Vorsorgemappe Frankfurt am Main

Die Vorsorgemappe Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Mit Formularteil

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3 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, für Notfälle vorzusorgen ist in jedem – nicht nur in fortgeschrittenem – Alter vernünftig. Weil man sich aber nur ungern mit diesem Thema auseinandersetzt, vernachlässigt man es allzu oft. Wie froh ist man jedoch, wenn eine Notsituation, etwa durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung eintritt undman weiß, dass alles gut geregelt ist. Damit Familienangehörige oder andere Vertraute sich in den Papieren zurechtfinden können und in der Lage sind, Notwendiges zu organisieren, wenn man selbst vorübergehend oder gar dauerhaft dazu nicht imstande ist. Diese Vorsorgemappe hilft Ihnen, die wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ist jedoch eine nützliche Orientierungshilfe beimOrdnen Ihrer persönlichen Angelegenheiten. Das schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass für den Fall der Fälle alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben zentral an einem Ort zu finden sind. So erhalten Angehörige und Vertraute im Ernstfall einen ersten Überblick und können in Ihrem Sinne handeln. Alle notwendigen Formulare für die persönliche Vorsorge (ab Seite 26) können Sie direkt ausfüllen oder auch als Kopiervorlage nutzen. Auf den Umschlagseiten 4 und 5 finden Sie einen Notfallausweis sowie einen Organspendeausweis. Sie können diese ausschneiden, ausfüllen und zum Beispiel in Ihrer Geldbörse aufbewahren. Selbstverständlich sollten nur Ihnen nahestehende Personen Zugang zu diesen Informationen haben. Bedenken Sie bitte ebenfalls, dass ein Teil Ihrer Daten ggf. nach einiger Zeit aktualisiert werden muss. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit dieser Vorsorgemappe helfen können. Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V.

4 Inhalt Vorwort...................................................................................... 3 Impressum. ............................................................................. 10 Wichtige Rufnummern............................................................ 52 Notfallausweis....................................................................52/53 Organspendeausweis. ............................................................ 53 Der Paritätische Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V. – Eine Brücke zu Alltag und Gesellschaft.................................... 5 Rechtzeitig Vorsorge treffen..................................................... 6 Die Vorsorgevollmacht. ............................................................ 8 Die Betreuungsverfügung....................................................... 11 Die Patientenverfügung.......................................................... 12 Rechtliche Betreuung – was ist das?...................................... 16 Erbrecht und Testament......................................................... 18 Vorsorge für den Todesfall...................................................... 22 Der Bestattungsvorsorgevertrag............................................ 24 Bestattungsvorsorge ist Schonvermögen.............................. 25 Formulare................................................................................ 26 Vorsorgevollmacht.................................................................. 27 Betreuungsverfügung............................................................. 31 Patientenverfügung................................................................ 33 Erklärung zur Organspende.................................................... 38 Zusatzerklärung COVID-19...................................................... 39 Bestattungsverfügung............................................................ 41 Checkliste Todesfall................................................................ 45 Persönliche Daten................................................................... 46 Die Betreuungsbehörde.......................................................... 50 Das Betreuungsgericht........................................................... 50 Betreuungsvereine.................................................................. 50 Pflegestützpunkt..................................................................... 51 Inserenten............................................................................... 51 Allgemeine Informationen Formulare Adressen Inhaltsverzeichnis um Pflegebedürftige Kinder und Jugendliche Suchtabhängige Wohnungslose Prostituierte Evangelischer Verein für Innere Mission Frankfurt Ludolfusstraße 2 – 4 60487 Frankfurt amMain T : 0 69 / 13 02 587 - 0 F : 0 69 / 13 02 587 - 29 info@innere-mission-ffm.de innere-mission-ffm.de Wir kümmern uns:

