Vorsorgemappe Ingolstadt

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ingolstadt Wir beraten und begleiten in Lebensfragen und Krisen. Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil

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3 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, das Leben ist so reich und bunt und vielfältig – niemand denkt gerne daran, dass Unfälle, Krankheiten oder nachlassende geistige Fähigkeiten uns davon abhalten könnten, eigene Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen. Dennoch können selbst junge, gesunde und aktive Menschen unvorhergesehen in diese Lage geraten. Statt den Kopf in den Sand zu stecken, sollten Sie daher handeln, um selbst zu bestimmen, wer im Notfall für Sie Entscheidungen treffen darf. Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen, die wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den Rat eines Experten, ist jedoch eine nützliche Orientierungshilfe beim Ordnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass für den Fall der Fälle alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral an einem Ort zu finden sind. So erhalten Angehörige und Vertraute im Ernstfall einen ersten Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Alle wichtigen Formulare können Sie direkt in dieser Mappe ausfüllen oder als Kopiervorlage nutzen. Beachten Sie, dass nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu Ihren Unterlagen haben und Sie Ihre Daten und Angaben von Zeit zu Zeit überprüfen und bei Bedarf aktualisieren. Gerne berät Sie unser Fachpersonal bei der Erstellung Ihrer individuellen Vorsorgemappe. Mein Dank gilt allen Inserenten, die mit ihrer Anzeigenschaltung die Herausgabe der Vorsorgemappe unterstützt haben. Silke Heimerl Bereichsleitung Betreuungsverein Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ingolstadt

4 Inhalt Inhaltsverzeichnis Gut informiert... Rechtzeitig Vorsorge treffen...........................................................8 Die Vorsorgevollmacht...................................................................9 Das Ehegattennotvertretungsrecht........................................... 11 Die Betreuungsverfügung........................................................... 12 Die Patientenverfügung............................................................... 14 Rechtliche Betreuung – was ist das?........................................ 16 Erbrecht und Testament............................................................. 18 Vorsorge für den Todesfall.......................................................... 20 Der Bestattungsvorsorgevertrag................................................ 22 Vorwort. .............................................................................................3 Der Betreuungsverein Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ingolstadt.............................................5 Wichtige Rufnummern................................................................. 48 Notfallausweis............................................................................... 48 Organspendeausweis.................................................................. 49 Zum Ausfüllen... Persönliche Daten........................................................................ 25 Vorsorgevollmacht....................................................................... 29 Betreuungsverfügung.................................................................. 33 Patientenverfügung...................................................................... 35 Erklärung zur Organspende........................................................ 40 Bestattungsverfügung. ................................................................ 41 Checkliste Todesfall – was ist zu tun?....................................... 45 Regionale Adressen Die Betreuungsstelle.......................................................................6 Das Betreuungsgericht...................................................................6 Pflegestützpunkt Ingolstadt..........................................................6 i Herausgegeben in Zusammenarbeit mit: SkF – Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ingolstadt Schrannenstraße 1a, 85049 Ingolstadt Tel. 0841 93755-0 info@skf-ingolstadt.de Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 | info@vundm.com Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © 2023 Verlag & Marketing Impressum

Wir stellen uns vor... 5 Der Betreuungsverein Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ingolstadt Rund 1,3 Millionen betreute Menschen gibt es in Deutschland: Menschen die aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Für sie wird oft eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Ehrenamtliche oder hauptberufliche Betreuer:innen unterstützen dann Betroffene, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie beraten die betreute Person bei Entscheidungen und vertreten sie gegebenenfalls. So können Betreuer:innen zum Beispiel für ihre Klienten Sozialleistungen beantragen oder Mietverträge abschließen. Für Betroffene und ihre Angehörigen aber auch für ehrenamtliche Betreuer:innen stellen sich rund um die rechtliche Betreuung und Themen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung viele Fragen. Der Betreuungsverein des SkF Ingolstadt berät und begleitet hierzu seit vielen Jahren und steht Ihnen vertraulich, wertschätzend und qualifiziert zur Seite. Unsere Angebote sind → Führung von Betreuungen → Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen und angehörigen Betreuenden zu allen Themen, die während der Betreuung aufkommen → Vorträge über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung → Einzelberatung zu Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Patientenverfügung → Beratung von ehrenamtlich Mitarbeitenden → Onlineberatung → Betreuung als Ehrenamt BETREUUNGSVEREIN BEIM SOZIALDIENST KATHOLISCHER FRAUEN INGOLSTADT Wollen Sie sich ehrenamtlich engagieren und suchen nach einer verantwortungsvollen Aufgabe, mit der Sie einem Menschen tatsächlich und vollumfänglich helfen können? Aufgaben als ehrenamtlich Betreuende/r wären → Organisation von ambulanten Hilfen → Unterstützung bei Behördenangelegenheiten → Hilfe bei Bankenangelegenheiten → Persönliche Begleitung Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Ingolstadt Geschäftsstelle Schrannenstraße 1 a, 85049 Ingolstadt Tel. 0841 93755-0, info@skf-ingolstadt.de www.skf-ingolstadt.de

