1) Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist nicht erforderlich, wenn zwischen der bevollmächtigten Person und dem behandelnden Arzt Einverständnis darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten (Vollmachtgebers) entspricht (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). 2) In diesen Fällen muss die bevollmächtigte Person eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1831 Abs. 2 und 5 BGB und § 1832 Abs. 2, 4 und 5 BGB). Vorsorgevollmacht | Seite 2 von 4 Insbesondere darf sie in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 1 BGB) 1). Insbesondere darf sie ihre Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 2 BGB). Sie darf somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder dem Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen 1). Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde die mich behandelnde Ärzteschaft und das nichtärztliche Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht. Sie darf ihrerseits Mitarbeitende von Versicherungsunternehmen bzw. privatärztlichen Abrechnungsstellen von deren Schweigepflicht entbinden. Solange es zu meinem Wohl erforderlich ist, darf sie über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1831 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierung, Medikamente u.Ä.) in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 1831 Abs. 4 BGB) sowie über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB ) entscheiden 2) . Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, mich bei der Meldebehörde ab- und anmelden. Sie darf Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen und meinen Haushalt auflösen. Sie darf einen neuen Wohnungsmietvertrag als auch einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen; ehemals Heimvertrag) abschließen und kündigen. 2. Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten 1. Gesundheitsangelegenheiten/Pflegebedürftigkeit Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sofern ich eine Patientenverfügung verfasst habe, ist sie verpflichtet, meinen dort festgelegten Willen durchzusetzen und meinem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein 36 Vorsorgevollmacht
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