5 Information DER PARITÄTI SCHE BETREUUNGSVERE IN Frankfurt am Main e.V. – Eine Brücke zu Alltag und Gesellschaft Ein wichtiger Teil unserer Arbeit stellt die Gewinnung, Fortbildung und Beratung von Bevollmächtigten und ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern dar. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeiten wir eng mit der Betreuungsbehörde der Stadt Frankfurt und demBetreuungsgericht Frankfurt zusammen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen als Vereinsbetreuer selbst rechtliche Betreuungen. Sie übernehmen im professionellen Rahmen rechtliche Betreuungen, die in der Regel schwierig, aufwändig und für ein Ehrenamt ungeeignet sind. Wir führen keine Rechtsberatung durch. Wir begleiten, informieren und beraten rund um die Themen Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Gerne stehen wir Ihnen telefonisch, persönlich oder per Mail für Fragen zu diesen Themen zur Verfügung. Ehrenamtliche gesetzliche Betreuung Wir informieren, begleiten und schulen ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer. Das ehrenamtliche und freiwillige Engagement ist eine Chance für jeden Einzelnen, sich einzumischen und mitzugestalten. Freiwilliges Engagement ist nicht nur Hilfe für andere, sondern bedeutet auch persönliche Weiterentwicklung. Wir suchen Menschen, die sich gerne für einen anderen Menschen einsetzen und eine verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen wollen. Sie erhalten von uns persönliche Beratung, Erfahrungsaustausch und Einführungskurse für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Nach einer umfassenden Einführung vermitteln wir Ihnen gerne eine Betreuung, die auf ihre persönlichen Wünsche, Fähigkeiten und zeitlichen Möglichkeiten zugeschnitten ist. Wir bieten: → Information und Unterstützung in allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz. → Führung von gesetzlichen Betreuungen auf Anordnung des Betreuungsgerichts. → Unterstützung von Betroffenen und deren Familienangehörigen, Fachdiensten und Einrichtungen. → Vermittlung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern → Information zu Vollmacht und Betreuungsverfügung Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V. Fischerfeldstraße 7–11 60311 Frankfurt am Main Tel. 069 92101991 Fax 069 21995724 betreuung@pbv-frankfurt.de www.pbv-frankfurt.de Der Paritätische Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V. ist seit dem Jahre 1994 ein anerkannter Betreuungsverein. Wir sind ein freier Träger.

Information 6 Rechtzeitig Vorsorge treffen Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man frühzeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Der Bereich Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ist von zunehmender Bedeutung. Die Begriffe werden hierbei jedoch nicht streng auseinandergehalten, sodass häufig Verwirrung besteht. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemeinsamen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jederzeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr handlungsfähig oder vielmehr nicht in der Lage ist, notwendige Dinge in erforderlicher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die rechtliche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwendigen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhindern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht eingerichtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreuende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt hat. Diese Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da die bevollmächtigte Person weitreichende Befugnisse erhält und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum Schutz vor willkürlichen Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht mit Abstand das wichtigste Instrument. Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Wer aktiv im Leben steht, der denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. i Vorsorgeformulare finden Sie ab Seite 27 Vorsorgevollmacht.........................................27 Betreuungsverfügung....................................31 Patientenverfügung.......................................33 Erklärung zur Organspende...........................38 Zusatzerklärung COVID-19.............................39 Bestattungsverfügung...................................41 Checkliste Todesfall.......................................45 Persönliche Daten..........................................46

Information 7 Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und festlegen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gerichtlichen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Patientenverfügung Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medizinische Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwilligungsfähig sind. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Patientenverfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Es wird dann alles versucht werden, das Leben so lange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verlängern. „Das Leben geht weiter ...“ sagen die anderen. Und was fühlen Sie? Dipl. Psych. Monika Müller-Herrmann Schillerstraße 10 | 60313 Frankfurt Tel. 069 93 49 09 58 monika.mueller-herrmann@gmx.de www.praxis-mueller-herrmann.de Trauerberatung · Psychoonkologie Beratung pflegender Angehöriger Vorsorgeworkshops

Information 8 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und demBevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheblich erleichtert. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht finden Sie ab Seite 27

Information 9 → Was kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach IhremWillen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle geregelt werden, in denen zumSchutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlossenen Station sein oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medikamentöse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Eine besondere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend vollständig handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig handschriftlich abgefasst ist. Dies ist jedoch eher unüblich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das umdie persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen finden Sie ab Seite 27 in dieser Vorsorgemappe. Auf keinen Fall dürfen Ort, Datumund die vollständige eigenhändige Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet seinmuss. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen zwingend erforderlich. Meistens dient die notarielle Beurkundung lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen. Die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den gleichen Zweck. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispielsweise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräußern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffentlichen Beglaubigung oder der notariellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bankeigenen Formularen oder notariell beurkundete Vollmachten an. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. i Unser Tipp Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, viele Bereiche geregelt oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, ist eine individuelle rechtliche Beratung mit Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert. Hiermit kann zugleich eine höhere Akzeptanz gegenüber Banken, Behörden oder Gerichten erreicht werden.

