Vorsorgemappe Landkreis Birkenfeld

Mit Formularen direkt zum Ausfüllen Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Testament Bestattungsverfügung Die Vorsorgemappe Vorsorgeunterlagen von: KREISVERBAND BIRKENFELD

KREISVERBAND BIRKENFELD

Vorwort 3 Liebe Leserinnen und Leser, heute bereits an morgen zu denken ist in jedem Alter wichtig und sinnvoll. Gerade deshalb ist es richtig und zudem vernünftig, für eventuelle Notfälle vorzusorgen. Natürlich ist dieses kein beliebtes Thema, mit welchem wir uns gerne auseinandersetzen. Jedoch nur mit verdrängen und auf die lange Bank schieben, ist uns auch nicht geholfen. Aber glauben Sie mir, Sie ersparen sich und ihren Angehörigen unnötige Aufregung und den damit verbundenen Stress, wenn Sie rechtzeitig Ihre Vorsorge umfassend schriftlich festlegen. Dann ist beim Eintreten einer etwaigen Notsituation, wie Unfall oder Erkrankung, bereits alles geregelt. Wie Sie wissen, kann auch Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht ohne schriftliche Erklärung oder Vollmacht in Ihrem Sinne handeln. Darum ist es wichtig, dass Ihre Angehörigen oder Vertrauten sich problemlos in Ihren Papieren zurechtfinden um in der Lage zu sein, alles Notwendige für Sie zu organisieren - falls Sie es selbst vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr können. Diese Vorsorgemappe der Senioren-Union hilft Ihnen, alle wesentlichen Informationen zusammenzustellen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den Rat von Experten, ist jedoch eine nützliche Orientierungshilfe beim Ordnen Ihrer persönlichen Unterlagen. Sie schafft Klarheit für Sie selbst und gibt Ihnen das gute Gefühl, dass im Fall einer Notsituation alles nach Ihrem Willen geregelt ist. Alle wichtigen Daten, Dokumente und Angaben z.B. über ihren Medikamentenplan, sollten Ihre Angehörigen und Vertrauten an einem vorher abgesprochenen Ort finden können. Nur so ist gewährleistet, dass sie sich im Ernstfall schnell einen Überblick verschaffen können um dann ganz in Ihrem Sinne zu handeln. Alle dafür notwendigen Formulare können Sie direkt in dieser Mappe ausfüllen oder auch als Kopiervorlage nutzen. Am Ende dieser Vorsorgemappe finden Sie außerdem einen Notfall- und Organspendeausweis. Sie können beide abtrennen, ausfüllen und zum Beispiel in Ihrer Geldbörse aufbewahren. Bitte achten Sie darauf, dass nur Ihnen nahestehende Personen zu Ihren Unterlagen Zugang haben. Überprüfen Sie Ihre Daten und Angaben von Zeit zu Zeit und aktualisieren Sie diese bei Bedarf. Wir als Senioren-Union freuen uns, wenn wir Ihnen mit dieser Vorsorgemappe helfen können. Diese Vorsorgemappe wird unentgeltlich abgegeben – als Service von Ihrer SeniorenUnion im Landkreis Birkenfeld. Unser Dank gilt der Firma Verlag & Marketing sowie allen Inserenten, mit deren Unterstützung die Herausgabe dieser Vorsorgebroschüre möglich wurde. Herzliche Grüße Karl-Heinz Totz Kreisvorsitzender Senioren-Union Birkenfeld Landesvorsitzender Senioren-Union Rheinland-Pfalz