Adressen 6 Wichtige Adressen Die Betreuungsstelle Aufgabe der Betreuungsstelle ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (s. Seite 16) unter anderem eine geeignete Betreuungsperson zu finden sowie den notwendigen Umfang der Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und den Wünschen der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden Verfahrens arbeitet die Betreuungsstelle eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsstelle kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Stadt Ingolstadt Amt für Soziales – Betreuungsstelle Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt Tel. 0841 305-50220 Fax 0841 305-50239 betreuungsstelle@ingolstadt.de www.ingolstadt.de Das Betreuungsgericht Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer beziehungsweise die Betreuerin. Amtsgericht Ingolstadt Betreuungsgericht Neubaustraße 8 85049 Ingolstadt Tel. 0841 312-332, Fax 09621 96241-1489 poststelle@ag-in.bayern.de www.justiz.bayern.de/gericht/ag/in Pflegestützpunkt Ingolstadt Wenn Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Personen oder ihre Angehörigen Auskunft und Beratung zu den Themen Pflege und Versorgung benötigen, ist der Pflegestützpunkt Ingolstadt die zentrale Anlaufstelle. Hier erhalten Interessierte, Betroffene und Angehörige kostenlos und neutral Informationen rund um die Themen Pflege und Versorgung sowie deren Finanzierungsmöglichkeiten. Der Pflegestützpunkt bietet Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an und koordiniert und vernetzt im Einzelfall die Angebote der ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen. Pflegestützpunkt Ingolstadt Fechtgasse 6, 85049 Ingolstadt Tel. 0841 3052850, Fax 0841 3052855 pflegestuetzpunkt@ingolstadt.de www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de

7 Aus der Region... WOHNEN UND PFLEGE. Mitten im Leben Caritas -Seniorenheim St. Josef Wir orientieren uns an den Bedürfnissen der uns anvertrauten Menschen. Gemeinsam mit ihnen planen und gestalten wir den Tagesablauf und die Veranstaltungen des Jahres. Ehrenamtlich Mitarbeitende unterstützen uns dabei. Eichenwaldstraße 79 | 85049 Ingolstadt | Tel. 0841 49322-0 www.caritas-seniorenheim-gerolfing.de Unsere Angebote: 24-Stunden-Pflege im stationären Bereich Kurzzeit- und Verhinderungspflege Wohnen im Heim Offener Mittagstisch Rufen Sie uns an! 0841/49 39 94 22 Kundenzufriedenheit Premium-Vermittlung von 24 Stunden Betreuungskräften www.betreuungplus.de Wir Sind für Sie da! Für Ihre Rundumversorgung zu Hause ✃ Z6 für Stück ... Stück Bitte senden Sie mir folgende Materialien zur:  Alzheimer-Krankheit  Fördermitgliedscha 0800 - 200 400 1 (gebührenfrei) bauen Sie mit uns an einer Zukun , in der Alzheimer geheilt werden kann. Möchten Sie weitere Informationen? Schreiben oder rufen Sie uns an unter: Kreuzstraße 34 · 40210 Düsseldorf www.alzheimer-forschung.de Spendenkonto: IBAN: DE19 3702 0500 0008 0634 00 BIC: BFSWDE33XXX Bank für Sozialwirtscha , Köln

Information 8 Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 11) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine schriftliche Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.

Information 9 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen erteilt werden. →

Information 10 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 29 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmale Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

Information 11 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weit verbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt oder von der Ärztin ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist noch nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.

Information 12 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemand, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 10) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten.

