Vorsorgemappe Stadt und Landkreis Heilbronn

Baden-Württemberg e.V. Region Heilbronn-Franken Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil

3 Inhaltsverzeichnis i Impressum Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V. Region Heilbronn-Franken Herausgeber & Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Telefon 07138 6903097 | info@vundm.com © 2023 Verlag & Marketing Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion – gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien – sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages erlaubt. Ab Seite 34 finden Sie alle Formulare direkt zum Ausfüllen. Allgemeine Informationen Rechtzeitig Vorsorge treffen...................................................10 Die Vorsorgevollmacht...........................................................12 Die Betreuungsverfügung.......................................................16 Die Patientenverfügung..........................................................18 Rechtliche Betreuung – was ist das?......................................22 Erbrecht und Testament.........................................................25 Erbschaft- und Schenkungsteuer...........................................28 Bagso-Ratgeber: Impfen als Vorsorge für ein gesundes Älterwerden...............29 Vorsorge für den Todesfall......................................................30 Der Bestattungsvorsorgevertrag............................................32 Dauergrabpflege. .................................................................... 32 Adressen Die Betreuungsbehörde............................................................8 Das Betreuungsgericht.............................................................8 Betreuungsvereine.................................................................... 8 Formulare Vorsorgevollmacht.................................................................. 35 Betreuungsverfügung............................................................. 39 Patientenverfügung................................................................ 41 Erklärung zur Organspende....................................................46 Zusatzerklärung COVID-19......................................................47 Bestattungsverfügung. ........................................................... 49 Checkliste Todesfall................................................................53 Persönliche Daten...................................................................54 Vorwort...................................................................................... 5 Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V. Region Heilbronn-Franken .......................................................6 Franken-Hospiz Weinsberg.....................................................58 Inserentenverzeichnis............................................................. 59 Wichtige Rufnummern............................................................60 Notfallausweis......................................................................... 60 Organspendeausweis. ............................................................ 61 Inhalt

Information 4 FÜRSORGLICHE BETREUUNG IM EIGENEN ZUHAUSE Promedica Plus Heilbronn & Kraichgau Nord Jürgen Bender • 07062 914 95 15 heilbronn@promedicaplus.de www.promedicaplus.de/heilbronn info@pbs-wohnbau.de www.pbs-wohnbau.de Georg-Kohl-Straße 6 74336 Brackenheim Telefon 0 71 35 / 98 05 0 Wir kümmern uns! Ihr Baupartner im Zabergäu Bauleitung Projektierung Hausverwaltung Grundstücksservice Immobilienvermittlung Wir sind stets auf der Suche nach Bau- und Abrissgrundstücken und beraten Sie gerne bei der Wertermittlung sowie Vermarktung Ihrer Immobilie.

5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, das Leben ist so reich und bunt und vielfältig – niemand denkt gerne daran, dass Unfälle, Krankheiten oder nachlassende geistige Fähigkeiten uns davon abhalten könnten, eigene Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen. Dennoch: Selbst junge, gesunde und aktive Menschen können unvorhergesehen in diese Lage geraten. Statt den Kopf in den Sand zu stecken, sollten Sie daher handeln, um Bevormundung zu vermeiden. Wer sich frühzeitig mit dem Thema Vorsorge befasst, nimmt Einfluss über den eigenen Tod hinaus. Die vorliegende Broschüre bietet Informationen rund um die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament sowie Bestattungsverfügung. Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen dabei, einen Überblick zu gewinnen und Ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Das verschafft ein gutes Gefühl für den Fall der Fälle, dass Ihre wichtigen Daten, Dokumente und Angaben an einem Ort zu finden sind. Ihre Angehörigen und Vertrauten erhalten so im Ernstfall sofort einen Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Alle wichtigen Formulare können Sie direkt in dieser Mappe ausfüllen oder als Kopiervorlage nutzen. Außerdem finden Sie auf den letzten Seiten dieser Mappe einen Notfall- sowie einen Organspendeausweis, die Sie ausschneiden und stets bei sich tragen können. Beachten Sie, dass nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu Ihren Unterlagen haben und Sie Ihre Daten und Angaben von Zeit zu Zeit überprüfen und bei Bedarf aktualisieren. Die vorliegende Broschüre möchte Sie in das Thema der Vorsorge einführen und informieren. Sie ersetzt nicht den juristischen Rat eines Rechtsanwaltes oder eines Notars. Unser Anliegen ist es, Sie für dieses Thema zu sensibilisieren und Ihnen die Möglichkeiten zur eigenständigen Vorsorge aufzuzeigen. Ich freue mich, wenn wir Ihnen mit der Vorsorgemappe helfen können! Mein herzlicher Dank gilt dem herausgebenden Verlag Fred Müller e.K. aus Eppingen sowie allen Inserenten, die mit Ihrer Anzeigenschaltung die Veröffentlichung der Vorsorgemappe unterstützen. Steffen Kübler Geschäftsführer ASB Region Heilbronn-Franken

