Vorsorgemappe Landkreis Emmendingen 2026

48 Information Erbrecht und Testament Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Mit dem eigenen Tod befasst man sich ungern. Fehlt jedoch eine klare Regelung, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese entspricht nicht immer den persönlichen Vorstellungen und kann zu Unsicherheiten oder Streit führen. Wer frühzeitig vorsorgt, schafft Klarheit und entlastet seine Angehörigen. Gesetzliche Erben sind insbesondere Ehepartner und Kinder. Unabhängig von einem Testament steht nahen Angehörigen ein Pflichtteilsanspruch zu. Selbst wenn eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird, können Pflichtteilsberechtigte ihren gesetzlichen Mindestanteil verlangen. Das handschriftliche Testament Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, was aber für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig ist. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das gemeinschaftliche Testament Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten (§ 2265 BGB). Es ermöglicht, den Nachlass gemeinsam zu regeln und bindende Anordnungen für den Todesfall zu treffen. Die bekannteste Ausgestaltung ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Partners bestimmen. Zur Errichtung genügt es, wenn ein Partner den Text handschriftlich verfasst und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich. Viele Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod eines Ehepartners für den Überlebenden grundsätzlich bindend sind und nicht mehr einseitig widerrufen werden können (§ 2271 BGB). Besondere Bedeutung kommt den Pflichtteilsrechten zu. Kinder bleiben pflichtteilsberechtigt und können ihren Anspruch bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Ohne entsprechende Pflichtteilsstrafklauseln kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen für den überlebenden Ehepartner führen. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen mindestens zwei Personen und muss notariell beurkundet werden. Alle Beteiligten müssen persönlich anwesend sein. Im Unterschied zum Testament kann er grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Sinnvoll ist ein Erbvertrag vor allem für unverheiratete Paare oder wenn Leistungen – etwa Pflege – verbindlich abgesichert werden sollen. Die stärkere Bindungswirkung sorgt für besondere Planungssicherheit. Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testaments oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden können.

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