Information 10 Die Unterschrift können Sie kostengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffentlich beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder zu ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, vorausgesetzt Sie sind weiterhin voll geschäftsfähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprünglichen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen. Stehen größere Änderungen an, widerrufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüngliche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten. Aufbewahrung und Registrierung Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevollmächtigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unterschriebene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevollmächtigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen relevanten Stellen ausweisen kann und dringend anstehende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Vorsorgeregister Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten – gegen eine einmalige Gebühr – in einem elektronischen Register der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die Betreuungsgerichte können jederzeit über das Internet auf diese Datenbank zugreifen. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Die Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist online oder postalisch möglich. Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - Postfach 080151 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de i Herausgeber & Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstr. 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 info@vundm.com © 2022 Verlag & Marketing Impressum Herausgegeben in Zusammenarbeit mit: Paritätischer Betreuungsverein Frankfurt am Main e.V. Fischerfeldstraße 7–11, 60311 Frankfurt am Main Telefon 069 92101991 betreuung@pbv-frankfurt.de

Information 11 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respektiert werden sollen. Dies kann beispielsweise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zugemutet werden. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 10) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. Ein Formular für Ihre persönliche Betreuungsverfügung finden Sie ab Seite 31 i Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten.

Information 12 Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unabhängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehenmuss, damit sie verbindlich gültig ist. Eine Patientenverfügung muss: → Von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst worden sein, → in schriftlicher Form vorliegen und → eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten. Wozu dient eine Patientenverfügung? Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten beziehungsweise Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Ein Formular für Ihre persönliche Patientenverfügung finden Sie ab Seite 33 →

Information 13 Ihr Sanitätshaus vor Ort Der Gesundheitsdienst GmbH Umfangreiches Sortiment moderner Reha-Hilfsmittel Große Auswahl an Pflege-und Alltagshilfen Bandagen und Brust-Prothetik Anpassung von Kompressionsstrümpfen Behandlung chronischer Wunden durch ausgebildete Experten my-self.biz 4x imRhein-Main-Gebiet: Frankfurt | Freigericht-Somborn Großkrotzenburg | Rodenbach Sanitätshaus ImWundzentrum Frankfurt Adickesallee 51–53 (5. OG) | 60322 Frankfurt am Main Öffnungszeiten: Montag – Freitag 9:00 – 17:00 Uhr Jetzt spenden: www.weisser-ring.de Damit Opfer nicht rechtlos bleiben. Helfen auch Sie! 3.200 Ehrenamtliche Pro s im Einsatz Die Johanniter: Immer für Sie da! Obambulante Pflege, Erste-Hilfe-Kurse für Senioren, Hausnotruf oder betreute Seniorenreisen. Wir sind immer für Sie da! Rufen Sie uns an: Tel. 069366 006 600 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Rhein-Main Berner Str. 103-105 60437 Frankfurt am Main www.johanniter.de/rhein-main

Information 14 Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Altenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 15 Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die behandelnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist allerdings unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für das Behandlungsteamund Angehörige, je konkreter und krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevollmächtigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen lediglich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter beziehungsweise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. → Haben Sie zur Patientenverfügung eine Organspendeerklärung abgegeben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorglichen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entsprechende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden.

Information 16 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet dann das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Wenn ein erwachsener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „rechtlichen Betreuung“. Die rechtliche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten übergangen und ihrerseits bevormundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1896 BGB muss volljährigen Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Wer kann eine Betreuung beantragen? Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie volljährig sein. Andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag respektive die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündDas Betreuungsverfahren im Überblick Betreuungsantrag/Betreuungsanregung durch Dritte Betreuungsgericht Betreuungsgerichtlicher Beschluss Persönliche Anhörung Ärztliches Gutachten Sozialbericht Betreuungsbehörde Eventuell Verfahrenspflegschaft

Information 17 lich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Die Betreuungsperson darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. i Wichtig zu wissen Die Betreuung soll demWohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die typischen Aufgabenkreise sind: → Vermögenssorge, → Aufenthaltsbestimmung, → Wohnungsangelegenheiten, → Gesundheitsfürsorge, → Annahme und Öffnen der Post. Das Bundesministerium der Justiz hat eine umfangreiche Broschüre (76 Seiten) zum Thema Betreuungsrecht herausgegeben. Die Broschüre können Sie hier bestellen: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 481009 18132 Rostock Tel. 030 18 272 2721 Fax 030 18 10 272 2721 publikationen@bundesregierung.de www.bmj.de

Information 18 Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streitanfälligen Erbengemeinschaften. An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Das Ehegattentestament Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Soll das Testament handschriftlich verfasst werden, muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. →