Information 6 Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V. Region Heilbronn-Franken Der ASB ist als Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation mit 16 Landesverbänden und 239 regionalen Gliederungen in ganz Deutschland tätig. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Mehr als 1,4 Mio. Menschen unterstützen den gemeinnützigen Verein durch ihre Mitgliedschaft. Seit seiner Gründung 1888 bilden humanitäre und demokratische Grundsätze die Basis der ASB-Arbeit im In- und Ausland. So beruht die heutige Vielfalt an ASB-Diensten für Menschen in Not auf der Ausrichtung seiner Hilfen an den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit. Mit über 22.400 Mitgliedern ist der ASB Region Heilbronn-Franken einer der großen Wohlfahrtsverbände in der Region. Über 1.900 hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie junge Leute im Freiwilligen Sozialen Jahr sorgen rund um die Uhr für hilfebedürftige Menschen. Neben den traditionellen Aufgaben des ASB wie Rettungs- und Sanitätsdienst sind wir noch in vielen anderen sozialen Dienstleistungsbereichen aktiv. Beispielsweise in der Offenen Behindertenhilfe, Reha- und Therapieangeboten, Beratung und Betreuung sowie in der ambulanten und stationären Pflege. Wer sein Leben nicht mehr allein meistern kann, wer ständig Pflege und Betreuung braucht, ist in einem der 15 Seniorenheime des ASB Region Heilbronn-Franken gut und sicher aufgehoben. Grundsätzlich verbinden wir unsere Einrichtungen für ältere Menschen mit verschiedenen ambulanten sozialen Diensten. Deshalb können die ASB-Angebote für Senioren immer auf den Grad der individuellen Hilfsbedürftigkeit abgestimmt werden. 2023 eröffnen wir unsere erste Ambulant betreute Wohngemeinschaft in Pfaffenhofen. Diese neue Wohnform bietet 12 Plätze mit den Vorzügen der ambulanten Pflege in einer häuslichen Gemeinschaft. In seinen Therapiezentren in Heilbronn, Schwaigern und Möckmühl bietet der ASB Region Heilbronn-Franken ganzheitliche Gesundheitsmaßnahmen von Krankengymnastik über Ergotherapie und Logopädie bis hin zu entspannenden Massagen. Einen weiteren Tätigkeitsbereich bildet die Kinder- und Jugendhilfe. Hier betreibt der ASB das Montessori-Kinderhaus und die Kindertagesstätte Wiesenzauber, ist Träger der Kindertagesstätte „Kinderbunt“ und fördert Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung mit verschiedensten Angeboten und Maßnahmen in deren Entwicklung. Abgerundet wird das Engagement mit der Schnelleinsatzgruppe für den Katastrophenschutz, der Breitenausbildung in Erster Hilfe, der psychosozialen Notfallversorgung, Sanitätsdiensten bei Veranstaltungen und der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ). Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V. Region Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 19 74074 Heilbronn Telefon 07131 9739-0 www.asb-heilbronn.de info@asb-heilbronn.de Geschäftsführer Steffen Kübler und Stellvertreterin Izabela Beeken

Information 7 AMBULANTE DIENSTE OFFENE BEHINDERTENHILFE BETREUTES WOHNEN FAHRDIENST TAGESPFLEGE SENIORENZENTREN & PFLEGEHEIME KINDERTAGESSTÄTTEN THERAPIEZENTREN KATASTROPHENSCHUTZ KRANKENTRANSPORT RETTUNGSDIENST ERSTE HILFE-AUSBILDUNG WIR SIND FÜR SIE DA! www.asb-heilbronn.de

