erinnerungen – höchstpersönlich von Mutter oder Vater mit der eigenen Stimme erzählt. Als Halt. Als Trauerhilfe. Für später. Für immer. Machen Sie Ihre Spende zu einer Stimme, die bleibt.
10 Information Der Pflegestützpunkt Hilfe und Beratung im Pflegefall Ein Pflegefall tritt häufig unerwartet ein und bringt viele organisatorische und persönliche Fragen mit sich. Der Pflegestützpunkt ist eine wohnortnahe, unabhängige und kostenfreie Beratungsstelle für Pflegebedürftige, Angehörige und alle, die sich frühzeitig über Pflege und Vorsorge informieren möchten. Ratsuchende erhalten hier Unterstützung, passende Hilfen zu finden und sich im Pflege- und Sozialsystem zurechtzufinden. Individuelle Beratung Die Beraterinnen und Berater des Pflegestützpunkts informieren verständlich über die Leistungen der Pflegeversicherung und weiterer Sozialleistungsträger. Sie erklären, wie ein Pflegegrad beantragt wird, wie die Begutachtung abläuft und welche finanziellen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus erhalten Ratsuchende Informationen zu Hilfs- und Entlastungsangeboten, die den Alltag erleichtern. Passende Unterstützung Der Pflegestützpunkt hilft dabei, geeignete Versorgungsangebote auszuwählen. Dazu gehören ambulante Pflegedienste, Tages- und Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflegeeinrichtungen. Auch Möglichkeiten zur Anpassung des Wohnraums werden aufgezeigt, damit ein selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung möglichst lange erhalten bleibt. Pflegende Angehörige erhalten zusätzlich Beratung zu Entlastungsangeboten sowie zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Neutral, vertraulich und kostenfrei Die Beratung im Pflegestützpunkt erfolgt individuell, neutral und vertraulich. Termine sind persönlich, telefonisch oder bei Bedarf auch als Hausbesuch möglich. Auf Wunsch unterstützt der Pflegestützpunkt auch bei Antragstellungen und hilft dabei, notwendige Hilfen zu koordinieren. Der Pflegestützpunkt bietet damit eine wichtige Orientierung und trägt dazu bei, Überforderung zu vermeiden und frühzeitig passende Unterstützung zu organisieren. Pflegestützpunkt Landkreis Karlsruhe Standort Bretten Hermann-Beuttenmüller-Str. 6, 75015 Bretten Tel. 0721 936-71230 pflegestuetzpunkt.bretten@landratsamt-karlsruhe.de Pflegestützpunkt Landkreis Karlsruhe Standort Bruchsal Stadtgrabenstraße 25, 76646 Bruchsal Tel. 0721 936-7o490 pflegestuetzpunkt.bruchsal@landratsamt-karlsruhe.de Pflegestützpunkt Landkreis Karlsruhe Standort Ettlingen Klostergasse 1, 76275 Ettlingen Tel. 0721 936-71240 pflegestuetzpunkt.ettlingen@landratsamt-karlsruhe.de Pflegestützpunkt Landkreis Karlsruhe Standort Stutensee Rathausstr. 3, 76297 Stutensee Tel. 0721 936-71680 pflegestuetzpunkt.stutensee@landratsamt-karlsruhe.de Pflegestützpunkt Landkreis Karlsruhe Standort Waghäusel Karlsruher Str. 8, 68753 Waghäusel Tel. 0721 936-71410 pflegestuetzpunkt.waghaeusel@landratsamt-karlsruhe.de
11 Wir für Sie Im Mittelpunkt der Mensch. Sozialverband VdK - Kreisverband Karlsruhe VdK Ortsverband Ettlingen Vorsitzender: Manfred Lovric Tel. 0157 88083770 Postfach 100917 76275 Ettlingen E-Mail: manfred.lo@gmx.de www.vdkettlingen.de „Ihr gutes Recht liegt uns am Herzen.“ www.karlsruher-sozialstation.de • Ambulante Pflege zuhause • Leistungen der häuslichen Krankenpflege • Hauswirtschaftliche Versorgung • Verhinderungspflege • Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI) • Schulung und Beratung • Tagespflege UNSERE STANDORTE: Team Rüppurr Herrenalber Straße 45 76199 Karlsruhe Tel: 0721 988430-0 Fax: 0721 988430-24 info@evsozka.de Team Knielingen Herweghstr. 27 76187 Karlsruhe Tel.: 0721 95979976 Fax: 0721 98924378 info@evsozka.de Team Eggenstein Hauptstr. 54 76344 Karlsruhe Tel.: 0721 705750 Fax: 0721 704040 info@evsozka.de Team Graben-Neudorf Hauptstr. 11a 76676 Graben-Neudorf Tel.: 07255 6425 Fax: 07255 90436 info-gn@evsozka.de WIR SIND 24 STUNDEN FÜR SIE ERREICHBAR Nutzen Sie ihren heimvorteil DIE TAGESOASE GEHÖRT ZU UNS: Unser Tagespflegeangebot Ein Ort, eine Zeit, eine Möglichkeit für ältere Menschen, aktiv zu sein. Melden Sie sich zum Schnuppertag an! TagesOase Bruchsal | 07251 62096-330 Karlsdorf | 07251 3586-799 Odenheim | 07259 9259-402 Philippsburg | 07256 800-700 IHRE FRAGEN BEANTWORTEN WIR GERNE:
12 Information Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 15) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden. Formulare für Ihre persönliche Vorsorge finden Sie ab Seite 24
13 Information Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen muss das Betreuungsgericht genehmigen weiter auf Seite 14
14 Information Die Vorsorgevollmacht (Fortsetzung von Seite 13) Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie in dieser Vorsorgemappe ab Seite 29. Das Datum und die Unterschrift sollten keinesfalls fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich zwar nicht zwingend vorgeschrieben, für die Verwendung im Grundbuch oder gegenüber dem Handelsregister ist jedoch mindestens eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Diese bestätigt lediglich die Echtheit Ihrer Unterschrift und kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde oder ein Notariat erfolgen. Bei Vorsorgevollmachten, die seit dem 1. Januar 2023 von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurden, endet die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll sie auch über den Tod hinaus wirksam bleiben, empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung, denn alternativ zur Behördenbeglaubigung können Sie die Vollmacht auch von einem Notar beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung bietet darüber hinaus einen wesentlich höheren Schutz: Der Notar prüft und verantwortet den gesamten Inhalt der Vollmacht, stellt rechtssichere Formulierungen sicher und vermeidet so Unklarheiten oder Fehler. Da der Notar zudem verpflichtet ist, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen, dient die Urkunde im Rechtsverkehr als starkes Indiz für die Wirksamkeit der Vollmacht zum Zeitpunkt der Erstellung.“ Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit eine Vorsorgevollmacht genutzt werden kann, muss sie im Original vorliegen. Informieren Sie daher Ihre Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort und stellen Sie sicher, dass sie im Ernstfall Zugriff hat. Alternativ können Sie ihr das Original aushändigen – beachten Sie jedoch, dass die Vollmacht dann sofort einsetzbar ist. Gegen eine einmalige Gebühr können Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort wird gespeichert, wer wem für welche Bereiche eine Vollmacht erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de Ein Formular für Ihre Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 29
15 Information Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. 1. 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten, in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber, wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher, weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.
16 Information Die Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder für den Fall, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Formvorgaben für eine Betreuungsverfügung. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung grundsätzlich auch dann noch erstellt werden, wenn die volle Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Person die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen noch erfassen kann. Damit die Betreuungsverfügung im Bedarfsfall berücksichtigt werden kann, sollte sie jederzeit auffindbar sein und dem zuständigen Betreuungsgericht zugeleitet werden können. Sie können Ihre Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 14) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner oder an einem sicheren, bekannten Ort auf. Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Das Formular für eine Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 33
17 Information Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung so weit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z. B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden. Das Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft
18 Information Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. Das Formular für eine Patientenverfügung finden Sie ab Seite 35
19 Information Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 35 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie die folgenden Hinweise beachten: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. Wichtig zu wissen Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.
20 Information Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Mit dem eigenen Tod befasst man sich ungern. Fehlt jedoch eine klare Regelung, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese entspricht nicht immer den persönlichen Vorstellungen und kann zu Unsicherheiten oder Streit führen. Wer frühzeitig vorsorgt, schafft Klarheit und entlastet seine Angehörigen. Gesetzliche Erben sind insbesondere Ehepartner und Kinder. Unabhängig von einem Testament steht nahen Angehörigen ein Pflichtteilsanspruch zu. Selbst wenn eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird, können Pflichtteilsberechtigte ihren gesetzlichen Mindestanteil verlangen. Das handschriftliche Testament Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten (§ 2265 BGB). Es ermöglicht, den Nachlass gemeinsam zu regeln und bindende Anordnungen für den Todesfall zu treffen. Die bekannteste Ausgestaltung ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Partners bestimmen. Zur Errichtung genügt es, wenn ein Partner den Text handschriftlich verfasst und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich. Viele Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod eines Ehepartners für den Überlebenden grundsätzlich bindend sind und nicht mehr einseitig widerrufen werden können (§ 2271 BGB). Besondere Bedeutung kommt den Pflichtteilsrechten zu. Kinder bleiben pflichtteilsberechtigt und können ihren Anspruch bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Ohne entsprechende Pflichtteilsstrafklauseln kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen für den überlebenden Ehepartner führen. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen mindestens zwei Personen und muss notariell beurkundet werden. Alle Beteiligten müssen persönlich anwesend sein. Im Unterschied zum Testament kann er grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Sinnvoll ist ein Erbvertrag vor allem für unverheiratete Paare oder wenn Leistungen – etwa Pflege – verbindlich abgesichert werden sollen. Die stärkere Bindungswirkung sorgt für besondere Planungssicherheit. Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können.
21 Wir für Sie Auch für Nichtmitglieder von Haus & Grund www.hug-ka.de · 0721/98 470-0 Wir unterstützen Sie professionell und persönlich mit langjähriger Immobilienkompetenz. Ihre Immobilie in vertrauensvollen Händen Vermieten · Verkaufen · Verwalten Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung: Haus & Grund Karlsruhe e.V. · Kaiserallee 89a · 76185 Karlsruhe www.hug-ka.de · 0721/98 469-0 • Professionelle Leistungen rund um die Immobilie • Kostenlose anwaltliche Erstberatung • Mietvertrags- und Kautionsservice • Interessenvertretung für Immobilieneigentümer und Vermieter Die starke Eigentümerschutz- Gemeinschaft für Ihre Immobilie
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