Inhalt 4 i Herausgeber und Verlag: Verlag & Marketing Fred Müller e.K. Rieslingstraße 6, 75031 Eppingen Tel. 07138 6903097 | info@vundm.com Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Senioren-Union der CDU Rheinland-Pfalz Kreisverband Birkenfeld Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion — gleich welcher Art sowie die Verwendung in elektronischen Medien — sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet. © Mai 2025 by Verlag & Marketing Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der rechtlich definierten Begriffe verwenden wir die männlichen Formen „Betreuer“, „Betreuter“ und „Betroffener“. Wir meinen dabei immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform ist wertfrei. Impressum Inhaltsverzeichnis Gut informiert... Senioren-Union Kreisverband Birkenfeld.......................................................6 Rechtliche Betreuung – was ist das?....................................8 Rechtzeitig Vorsorge treffen.................................................9 Die Vorsorgevollmacht.......................................................10 Das Ehegattennotvertretungsrecht...................................12 Die Betreuungsverfügung...................................................14 Die Patientenverfügung......................................................16 Ehrenamt ist vielseitig........................................................18 Erbrecht und Testament.....................................................42 Erbschaft- und Schenkungsteuer.......................................45 Vorsorge für den Todesfall..................................................46 Der Bestattungsvorsorgevertrag........................................47 Organspende ja oder nein..................................................49 Zum Ausfüllen... Meine persönlichen Daten..................................................21 Vorsorgevollmacht..............................................................25 Betreuungsverfügung.........................................................29 Patientenverfügung............................................................31 Erklärung zur Organ- und Gewebespende........................36 Bestattungsverfügung........................................................37 Organspendeausweis.........................................................49 Notfallausweis. ...................................................................49 Regionale Adressen Wichtige Rufnummern........................................................50 Die Betreuungsbehörde.....................................................51 Betreuungsgerichte............................................................51 Betreuungsvereine. ............................................................51

Grußwort 5 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, es gibt Angelegenheiten, die wir lieber mal aufschieben – weil sie unangenehm sind, wir sie lieber verdrängen oder wir glauben, es hätte noch Zeit. Es geht um Notfall und Vorsorge. Doch gerade die persönliche Vorsorge für den Notfall sollte nicht aufgeschoben werden. Es ist eben nicht eine Frage des hohen Alters. Ein plötzlicher Unfall, eine schwere Erkrankung oder andere unvorhersehbare Situationen können jeden treffen. Unabhängig des Alters. Dann ist es wichtig, dass am besten alles geregelt ist – für sich selbst, aber auch für die Angehörigen, denen man in solch schwierigen Momenten mit klaren Vorgaben und Sicherheit helfen kann. Diese Mappe soll Ihnen eine wertvolle Unterstützung sein, um Ihre persönlichen Angelegenheiten frühzeitig zu ordnen. Sie enthält wichtige Vorlagen für ein Testament, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und Bestattungsverfügung. Alle Unterlagen sind herausnehmbar und mit hilfreichen Erläuterungen versehen, sodass Sie sich Schritt für Schritt mit den einzelnen Themen auseinandersetzen und vertraut machen können. Bei Bedarf und individuellen Formulierungswünschen macht es mitunter Sinn, einen Juristen oder eine Juristin hinzuzuziehen. Mein herzlicher Dank gilt der Senioren-Union und ihrem Vorsitzenden Karl-Heinz Totz. Mit dieser Mappe leistet unsere Senioren-Union einen wichtigen Impuls und Beitrag, notwendige Vorsorgefragen frühzeitig und systematisch anzugehen. Nutzen Sie diese Gelegenheit, sich und Ihre Familie abzusichern. Sie übernehmen damit Verantwortung für sich selbst und entlasten Ihre Liebsten in herausfordernden Zeiten. Herzlichst, Ihre Julia Klöckner MdB Bundesministerin a.D. www.julia-kloeckner.de