Adressen 8 Wichtige Adressen i Wichtig zu wissen! Betreuungsvereine beraten ehrenamtliche und familienangehörige rechtliche Betreuer bei ihrer Aufgabenwahrnehmung, bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In allen Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte, die aktiv tätig sind, bei diesen Veranstaltungen willkommen. Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens (siehe Seite 22) u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der betroffenen Person Geltung zu verschaffen. Während des laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen. Stadt Heilbronn Amt für Familie, Jugend und Senioren Betreuungsbehörde Gymnasiumstr. 44, 74072 Heilbronn Tel. 07131 56-0 (Zentrale) betreuungsbehoerde@heilbronn.de Landkreis Heilbronn – Betreuungsbehörde Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn Tel. 07131 994-425 (Sekretariat) betreuungsbehoerde@landratsamt-heilbronn.de Das Betreuungsgericht Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer. Betreuungsgericht beim Amtsgericht Heilbronn Rosenbergstr. 59, 74074 Heilbronn Tel. 07131 1236-0 · poststelle@agheilbronn.justiz.bwl.de Das Betreuungsgericht am Amtsgericht Heilbronn ist zuständig für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Heilbronn sowie allen Landkreiskommunen mit Ausnahme der Städte Brackenheim und Güglingen und den Gemeinden Cleebronn, Pfaffenhofen und Zaberfeld. Betreuungsgericht beim Amtsgericht Brackenheim Maulbronner Str. 8, 74336 Brackenheim Tel. 07135 9878-0 · poststelle@agbrackenheim.justiz.bwl.de Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Brackenheim ist zuständig für Bürgerinnen und Bürger aus Brackenheim, Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen und Zaberfeld. Betreuungsvereine Die Betreuungsvereine bemühen sich u.a. darum, ehrenamtliche Betreuungspersonen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden. Sie beraten und unterstützen Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. In Veranstaltungen und Sprechstunden informieren sie über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung. Im Einzelfall beraten sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Eine berufsmäßige Übernahme einer Vollmacht ist den Vereinen aufgrund der Regelungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) derzeit nicht möglich. Hauptamtlich Mitarbeitende der Betreuungsvereine werden von den Betreuungsgerichten häufig als Betreuer bestellt, wenn die Betreuung nicht Einzelpersonen wie Angehörigen oder sonstigen Vertrauten übertragen werden kann. Betreuungsverein Heilbronn e.V. Turmstr. 9, 74072 Heilbronn Tel. 07131 644898-0 · info@betreuungsverein-heilbronn.de

Adressen 9 Verkauf | Vermietung | Bewertung von Immobilien Home Staging Immobilie geerbt? Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie mit einer geerbten Immobilie haben. Fordern Sie unseren kostenlosen Ratgeber an! Begegnung, um Gemeinschaft zu erleben Beratung, um Nöten tatkräftig zu begegnen Bewegung, um gesund zu bleiben Bildung, um das eigene Leben zu gestalten Tel. 07131 9644-31 Tel. 07131 2789214 statt einsam GEMEINSAM Hilfe und Unterstützung, Integration und Inklusion, Sprachkurse, Vorträge, Kino, Gymnastik, Malen, Tanzen, Karten, Schach, Reisen und Ausflüge, Mittagstisch und Kaffeetrinken…

Information 10 Rechtzeitig Vorsorge treffen Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. i Wichtig zu wissen Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehepartner, Kinder und Geschwister eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuungsperson bestellt sein. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Allerdings ist dieses an Voraussetzungen gebunden und gilt maximal sechs Monate. Weitere Informationen siehe Seite 15. Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinandergehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr handlungsfähig oder vielmehr nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die rechtliche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwendigen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da die bevollmächtigte

Information 11 Person weitreichende Befugnisse erhält und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und festlegen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medizinische Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Es wird dann alles versucht werden, das Leben so lange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verlängern. Formulare Vorsorgevollmacht.................................................................. 35 Betreuungsverfügung............................................................. 39 Patientenverfügung................................................................ 41 Erklärung zur Organspende....................................................46 Zusatzerklärung COVID-19......................................................47 Bestattungsverfügung. ........................................................... 49 Checkliste Todesfall................................................................53 Persönliche Daten...................................................................54 SONNENSCHEIN ...mit uns fühlen SIE sich WOHL! • Tagesp ege mit Fahrdienst • Häusliche P ege • Häusliche Krankenp ege • Hauswirtschaftliche Hilfe • Einkaufsdienst • Häusliche Betreuung P egedienst SONNENSCHEIN Im Burgfrieden 25 · 71543 Wüstenrot-Maienfels www.sonnenschein-p ege.com Wir beraten Sie gerne: 0 79 45/94 16 14 info@sonnenscheinp ege.com Wir unterstützen Sie! Hansjörg Schall K A N Z L E I Bahnhofstraße 10 · 74189 Weinsberg Tel. 07134/3043 · Fax 07134/8787 hansjoerg.schall@rechtsanwaelte-weinsberg.de www.rechtsanwaltskanzlei-schall.de Tätigkeitsschwerpunkte Mietrecht Betreuungsrecht Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Im Formularteil ab Seite 34 finden Sie alle wichtigen Formulare für Ihre persönliche Vorsorge!

