Vorsorgemappe Frankfurt am Main

Information 25 Innenstadt (Westend) · Bergen-Enkheim · Nied Seckbach · Neu-Isenburg Im gesamten RheinMain-Gebiet tätig. Hilfsbedürftige Menschen, die Sozialhilfe beziehen, müssen sich angespartes Vermögen aus einer Sterbegeldversicherung oder einer Bestattungskostenvorsorge vom Sozialamt nicht anrechnen lassen oder kündigen, sondern dürfen dieses behalten. Diese Gelder sind aber nur dann „vor dem Sozialamt sicher“, wenn es eindeutig für den dereinstigen Todesfall zweckgebunden hinterlegt ist. Hier spricht man von Schonvermögen. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2008 entschieden, dass ein Bestattungskostenvorsorgevertrag sowie eine Sterbegeldversicherung unkündbar gestellt werden können, z.B. durch Abtretung aller Ansprüche an ein Bestattungsinstitut. Mit dieser notwendigen Zweckbindung wird ausgeschlossen, dass das Guthaben aus einer Sterbegeldversicherung wie freies Vermögen behandelt wird. Die Anerkennung eines angemessenen Bestattungskostenvorsorgebetrags als Schonvermögen beruht auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde – auch für die Zeit nach dem Ableben. Dem stehen auch die Bedürftigkeit und Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegen. Achtung: Gelder, die auf einem Girokonto/Sparkonto angelegt sind, werden nicht als Bestattungsvorsorge anerkannt und müssen zunächst „aufgebraucht“ werden. Auch eine Sterbegeldversicherung muss nicht vom Sozialamt für die Deckung von Heimkosten gekündigt werden. Die Zweckbindung dieser Ansprüche kann dadurch erreicht werden, wenn zu Lebzeiten mit einem Bestattungsinstitut alles Gewünschte festgelegt und bereits zu diesem Zeitpunkt die Auszahlungsansprüche gegenüber der Versicherung an das Bestattungsinstitut abgetreten werden. Fazit: Wer rechtzeitig tätig wird, kann sicherstellen, dass eine Bestattungskostenvorsorge und/ oder eine Sterbegeldversicherung für die Kosten der Beerdigung uneingeschränkt zur Verfügung stehen. © Bestattungsinstitut Schwind GmbH Bestattungsvorsorge ist Schonvermögen

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=