Information 19 Helfen Sie unter www.dkhw.de Ihre Spende gibt Kindern ein gutes Bauchgefühl. Zu viele arme Kinder sind übergewichtig oder ernähren sich einseitig. Für diese Kinder setzen wir uns ein. Nur mit guter Ernährung können sich Kinder körperlich gesund entwickeln. Spendenkonto IBAN: DE23 1002 0500 0003 3311 11 • Bank für Sozialwirtschaft Rechtsanwältin Maria Anwari LL.M. in Kooperation mit der Kanzlei Liebigstraße 51 · 60323 Frankfurt am Main Telefon 069 955 046 75 · manwari@koehlerundpartner.de www.kanzlei-anwari.de · www.koehlerundpartner.info Rechtsanwältin Maria Anwari, LL.M. ist bereits seit vielen Jahren auf das Erbrecht sowie die Vermögensnachfolge spezialisiert und hat die Zusatzqualifikation Master of Laws im Bereich „Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Vermögen“. Frau Anwari berät Ihre Mandanten in den Bereichen Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie private Vorsorge. In Frankfurt am Main ist sie in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Köhler und Partner tätig. D . K P Rechtsanwälte · Steuerberater

Information 20 Worin besteht der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und zwei einzelnen, von jedem Ehepartner selbst geschriebenen Testamenten? Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Eine neue, abweichende letztwillige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufgehoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der überlebende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorgeschriebenen Regeln abändern darf. Der Erbvertrag Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindestens zwei Parteien hieran beteiligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der notariellen Beurkundung anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterschreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den gleichen Zweck wie ein Testament. Als letztwillige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen trifft. i Gesetzliche Erbfolge – wer erbt? Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den hat der Gesetzgeber die Erbfolge festgelegt. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Erblasser Eltern Geschwister Onkel und Tanten Großeltern Nichten und Neffen Cousinen und Cousins 2. Ordnung 3. Ordnung 1. Ordnung

Information 21 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig verändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einemErbvertrag – wie bei jedemanderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einemErbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung festlegen, z.B. seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden. Erbvertrag und Testament im Vergleich i Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testamentes oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Information 22 Vorsorge für den Todesfall In unserer heutigen Gesellschaft ist der Tod oft ein Tabuthema. Über das Sterben und die nachfolgende Bestattung spricht man sehr selten. Man verdrängt und verleugnet jeden Gedanken daran. Darum sind Angehörige oft überfordert, mit dem Tod eines geliebten Menschen umzugehen. Dennoch ist es ratsam, einmal über dieses unvermeidliche Thema der eigenen Bestattung nachzudenken. Darüber, wie Sie Vorsorge treffen können, die letzten Dinge zu regeln. Damit Sie einmal so Abschied nehmen, wie es Ihren eigenen Vorstellungen entspricht und wie Sie Ihrer Familie die seelischen und finanziellen Nöte nehmen können, die ein solcher Abschied mit sich bringt. Die Bestattungsverfügung Mit einer Bestattungsverfügung können Sie Angehörige entlasten und Wünsche für Ihre Bestattung formulieren. In der Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Art und Weise der Bestattung (Bestattungsart, Trauerfeier, Blumen etc.) fest, um Ihren letzten Willen auch bei der eigenen Bestattung verwirklichen zu können. An eine Bestattungsverfügung stellt der Gesetzgeber vergleichsweise geringe Anforderungen. Eine Bestattungsverfügung sollte ambesten handschriftlich verfasst werden, um keine Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen zu lassen. Alternativ kann ein Formular, wie hier in der Mappe auf Seite 41 für die Vorsorge verwendet werden. Das Datum und die eigene Unterschrift unter der Bestattungsverfügung dürfen nicht fehlen. Es kann sinnvoll sein, die Verfügung notariell beglaubigen zu lassen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Eine Alternative zur notariellen Beglaubigung ist der eigene Hausarzt. Wenn der Hausarzt die Bestattungsverfügung unterschreibt, ist das zwar rechtlich nicht mit einer Beglaubigung gleichzusetzen. Die Unterschrift gibt aber einen deutlichen Hinweis, dass es sich tatsächlich um Ihren Willen handelt. Sorgen Sie dafür, dass die Bestattungsverfügung im Falle Ihres Todes schnell und sicher gefunden wird. Zusätzlich sollten Sie Ihre Angehörigen darüber informieren, wo Sie die Verfügung hinterlegen. Ein guter Ort ist beispielsweise ganz vorn im Ordner mit Ihren persönlichen Versicherungs- und Rentenunterlagen. Sie können die Bestattungsverfügung auch einer Vertrauensperson übergeben, die zeitnah von Ihrem Tod erfahren wird (Kinder, gute Freunde, langjährige Nachbarn etc.). Daneben können weitere Ausfertigungen beim zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung oder dem gewünschten Bestattungsunternehmen hinterlegt werden. Wenn Sie neben den organisatorischen Dingen auch die Finanzierung der Bestattung vorab regeln möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages (siehe Seite 24). Dieser setzt auf die Begräbnisverfügung auf und regelt darüber hinaus auch den finanziellen Teil. Vorsorgeverträge werden direkt mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen. i Wichtig zu wissen! Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Bestattungspflicht liegt nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer bei den nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungspflicht zu trennen. Ein Formular für Ihre persönliche Bestattungsverfügung finden Sie ab Seite 41