Information 12 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser Vertrag kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheblich erleichtert. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 35 →

Information 13

Information 14 Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 35 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein muss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kostengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen

Information 15 oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Telefon 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de i Notvertretungsrecht für Ehegatten Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolgedessen nicht mehr selbst entscheidungsfähig, hat der andere Ehegatte nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Die behandelnde Ärzteschaft ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfassende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn: → die Ehegatten getrennt leben, → eine Notvertretung im Vorhinein abgelehnt wurde, → jemand anderes bevollmächtigt wurde oder ein Betreuer bestellt wurde. Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeitlich auf lediglich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und der Vertretene seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. Da das Vertretungsrecht zeitlich begrenzt ist und sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten bezieht, empfiehlt es sich somit weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.

Information 16 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. Ein Formular für Ihre persönliche Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 39. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 15) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf.

Information 17 Mit Ihrer Hilfe finden Kinder Platz zum Spielen. Spenden Sie unter www.dkhw.de – ANZEIGE – Mediation und Immobilienerfahrung ... immer eine Idee Persönlicher! Über die Kunst, Fäden zu entwirren und daraus etwas Neues zu weben Meinungsverschiedenheiten sind oft zu vergleichen mit einem Fadengewirr: Keiner weiß mehr, wo der Anfang ist, keiner findet zum Ende. Es herrschen Chaos, Unsicherheit und Angst. Je länger eine Meinungsverschiedenheit dauert, desto mehr schwindet die Hoffnung eine Lösung zu finden. Der Mediator setzt dem Chaos eine Struktur entgegen. Er widmet sich den Unsicherheiten und Ängsten der Beteiligten und gibt deren Wünschen und Bedürfnissen Raum. In der Mediation kehrt die Hoffnung zurück und mit ihr der Glaube an eine mögliche Lösung. Und schließlich liegt etwas Neues da, von den Beteiligten mit meiner Unterstützung als Mediatorin selbst geschaffen: Aus den einzelnen Fäden der persönlichen Anliegen gewebt und gemeinsam herausgearbeitet. Daraus wird die für Sie passende Vereinbarung formuliert. Diese Arbeit wird am Ende mit einem klaren Ergebnis belohnt. Mein Anliegen als Mediatorin ist es, allen Beteiligten neutral und empathisch in gleicher Weise zuzuhören, die notwendigen Informationen zu sammeln, ihre Anliegen zu verstehen und schließlich mit ihnen eine passende Lösung zu finden. Ziel ist es, dass die Beteiligten mit Hilfe der Mediation aus der Warteschleife des Konflikts heraustreten und in den Expresszug steigen können, der in die Zukunft fährt. Wir freuen uns auf den Dialog mit Ihnen. Zusätzlich begleitet das Servicebuero Winkler auch bei Umzug, Renovierung, Verkauf, Erbnachfolge oder Neukauf. Dazu hat sich die Firma in über zwei Jahrzehnten ein großes Netzwerk an Handwerkern und Dienstleistern mit den erforderlichen Qualifikationen aufgebaut. Auch über Immobilienabsicherungen und Vorsorgemöglichkeiten berät die freie Maklerin. Absicherung | Immobilien-Coaching | Mediation Servicebuero Winkler Inh. Andrea Winkler Schleicherweg 20 74336 Brackenheim Tel.: 07135/9365126 Mobil: 0177/5881712 info@servicebuero-winkler.de www.servicebuero-winkler.de Wo stehe ich, und wo will ich hin? Unser Fingerabdruck ist genauso individuell wie unser Lachen, unsere Freude, unsere Trauer oder unser Schmerz. Selbst unsere Gedanken und Worte haben eine immense Kraft. Deshalb ist jeder Weg anders - aber er beginnt immer mit der gleichen Frage: „Jeder Mensch ist einUnikat.“ Wir unterstützen Sie bei Ihrer Konfliktlösung!

