Information 44 Steuerklasse Ehegatten, Lebenspartner I I I I II III Freibetrag 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind) Freibetrag 400.000 € Enkelkinder (deren Eltern leben) Freibetrag 200.000 € Eltern, Großeltern, Urenkel als Erben Freibetrag 100.000 € Alle anderen Erben und Beschenkten Freibetrag 20.000 € Eltern und Großeltern als Beschenkte, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner Freibetrag 20.000 € Freibeträge für Erben und Beschenkte i Tante Kinder Geschwister Nichten Neffen Erblasser Onkel Cousin Cousine Vater Mutter Ehepartner Enkel 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung Großeltern Legende Wer seinen letzten Willen nicht durch Testament oder Erbvertrag regelt, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte der 1. Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Verwandte der 2. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte der 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehepartners 50 %. Gesetzliche Erbfolge — wer erbt?
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