Information 26 ...Fortsetzung von Seite 24 Worin besteht der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und zwei einzelnen, von jedem Ehepartner selbst geschriebenen Testamenten? Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Eine neue, abweichende letztwillige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufgehoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der überlebende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorgeschriebenen Regeln abändern darf. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur Gesetzliche Erbfolge – wer erbt? Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den hat der Gesetzgeber die Erbfolge festgelegt. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Erblasser Eltern Geschwister Onkel und Tanten Großeltern Nichten und Neffen Cousinen und Cousins 2. Ordnung 3. Ordnung 1. Ordnung
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