Wir stellen uns vor... 6 Senioren-Union Kreisverband Birkenfeld Wir stehen für einen lebenswerten Landkreis Birkenfeld, in dem Seniorinnen und Senioren eine zentrale Rolle spielen. Wir setzen uns dafür ein, dass ältere Menschen hier im Nationalpark Landkreis sicher und gesund leben können, aber auch aktiv und integriert in die Gemeinschaft bleiben. Unser Ziel ist es, das Alter als eine Lebensphase zu gestalten, die von Respekt, Würde und Teilhabe geprägt ist. Ein starkes Netzwerk für Ihre Interessen In der Senioren-Union Birkenfeld finden Sie eine Gemeinschaft, die sich aktiv für Ihre Anliegen einsetzt. Wir kämpfen für Ihre Rechte und für eine Gesellschaft, in der ältere Menschen nicht nur gehört, sondern auch wertgeschätzt werden. Ihre Stimme zählt Bei uns haben Sie die Möglichkeit, sich einzubringen und die Zukunft mitzugestalten. Ihre Erfahrung und Ihr Wissen sind wichtig – gemeinsam können wir Großes bewirken. Unsere Schwerpunkte Für eine Gesellschaft, in der Erfahrung zählt und das Alter als Bereicherung verstanden wird: LEBEN UND WOHNEN IM ALTER → Altersgerechtes Wohnen: Wir fordern den Ausbau von seniorengerechtem Wohnraum, der den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht. Neubauten sollen von Anfang an barrierefrei und altersgerecht geplant werden, während bestehende Wohnräume durch gezielte Umbauten an die Erfordernisse des Alters angepasst werden. → Barrierefreiheit im Wohnraum: Es ist uns ein Anliegen, dass alle Menschen, unabhängig von möglichen Einschränkungen, in ihrem Zuhause sicher und komfortabel leben können. Deshalb setzen wir uns für den Ausbau barrierefreier Wohnungen und Häuser ein. GESUNDHEIT UND PFLEGE → Reha vor Pflege: Wir glauben daran, dass Prävention der Schlüssel zu einem langen, mobilen und selbstständigen Leben ist. Durch gezielte Rehabilitationsmaßnahmen soll Pflegebedürftigkeit vermieden oder hinausgezögert werden. → Pflegequalität sichern: Einheitliche Standards und regelmäßige Qualitätskontrollen in Pflegeeinrichtungen sind unerlässlich, um eine menschenwürdige Betreuung sicherzustellen. → Sicherstellung der ärztlichen Versorgung: Eine flächendeckende medizinische Versorgung auch durch Apotheken ist für uns von zentraler Bedeutung. Wir fordern eine enge Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Patienten, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten. Zudem setzen wir uns für den Erhalt kommunaler Krankenhäuser ein. LÄNDLICHER RAUM - DAS LEBEN KEHRT ZURÜCK → Lebendige Dörfer: Wir setzen uns für den Erhalt und die Wiederbelebung unserer Dörfer ein. Dazu gehört die Sicherstellung von Einkaufsmöglichkeiten, Post- und Bankgeschäften sowie ärztlicher Versorgung in den ländlichen Regionen. → Ehrenamt stärken: Ehrenamtliches Engagement ist das Rückgrat unserer Gesellschaft. Wir möchten freiwillige gemeinnützige Arbeit fördern und besser organisieren, um lebendige Gemeinschaften zu schaffen. → Mobilität für alle: Ein gut ausgebauter öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist bedeutsam für die Mobilität im Alter. Wir fordern eine bessere Taktung und Verbindungen zwischen Fern- und

Wir stellen uns vor... 7 Nahverkehr sowie eine barrierefreie Infrastruktur, die auch für Rollatoren und Kinderwagen sicher ist. BILDUNG UND DIGITALISIERUNG → Lebenslanges Lernen: Bildung kennt kein Alter. Wir setzen uns dafür ein, dass auch Seniorinnen und Senioren Zugang zu Bildungsangeboten haben, um aktiv und informiert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dies schließt die Vermittlung von Arbeitsmöglichkeiten in Kooperation mit den Kommunen und der Arbeitsagentur ein. → Digitale Chancen für Senioren: Die Digitalisierung bietet enorme Chancen, auch im Alter. Wir möchten, dass ältere Menschen von digitalen Angeboten profitieren, sei es zur Erleichterung des Alltags oder zur besseren Vernetzung mit Familie und Freunden. INNERE SICHERHEIT → Mehr Sicherheit durch mehr Polizei: Eine gut ausgestattete Polizei ist die Grundlage für einen sicheren Landkreis Birkenfeld. Wir fordern eine bessere personelle und technische Ausstattung unserer Polizei durch das Land Rheinland-Pfalz. → Optimierte Überwachung: Flexible und unbürokratische Videoüberwachung sowie eine effektive Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten. Ein verbesserter Datenaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden von Bund und Land sind unerlässlich für die Bekämpfung von Kriminalität und Extremismus. SOZIALE SICHERHEIT → Faire Rente für alle: Ein fairer Ausgleich von Leistungen und Lasten ist notwendig, damit Rentnerinnen und Rentner auch zukünftig auf eine verlässliche Altersversorgung bauen können. Wir setzen uns zudem für eine identische Rentenerhöhung für alle Rentner und einen gerechten Inflationsausgleich ein. → Einsamkeit im Alter verhindern: Einsamkeit darf im Alter kein Schicksal sein. Wir möchten ältere Menschen in die Gesellschaft integrieren und Angebote schaffen, die soziale Kontakte und Gemeinschaft fördern. Werden Sie Teil unserer Bewegung und setzen Sie ein Zeichen für ein würdevolles, aktives und erfülltes Leben im Alter. Kontaktieren Sie uns und erfahren Sie mehr darüber, wie Sie sich einbringen können! CDU-Kreisgeschäftsstelle Birkenfeld Kobachstr. 7 55743 Idar-Oberstein Telefon 06781 22541 E-Mail: cdu.birkenfeld@t-online.de www.seniorenunion-rlp.de KREISVERBAND BIRKENFELD