13 Aus der Region... caritas HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGE TAGES Entlastung und Hilfe: freundlich – menschlich – zuverlässig Caritas-Sozialstation Ingolstadt e.V. Münchener Straße 69 85051 Ingolstadt Telefon 0841/97358-0 sozialstation@caritas-ingolstadt.de & RAUM ZUM WOHLFÜHLEN Alloheim Senioren-Residenz „Elisa“ Alloheim Senioren-Residenz „Elisa“ | 85049 Ingolstadt Esplanade 15 | Telefon +49 841 3797-0 | ingolstadt@alloheim.de Die Senioren-Residenz „Elisa“ bietet 125 Wohnungen zwischen 36 m2 und 67 m2 an. Die Einheiten des betreuten Wohnens haben eine gehobene Ausstattung und sind barrierefrei und seniorengerecht. +Stationäre Pflege +Verhinderungspflege +Betreutes Wohnen Die Leistungen der Senioren-Residenz: Es stehen noch freie Ein- und Zweiraum-Wohnungen zur Verfügung. Der Schritt zum Betreuten Wohnen oder in die stationäre Pflege ist kein leichter. Das wissen wir – und genau deshalb wollen wir Ihnen hier ein echtes Zuhause schaffen. Für uns ist es selbstverständlich, dass wir Sie so behandeln, wie wir selbst behandelt werden möchten: mit Respekt, Empathie und Wertschätzung. www.hausnotruf.bayern Kostenlose telefonische Beratung  0841 9333-24 BRK-Kreisverband Ingolstadt Auf der Schanz 30 · 85049 Ingolstadt hausnotruf@kvingolstadt.brk.de Kennen Sie Ihr Herzinfarkt-Risiko? Rund 300.000 Menschen erleiden in Deutschland jedes Jahr einen Herzinfarkt. Finden Sie heraus, ob Sie gefährdet sind. Jetzt den Test machen: www.herzstiftung.de/risiko

Information 14 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen oder welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer.

Information 15 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 35 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, bzw. Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 16 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Die Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z. B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt beziehungsweise des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind beispielsweise Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden.

Information 17 i Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Kontakt: Tel. 030 18272-2721 Fax 030 1810272-2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de Rechtsanwältin Marietta Pietsch Ich lege Wert auf eine sorgfältige Beratung. Gerade im persönlichen Gespräch lassen sich besondere Umstände und Probleme herausfinden, die eine umfassende Rechtsbearbeitung ermöglichen. Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass so die Interessen meiner Mandanten bestmöglich gewahrt werden. • Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht • Wohneigentumsrecht • Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Versicherungsrecht • Arbeitsrecht Gerne biete ich Ihnen einen Termin für ein Beratungsgespräch zu folgenden Tätigkeitsbereichen an: Rechtsanwältin Marietta Pietsch Mauthstraße 9 85049 Ingolstadt Tel. 0841 9312233 Mitgliedschaft im Verein Miteinander-Füreinander Seniorenhilfe e.V. Helfen Sie unter www.dkhw.de Ihre Spende gibt Kindern ein gutes Bauchgefühl. Zu viele arme Kinder sind übergewichtig oder ernähren sich einseitig. Für diese Kinder setzen wir uns ein. Nur mit guter Ernährung können sich Kinder körperlich gesund entwickeln. Spendenkonto IBAN: DE23 1002 0500 0003 3311 11 • Bank für Sozialwirtschaft

Information 18 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. An die letzten Dinge im Leben möchten viele Menschen nicht denken – mit oft folgenschweren Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament In der Regel wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam auf einem Dokument errichtet (daher auch „Ehegattentestament“). Ehegatten gleich gestellt sind eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG.). Bei einem handschriftlich verfassten Testament muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige, heimliche Änderung ist nicht möglich. i Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können.

Information 19 Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses. Erbvertrag und Testament im Vergleich Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller beteiligten Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig geändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, zum Beispiel seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich zu erben. i Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte der 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte der 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte der 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Gesetzliche Erbfolge — wer erbt? Tante Kinder Geschwister Nichten Neffen Erblasser Onkel Cousin Cousine Vater Mutter Ehepartner Enkel 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung Großeltern Legende