Information 23 Gerne können Sie bei uns kostenfrei eine Bestattungsvorsorge abschließen. Isabelle Lubnow Nicole Stephan Pietät am Dornbusch • Bestattungen aller Art • einfühlsam • professionell • individuell Eschersheimer Landstraße 278 • 60320 Frankfurt/Main 069 / 77035757 • info@pietaet-ffm.de • www.pietaet-ffm.de Die Bestattung in der Natur Lernen Sie bei einer kostenlosen Waldführung den FriedWald Dietzenbach kennen. Erfahrene FriedWald-Försterinnen und -Förster zeigen Ihnen den Wald und beantworten alle Fragen rund um Baumbestattung, Vorsorge und Beisetzungsmöglichkeiten. Jetzt über die nächsten Termine informieren und anmelden: Tel. 06155 848-100 oder unter www.friedwald.de/dietzenbach

Information 24 Der Bestattungsvorsorgevertrag Ein Bestattungsvorsorgevertrag wird direkt mit einemBestattungsinstitut abgeschlossen. Praktisch alle Bestattungsunternehmen bieten neben einer individuellen Beratung solche Vorsorgeverträge an. Dieser mit dem Bestattungsunternehmen geschlossene Vertrag ist nach demBestattungsrecht verbindlich und behält über den Tod hinaus seine Gültigkeit. Hinterbliebene haben daher nicht die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen. Generell werden im Vertrag zwei Teilbereiche schriftlich fixiert. Der erste Teil widmet sich den persönlichen Wünschen für die eigene Bestattung. Daher ist alles, was in diesem Bereich schriftlich festgelegt wird, eine Frage der persönlichen Wünsche und des Budgets, das für diese zur Verfügung steht. Der zweite Teil regelt die Bestattungskosten bzw. die Beitragszahlungen, die die Dienstleistungen für die eigene Bestattung decken. Hier werden die einzelnen Kosten für Sarg, Trauerrede, Musik, Blumenschmuck festgelegt. Wichtig ist, dass die Kosten transparent dargestellt werden und eine Gesamtsumme inklusive aller Leistungen genannt wird. Das Bestattungsunternehmen sollte so kalkulieren, dass Preissteigerungen über die Jahre möglichst abgefedert werden. Absicherung der Kosten Die für die Kosten notwendige Summe können Sie auf einem Treuhandkonto hinterlegen, wie sie z.B. der Verband unabhängiger Bestatter (VuB), der Bundesverband der Deutschen Bestatter (BDB) oder das Deutsche Institut für Bestattungskultur (DIB) anbieten. Das Geld gilt dort als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge. Sofern der Betrag angemessen ist, hat das Sozialamt keinen Zugriff darauf. Eine weitere Option ist die Sterbegeldversicherung. Sie empfiehlt sich vor allem für jüngere Menschen. Hier werden monatlich Beträge in eine Sterbegeldversicherung eingezahlt, die im Todesfall ausbezahlt wird. Anzeige eines Sterbefalls beim Standesamt Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt (der Samstag gilt nicht als Werktag) erfolgen. Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. Jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. 1. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. 1. Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenemWissen unterrichtet ist. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Zur Vorlage beim Standesamt für die Beurkundung eines Sterbefalls werden die nebenstehend genannten Unterlagen benötigt. Wenn die verstorbene Person ledig war: → Personalausweis und Geburtsurkunde → Wenn die verstorbene Person verheiratet war: → Personalausweis und Geburtsurkunde → Heiratsurkunde (Familienbuch/Stammbuch) Wenn die verstorbene Person geschieden war: → Personalausweis und Geburtsurkunde → Heiratsurkunde (Familienbuch/Stammbuch) → Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk Wenn die verstorbene Person verwitwet war: → Personalausweis und Geburtsurkunde → Heiratsurkunde (Familienbuch/Stammbuch) → Sterbeurkunde des verstorbenen Partners Außerdem wird benötigt: → Die ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag → Personalausweis der anzeigenden Person

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