Information 8 Rechtliche Betreuung – was ist das? Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreuenden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreuenden Person erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen Nach § 1814 BGB kann volljährigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft das zuständige Gericht. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt werden. Andere (z.B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Verfahrensablauf Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt oder angeregt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuer in Betracht kommt, unterstützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betroffene Person – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche angeordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur angeordnet, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Summe der angeordneten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche tätig werden. © www.peopleimages.com

Information 9 Rechtzeitig Vorsorge treffen Es ist sehr wichtig, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in bestimmten Situationen respektiert werden. Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass man vielleicht einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann man jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Wer entscheidet und handelt dann in Ihrem Sinne? Entgegen der vielfach verbreiteten Meinung sind Familienangehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt. Um die betreuungsbedürftige Person rechtsverbindlich zu vertreten, benötigen auch Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern volljähriger Kinder eine gültige Vollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt sein. Auch das seit Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (siehe Seite 12) gilt lediglich für Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und ist auf längstens sechs Monate begrenzt. Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sollten daher unbedingt frühzeitig und sorgfältig bedacht werden. Es ist für alle Beteiligten eine Erleichterung, wenn bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge für den Fall der Fälle getroffen wurde. Möglichkeiten der Vorsorge Patientenverfügung erstellen Verfassen Sie eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Stellen Sie sicher, dass die Patientenverfügung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vorsorgevollmacht erteilen Bevollmächtigen Sie eine vertrauenswürdige Person, die in Ihrem Namen rechtliche und finanzielle Angelegenheiten regeln kann, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit der ausgewählten Person. Betreuungsverfügung verfassen Legen Sie schriftlich fest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll und welche persönlichen Vorstellungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden sollen, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Dokumente hinterlegen und informieren: Bewahren Sie die erstellten Dokumente an einem sicheren Ort auf und teilen Sie Ihren Vertrauenspersonen, wie Ihrem Bevollmächtigten und Ihren engen Angehörigen die Existenz und den Aufbewahrungsort der Dokumente mit. Regelmäßige Überprüfung: Nehmen Sie sich regelmäßig Zeit, um Ihre Vorsorgedokumente zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Lebensumstände und Wünsche können sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist es wichtig, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. i Wir empfehlen Um sicherzustellen, dass Ihre Vorsorgedokumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Bedürfnisse abdecken, ist es sinnvoll, Rat durch die Betreuungsbehörde, einen Betreuungsverein, Notar oder Fachanwalt einzuholen. Je früher Sie Vorsorge treffen, desto besser können Ihre Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden.

Information 10 Die Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevollmächtigte Person, die das Original oder eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jederzeit handlungsfähig. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsorgenden Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfassend. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern frühzeitig nach reiflicher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevollmächtigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirksamen Vollmacht vermieden werden, da diese deren praktische Umsetzung erschweren. In einer separaten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im sogenannten Innenverhältnis festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detaillierte Anweisungen enthalten, was wie zu erledigen ist. Die bevollmächtigte Person bleibt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handlungsfähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt sein. Die bevollmächtigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht widerrufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht festgelegt werden. Was kann geregelt werden? Welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfassende Vollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegenüber Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevollmächtigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risikoreiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wie z.B. Operationen erteilt werden. © Robert Kneschke