Information 20 Vorsorge für den Todesfall Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Dennoch ist es wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um seinen Hinterbliebenen unnötige Belastungen zu ersparen. Angehörige sind oft überfordert, mit dem Tod eines geliebten Menschen umzugehen. Deshalb ist es ratsam, darüber nachzudenken, wie Sie Vorsorge treffen können. Damit Sie einmal so Abschied nehmen, wie es Ihren eigenen Vorstellungen entspricht. Mit einer Bestattungsverfügung können Sie Angehörige entlasten und Wünsche für Ihre Bestattung formulieren. Was muss man bei einer Bestattungsverfügung beachten ? In der Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Art und Weise der Bestattung (Bestattungsart, Trauerfeier, Blumen etc.) fest, um Ihren letzten Willen auch bei der eigenen Bestattung verwirklichen zu können. Der Gesetzgeber stellt vergleichsweise geringe Anforderungen an die Form der Bestattungsverfügung. Damit keine Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, sollte sie am besten handschriftlich verfasst werden. Alternativ kann ein Formular wie hier in der Mappe auf Seite 41 verwendet werden. Das Datum und die eigene Unterschrift unter der Bestattungsverfügung dürfen nicht fehlen. Eine notarielle Beglaubigung kann sinnvoll sein, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Es ist wichtig, Ihre Bestattungsverfügung mit Ihren engsten Angehörigen oder einer Vertrauensperson zu besprechen, damit diese über Ihre Wünsche informiert sind. Sorgen Sie dafür, dass die Bestattungsverfügung im Falle Ihres Todes schnell gefunden wird. Ein guter Ort ist beispielsweise ganz vorn im Ordner mit Ihren persönlichen Versicherungs- und Rentenunterlagen. Sie können die Bestattungsverfügung auch an eine Person übergeben, die zeitnah von Ihrem Tod erfahren wird (Kinder, gute Freunde, langjährige Nachbarn etc.). Daneben können weitere Ausfertigungen beim zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung oder auch bei dem gewünschten Bestattungsunternehmen hinterlegt werden. Wenn Sie neben den organisatorischen Dingen auch die Finanzierung der Bestattung vorab regeln möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages (siehe Seite 22). Dieser setzt auf die Bestattungsverfügung auf und regelt darüber hinaus auch den finanziellen Teil. Vorsorgeverträge werden direkt mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen. i Wichtig zu wissen! Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Bestattungspflicht liegt bei den nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungspflicht zu trennen.

21 Aus der Region... Wir sind Tag und Nacht für Sie unter der Telefonnummer 0841/1426681 erreichbar. Überführungen zu allen Friedhöfen Erd-, Feuer- und Seebestattungen Vorsorgeberatung Hausbesuche Gerolfinger Str. 5a (gegenüber Westfriedhof) 85049 Ingolstadt info@bestattungen-holzward.de www.bestattungen-holzward.de Trauern heißt liebevolles Erinnern i Wer hilft im Trauerfall? Bestatter Der erste Weg der Hinterbliebenen führt in der Regel zu einem Bestattungsunternehmen. Hier erhalten Angehörige Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung für die Beerdigung. Zu den Leistungen gehören unter anderem: » Erledigung der Behördengänge » Beratung bei der Auswahl des Sargs bzw. der Urne » Überführung zum Friedhof » Vereinbarung eines Termins für die Beisetzung » Gestaltung von Trauerbriefen und Anzeigen » Organisation der Trauerfeier » Dekoration von Sarg bzw. Urne und Trauerhalle Die Kosten können je nach den Wünschen der Angehörigen stark schwanken. Daher ist es empfehlenswert, sich bei verschiedenen Bestattern nach den Preisen zu erkundigen. Seelsorger Bei der Trauerfeier oder bei der Beisetzung wird von vielen Hinterbliebenen religiöser Beistand gewünscht. Dazu begleiten Verantwortliche der Religionsgemeinschaften die Trauergemeinde. Trauerredner Nicht kirchlich gebundene Menschen können sich an einen Trauerredner wenden, der mit ihnen die Trauerfeier gestaltet und Begleitung zum Grab anbietet. Musiker Trauermusik spielt neben der Trauerrede eine wichtige Rolle auf einer Trauerfeier. Neben der Möglichkeit des Orgelspiels können auch Sänger oder Musikkapellen der Trauerfeier einen individuellen Charakter geben. Steinmetz Als Symbol des dauerhaften Gedenkens wird von einem Großteil der Angehörigen ein Grabstein gewünscht. Der Steinmetz versieht den gewünschten Stein mit den gewünschten Schriften, Symbolen und persönlichen Angaben des Verstorbenen und stellt ihn nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung auf.

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