Information 18 Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie beispielsweise Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Patientenverfügung finden Sie ab Seite 41 →

Information 19 Ihr Pflegedienst aus Kirchardt Weingärterstraße 15 74912 Kirchardt Telefon 07266 4540012 info@pflege-blank.de www.pflege-blank.de Unser Einsatzgebiet: Babstadt, Bad Rappenau, Berwangen, Bonfeld, Ehrstädt, Fürfeld, Gemmingen, Grombach, Ittlingen, Kirchardt, Massenbachhausen, Obergimpern, Reihen, Richen, Steinsfurt, Treschklingen. Weitere Orte auf Anfrage. Wir bieten: Medizinische Versorgung (Medikamentengabe, Wundversorgung, Portversorgung, Injektionen, Infusionen, Blutzucker- und Bluddruckmessung, Kompressionstherapie: Strümpfe oder Verbände) Pflegerische Versorgung (Körperpflege, Hautpflege, Ernährung, Mobilisation und Förderung der Eigenständigkeit). Hauswirtschaft (Wohnungsreinigung, Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Unterstützung im Haushalt, Spazieren gehen, Spiele spielen, stundenweise Betreuung). Viele weitere Angebote auf Anfrage Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI 24 Stunden Rufbereitschaft Aus Liebe zur Gesundheit Wir freuen uns auf Ihre Anfrage Bürozeiten: Mo. bis Do. 8–17 Uhr Freitag 8–16 Uhr Termine nach Vereinbarung.

Information 20 Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 21 Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die behandelnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für das Behandlungsteam und Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular auf Seite 41 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter beziehungsweise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Haben Sie zur Patientenverfügung eine Organspendeerklärung abgegeben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden.

Information 22 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag respektive die Anregung kann formlos, schriftlich oder Das Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft

Information 23 mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. i Wichtig zu wissen Die Betreuung soll dem Wohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Blutdruck senken – Leben schenken! Spendenkonto DE58 6725 0020 0009 2062 05 hochdruckliga.de info@pflegedienst-kaltenmaier-schwaigern.de www.pflegedienst-kaltenmaier-schwaigern.de Kaltenmaier Häusliche Krankenpflege GmbH Lindenstraße 7/1 · 74193 Schwaigern Tel. 07138 920100 · Fax 920102 Ihr Pflegedienst für Schwaigern, Leingarten, Gemmingen und Güglingen Behandlungspflege | Grundpflege | Pflegeberatung Nachbarschaftshilfe | 24-Std. Hausnotruf Essen auf Rädern | Palliativversorgung

Information 24 Missbrauch von General- und Vorsorgevollmachten Der Missbrauch von General- und Vorsorgevollmachten nimmt stetig zu. Wie kann einem Missbrauch entgegengewirkt werden? Hier gilt es zu beachten, ob der Vollmachtgeber noch handlungsfähig oder nicht (mehr) handlungsfähig ist, bzw. wie ein Missbrauch nach dem Tod des Vollmachtgebers vermieden werden kann. Das Thema ist deshalb in drei Zeitabschnitte zu unterteilen: 1. Vollmachtgeber ist noch handlungsfähig Vollmachten werden in der Regel unbedingt und sofort erteilt, das heißt in dem Moment, in dem der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, kann er handeln. Auch wenn der Vollmachtgeber noch voll geschäftsfähig ist. Lässt ein Vollmachtgeber bereits in diesem Stadium seinen Bevollmächtigten handeln, so kann er nach § 666 BGB jederzeit Auskunft und Rechenschaft von ihm verlangen. Er sollte hiervon regen Gebrauch machen, um bei Missbrauch die Vollmacht zu widerrufen. 2. Vollmachtgeber ist nicht (mehr) handlungsfähig Ist der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig, kann er seine Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft nicht mehr durchsetzen. Wurden jedoch eine oder mehrere weitere Personen, zum Beispiel aus dem familiären Umfeld bestimmt, können diese gemeinsam mit dem Bevollmächtigten handeln und auch den Anspruch aus § 666 BGB geltend machen. Auf www.vorsorgevollmacht-anwalt.de findet man professionelle Kontroll-/Unterstützungsbevollmächtigte, die auf Vergütungsbasis arbeiten. Bei Missbrauchsverdacht bleibt nur die Anzeige beim Betreuungsgericht, das den Vorfall untersuchen und einen (Kontroll-) Betreuer einsetzen kann. 3. Nach dem Tod des Vollmachtgebers Nach dem Tod des Vollmachtgebers gehen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche auf die Erben über. Zu Recht besteht für die Erben ein solcher Anspruch bei tatsächlichem Missbrauch durch einen Bevollmächtigten. Es ist aber auch darüber nachzudenken, einen redlichen Bevollmächtigten durch eine postmortale Einschränkung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht innerhalb der Vollmacht vor „gängelnden“ Miterben zu schützen. © Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher, Ilsfeld Regelmäßige Vortragsveranstaltungen: www.zecher-veranstaltungen.de buero@anwaltskanzlei-dr-zecher.de www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht Zerti zierter Testamentsvollstrecker (AGT) König-Wilhelm-Str. 56 74360 Ilsfeld Tel. 07062 9545-0 Fax 07062 9545-15

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