Information 11 Es können auch Fälle geregelt werden, in denen die bevollmächtigte Person über die freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erforderlich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbundenen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man eventuellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persönlichen Angaben ergänzt wird. Ein entsprechendes Formular finden Sie ab Seite 25 in dieser Vorsorgemappe. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen. Beurkundung und Beglaubigung Die öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann, ist jedoch zumindest eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von Ihnen stammt. Die Beglaubigung kann kostengünstig durch die örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Alternativ können Sie die Vollmacht auch von einem Notariat beglaubigen lassen. Die notarielle Beurkundung erfüllt ebenfalls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung befasst man sich mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechtssichere Formulierungen werden inhaltlich fehlerhafte oder ungenau formulierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Aus diesem Grund kann die notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Widerruf und Änderung Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden eventuelle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht sind handschriftliche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen. Aufbewahrung und Registrierung Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorgelegt werden. Sie sollten daher sicherstellen, dass die von Ihnen bevollmächtige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informiert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort eingesetzt werden kann. Gegen eine einmalige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der festgehalten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die registrierten Daten können von Betreuungsgerichten jederzeit über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell festgestellt werden, ob die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gerichtliche Betreuung verzichtet werden kann. Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin Tel. 0800 3550500 (gebührenfrei) Fax 030 38386677 info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de

Information 12 Das Ehegattennotvertretungsrecht Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten. Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen eingeführt. Die neue Regelung des § 1358 BGB ermöglicht es Ehegatten, in bestimmten Notsituationen füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung erforderlich, sofern keine Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Voraussetzungen und Dauer Das gegenseitige Notvertretungsrecht gilt nur für zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht allerdings nur, wer Entscheidungen in den vorgenannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber, wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medizinische Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nachdem vom behandelnden Arzt bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertretene Ehegatte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch. Warum noch eine Vorsorgevollmacht ? Das Notvertretungsrecht ist keine vollständige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeitlich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassendere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwendigen Handlungen für die Person vorzunehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher, weiterhin eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen. © stock.adobe.com

13 Wir für Sie...

Information 14 Die Betreuungsverfügung Sie kennen niemanden, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder Sie möchten auf eine gerichtliche Kontrolle über Ihre zu regelnden Angelegenheiten nicht verzichten? Dann ist die Betreuungsverfügung ein geeignetes Mittel. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben festlegen, was wie geregelt werden soll. Außerdem können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheblich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispielsweise für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person als Betreuer ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Form und Aufbewahrung Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen. Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 11) registrieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugsweise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf. i Info Wenn Sie staatliche Kontrolle ausdrücklich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. © Anja Götz | stock.adobe.com

15 Wir für Sie... Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt? www.mein-erbe-tut-gutes.de · (030) 29 77 24 36 Eine Initiative gemeinnütziger Organisationen in Deutschland.

Information 16 Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen. Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abgesehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, beziehungsweise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme festgestellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehandelt werden. Welche Form muss eine Patientenverfügung haben? Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wegen der zum Teil weitreichenden Folgen der in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erforderlich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevollmächtigte Person darüber informieren. Muss die Patientenverfügung beachtet werden? Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbindlich und bindet alle Personen, auch den behandelnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer. © megaflopp | stock.adobe.com

Information 17 Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein und konkrete medizinische Situationen sowie die gewünschten oder abgelehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht abgeändert werden müssen. Wer setzt meinen Willen durch? Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevollmächtigt ist und Sie rechtlich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt. Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein? Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular ab Seite 31 in dieser Broschüre liefern lediglich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formulieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, beziehungsweise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren: → Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen. → Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“. → Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. → Bei bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren. → Benennen Sie positive Wünsche zur medizinischen Behandlung und Pflege, insbesondere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch palliativmedizinische Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung. i Wichtig zu wissen! Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche zu erstellen (§ 1827 Abs. 5 BGB). Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.

