Information 17 lich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. i Wichtig zu wissen Die Betreuung soll demWohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre (76 Seiten) zum Thema Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Tel. 030 18 272 2721 Fax 030 18 10 272 2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de
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