Information 18 Ehrenamt ist vielseitig Hätten Sie das gewusst? Ungefähr 40 Prozent der Wohnbevölkerung Deutschlands engagieren sich ehrenamtlich. Das sind über 30 Millionen Menschen!. Ehrenamt heute: Warum freiwilliges Engagement unverzichtbar ist Die Definition von Ehrenamt ist ebenso facettenreich wie die Gesellschaft selbst. Grundsätzlich beschreibt es eine freiwillige Tätigkeit, die selbstbestimmt, ohne finanzielle Absicht und zum Wohl anderer ausgeübt wird. Doch Ehrenamt ist weit mehr als nur uneigennützige Arbeit – es ist ein zentraler Bestandteil unseres gesellschaftlichen Miteinanders. Ehrenamt im Wandel der Zeit Früher war Ehrenamt oft an offizielle Ämter gebunden, etwa im Vereinsvorstand oder in kirchlichen Organisationen. Heute hat sich der Begriff erweitert: „Bürgerschaftliches Engagement“ oder „Freiwilligenarbeit“ sind gängige Synonyme. Ehrenamt passt sich der modernen Lebenswelt an – viele engagieren sich flexibel, projektbezogen oder digital, zum Beispiel in der Nachbarschaftshilfe oder bei Umweltinitiativen. Vielfältige Einsatzbereiche Ohne Ehrenamt wären viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kaum denkbar. Ehrenamtliche engagieren sich in zahlreichen Feldern: Rettungs- und Sanitätsdienste: Freiwillige bei der Feuerwehr, im Katastrophenschutz oder beim Roten Kreuz sind oft die Ersten, die in Notlagen helfen. Sport und Freizeit: Viele Vereine, Jugendgruppen und Sportorganisationen könnten ohne Ehrenamtliche nicht bestehen. Soziales Engagement: Ob in der Flüchtlingshilfe, Obdachlosenunterstützung oder Altenbetreuung – freiwillige Helfer machen einen echten Unterschied. Kultur und Bildung: Ehrenamtliche arbeiten in Museen, Bibliotheken oder als Mentoren, um Wissen weiterzugeben. Kirchliche und nachbarschaftliche Hilfe: Besuchsdienste, Suppenküchen oder Tafeln leben vom freiwilligen Engagement. Engagement in Politik und Gesellschaft: Auch politische Mitbestimmung basiert auf ehrenamtlicher Arbeit – sei es in Bürgerinitiativen, gemeinnützigen Vereinen oder als Wahlhelfer. Freiwillige setzen sich für Demokratie, Menschenrechte oder Umweltschutz ein und gestalten aktiv die Zukunft mit. Warum engagieren sich Menschen? Die Motivation ist so individuell wie die Menschen selbst. Für viele ist es ein Akt der Nächstenliebe, andere möchten Gesellschaft mitgestalten oder eine sinnvolle Aufgabe neben Beruf und Familie finden. Manche entdecken dabei neue Freunde, Talente oder berufliche Chancen. Ehrenamt stärkt unsere Gesellschaft Freiwilliges Engagement sorgt für mehr Zusammenhalt und ein lebendiges Miteinander. Es zeigt, dass soziale Verantwortung nicht nur eine Aufgabe des Staates ist, sondern dass jeder Einzelne etwas beitragen kann. i Unser Tipp Auch Sie wollen helfen? Bei der Suche nach einer ehrenamtlichen Tätigkeit können Ihnen die lokalen Freiwilligenagenturen oder bundesweit die Freiwilligen-Datenbank der Aktion Mensch weiterhelfen. Mehr zum Ehrenamt finden Sie im Internet unter www.buergergesellschaft.de.

19 Wir für Sie... Werde Wunscherfüller:in Jetzt helfen und spenden! Stichwort: Anzeige Wünschewagen www.wuenschewagen.de Hilfe per Knopfdruck Ambulate Pflege Zuhause PFLEGEDIENST ESSEN AUF RÄDERN HAUSNOTRUF Unser Menüservice kann von jedermann bestellt werden. Für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung ist das Angebot eine besondere Erleichterung, insbesondere wenn Sie nicht jeden Tag selbst einkaufen und kochen können. Der ASB richtet sich nach Ihren Wünschen und liefert das Essen direkt ins Haus – täglich frisch oder als tiefgekühlte Wochenbox. Selbstverständlich können Sie Mahlzeiten auch für einen begrenzten Zeitraum bestellen. Unabhängig und selbstbestimmt im eigenen Zuhause leben – ein vielfacher Wunsch in jeder Lebenslage. Für den ein oder anderen bietet der Alltag immer wieder Situationen, in denen das Hilfe holen im Falle eines Falles erschwert wird. Für solche Situationen haben wir mit dem ASB-Hausnotruf die ideale Lösung, die größtmögliche Unabhängigkeit und doch Sicherheit bietet. Wenn Sie Hilfe benötigen, zum Beispiel weil Sie in Ihrer Wohnung gestürzt sind, drücken Sie einfach den roten Knopf am Hausnotrufsystem. Der ASB organisiert die richtige Hilfe für Sie, sodass im Notfall schnell ein ASB Mitarbeiter bei Ihnen ist. Wir helfen schnell und ohne Umwege allen, die unsere Unterstützung benötigen. Der ASB ist politisch und konfessionell ungebunden. Ofenfrisch auf den Tisch Die Sozialstation des ASB betreut mit 18 Pflegefachkräften und 11 Hauswirtschaftshilfen circa 170 Patienten in der Stadt, den dazugehörigen Gemeinden sowie den angrenzenden Gemeinden Herrstein und Birkenfeld. Der ASB Birkenfeld arbeitet mit Ihren jeweiligen Ärzten zusammen und vermittelt auch gern weitergehende Hilfen wie beispielsweise Fußpflege, medizinische Hilfsmittel (Rollator etc.), oder auch eine Wohnraumberatung bei körperlichen Defiziten. Menschen auch im Alter, bei Krankheit oder Beeinträchtigung ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, ist das Ziel unserer Arbeit. Wir helfen hier und jetzt. ASB Birkenfeld Tiefensteiner Straße 159 55743 Idar-Oberstein 0 67 81- 9 35 30 www.asb-birkenfeld.de Sie sind nicht aeine.

34 Formularteil Auf den folgenen Seiten finden Sie alle wichtigen Formulare für Ihre persönliche Vorsorge. Sie können die einzelnen Formulare direkt ausfüllen und die komplette Vorsorgemappe in Ihrem persönlichen Vorsorgeordner abhe en. Alternativ hierzu können Sie die Formulare auch im Internet herunterladen: www.vorsorgemappe.online/formulare Die Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen und ausdrucken (empfehlenswert, wenn Sie Ihre Vollmacht bei einem Notariat oder der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen möchten). 20

Meine persönlichen Daten Formular | VPoersoörngliecvhoellDmaatechnt Geburtsort Geburtsdatum Straße, Hausnummer Mobiltelefon E-Mail Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname | ggf. Geburtsname Pass-/Ausweisnummer Familienstand Konfession Behindertenausweis Ja Nein Organspendeausweis Ja Nein Name Telefon Pflegedienst / Sozialstation Angehörige/Bezugspersonen Name Telefon Name Telefon Name Telefon Name Telefon Straße, Hausnummer Telefax PLZ Ort Telefon Name Meine hausärztliche Praxis: Meine persönlichen Daten Persönliche Daten 21

Ich habe die folgenden Vorsorgeverfügungen getroffen: Ich habe eine Vorsorgevollmacht erteilt an: Betreuungsverfügung Patientenverfügung Bestattungsverfügung Meine Vorsorgeverfügungen sind im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert. Bankvollmacht* IBAN Geldinstitut IBAN Geldinstitut Ich habe eine Bankvollmacht für folgende Person erteilt: Straße, Hausnummer Mobiltelefon Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname Die Bankvollmacht gilt für die folgenden Konten: Die Originalausfertigungen der Bankvollmacht(en) befinden sich: Vorsorgeregelungen Eine Bankvollmacht wird von den meisten Geldinstituten nur auf hauseigenen Formularen akzeptiert. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr kontoführendes Geldinstitut. * E-Mail Straße, Hausnummer Mobiltelefon Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname Persönliche Daten 22

Computerpasswörter Die Passwörter für meinen Computer und mein Smartphone habe ich in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt. Den Aufbewahrungsort kennt: Die Unterlagen für die folgenden sonstigen Versicherungen befinden sich: Aufbewahrungsort Vor- und Nachname Telefon Versicherungen Rentenversicherung: Versicherungsnummer Kennzeichen - Hausschlüssel Die Wohnungsschlüssel Krankenversicherung Lebensversicherung Privathaftpflicht Pflege-Zusatzversicherung Unfallversicherung Hausratversicherung Kfz-Versicherung Sterbegeldversicherung Rechtsschutzversicherung Wohnung Ich wohne: Im eigenen Haus/in eigener Wohnung Zur Miete sind hinterlegt bei: Vor- und Nachname Telefon Bankunterlagen/Steuerunterlagen Meine Bankunterlagen/Steuerunterlagen befinden sich: Aufbewahrungsort Aufbewahrungsort Vermieter: Straße, Hausnummer E-Mail Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname Persönliche Daten 23

Nachlassregelungen Ich habe meine Nachlassverfügung wie folgt getroffen: Kenntnis von meiner Nachlassverfügung hat: Handschriftliches Testament Notarielles Testament Erbvertrag Name und Anschrift des Notariats, bei dem mein Testament/Erbvertrag errichtet wurde: Ja Nein Ich habe einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Ja Nein Aufbewahrungsort meines (handschriftlichen) Testaments: Bestattung Ich habe eine Bestattungsverfügung erstellt. Aufbewahrungsort meiner Bestattungsverfügung: Straße, Hausnummer E-Mail Telefon PLZ Ort Notariat Straße, Hausnummer E-Mail Telefon PLZ Ort Bestattungsinstitut Straße, Hausnummer E-Mail Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname Persönliche Daten 24

Vorsorgevollmacht Formular | Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht | Seite 1 von 4 Die Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich nachfolgend mit „Ja“ angekreuzt oder gesondert angegeben habe. Mit dieser Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werden sollte. Straße, Hausnummer E-Mail Geburtsort Geburtsdatum Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname | ggf. Geburtsname Ich, (Vollmachtgeber/in) erteile hiermit Vollmacht an: Straße, Hausnummer E-Mail Geburtsort Geburtsdatum Telefon PLZ Ort Vor- und Nachname | ggf. Geburtsname (Bevollmächtigte Person) Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts diese im Original vorlegen kann. Ich bestimme, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus – bis zum Widerruf durch die Erben – fortgilt. Ja Nein Sie darf Untervollmachten erteilen. Ja Nein Vorsorgevollmacht 25

1) Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist nicht erforderlich, wenn zwischen der bevollmächtigten Person und dem behandelnden Arzt Einverständnis darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten (Vollmachtgebers) entspricht (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). 2) In diesen Fällen muss die bevollmächtigte Person eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1831 Abs. 2 und 5 BGB und § 1832 Abs. 2, 4 und 5 BGB). Vorsorgevollmacht | Seite 2 von 4 Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, mich bei der Meldebehörde ab- und anmelden. Sie darf Rechte und Pflichten aus meinem Mietvertrag, einschließlich einer Kündigung, wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen. Sie darf einen neuen Wohnraummietvertrag oder einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Vertrag über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen) abschließen und kündigen. 2. Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten 1. Gesundheitsangelegenheiten/Pflegebedürftigkeit Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sofern ich eine Patientenverfügung verfasst habe, ist sie befugt, meinen dort festgelegten Willen durchzusetzen. Ja Nein Ja Nein Solange es erforderlich ist, darf sie über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1831 Abs. 1 BGB)2), über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u. Ä.) in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 1831 Abs. 4 BGB)2) und über ärztliche Zwangsmaßnahmen (1832 Abs. 1 BGB)2) entscheiden. Wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt, darf sie über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus entscheiden(§ 1832 Abs. 4 BGB)2). Ja Nein Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde die mich behandelnden Ärzte und das nichtärztliche Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht. Sie darf ihrerseits die mich behandelnden Ärzte sowie das nichtärztliche Personal von der Schweigepflicht gegenüber Dritten entbinden. Ja Nein Insbesondere darf sie in alle Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB) 1). Ja Nein 3. Vertretung vor Behörden und Gerichten Ja Nein Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten. Dies umfasst auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. Ja Nein Sie darf mich vor Gericht vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen. Vorsorgevollmacht Zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung bitte die Klammern öffnen und alle 4 Seiten zusammenhängend herausnehmen! 26

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